Tagesordnungspunkt

TOP Ö 8: Vereinbarung über die Einleitung von Straßenabwasser in eine gemeindliche Kanalisation auf der Grundlage der Ortsdurchfahrten-Richtlinien (ODR): Mitteilung der Obersten Baubehörde vom 07.06.2006 über die Sanierung von Leitungen mit Inlinern

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Sitzung:02.07.2007   BA/031/2007 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Kreisbaumeisterin Schulz wies darauf hin, dass sich die Schadensfälle im Bereich von Abwasserkanälen bei Gemeinden häufen. Durch eine Kamerabefahrung könne eine Schadensanalyse erstellt und die entsprechende Schadenssanierung geplant bzw. durchgeführt werden. Vielerorts sei ein Kanalaustausch bzw. eine Rohreinzelsanierung in einer offenen Grabenbauweise unwirtschaftlich oder nicht möglich. Hierfür bieten sich neue Sanierungsverfahren in der Abwasser- und Leitungstechnik, sog. "INLINER" (grabenlose Kanalrohrsanierung mit Schlauchlining) an.

 

Bei dieser Verfahrensart werde über die gesamte Länge bzw. über Teillängen der Kanalhaltung ein Kunststoffschlauch mit Spezialkleber eingebracht und mittels Heißluft so aufgeblasen, dass er sich an die bestehende Kanalwandung anlege und mit dem Kanalrohr verklebe. Der Schlauch werde so lange beheizt (ca. zwei bis vier Stunden), bis er vollständig ausgehärtet sei. Je nach Wandstärke des Inliners übernehme dieser auch die statische Funktion des Kanalrohres. Dadurch könne das Verfahren auch bei Schäden wie Scherbenbildung, Ausbrüchen, Muffenabrissen und Längsrissen sowie Undichtigkeit eingesetzt werden. Die Schäden beeinträchtigen die statische Funktion des Kanalrohres und können normalerweise nur durch Ersatz des Rohres bzw. der Kanalleitung (also einer Erneuerung von Grund auf) behoben werden. Ein geringer Nachteil sei, dass bei der Sanierung mit Inlinern der Abflussquerschnitt des Kanals um die Wandstärke des Inliners reduziert werde.

 

Das Bayerische Innenministerium habe mit Bekanntmachung vom 07.06.2006 mitgeteilt, dass es sich bei Kanalsanierung mit Inlinern um eine Erhaltungs- bzw. Unterhaltungsmaßnahme handele. Die Beurteilung, ob die Kanalsanierung mit Inlinern einer Erneuerung von Grund auf gemäß Nr. 14 Abs. 2 ODR gleichgestellt werden könne, hänge von zwei Faktoren ab:

1.  Vorhandenes Schadensbild des Kanals:

     Ist die statische Funktion des vorhandenen Kanals noch gewährleistet oder muss er zu deren Sicherstellung erneuert werden.

2.  Abflussquerschnitt:

     Ist der nach der Erneuerung/Sanierung vorhandene Querschnitt in der Lage, die anfallenden Wassermengen schadlos abzuführen.

 

Nach Angaben der Obersten Baubehörde könne die Sanierung mit Inlinern einer Erneuerung von Grund auf gleichgestellt werden, wenn ohne Sanierung die Gefahr eines mittelfristigen Kanalzusammenbruchs bestehe und die Punkte 1 und 2 nachgewiesen werden. Eine Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers sei jedoch nur dann möglich, wenn neben der Inliner-Sanierung eine Grunderneuerung in absehbarer Zeit nicht erforderlich werde.

 

Bei einer Inliner-Sanierung, sofern diese einer Erneuerung von Grund auf gleich gestellt werden könne, sei mit einem wesentlich geringeren finanziellen Aufwand zu rechnen. Des Weiteren sei die Restnutzungsdauer eines derart Instand gesetzten Kanals gegenüber einem von Grund auf errneuerten Kanal erheblich niedriger. Aus diesen Gründen sei eine entsprechende Minderung der Pauschale (bei Neubau Regelsatz 150,00 €/m Kanal) vorzunehmen. Die Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers werde von der Obersten Baubehörde in einer Größenordnung von ca. 60 % der Pauschale als vertretbar angesehen.

 

Die Entscheidung, ob eine Inliner-Sanierung einer Erneuerung gleichgestellt werden könne, hänge von den unter Ziffer 1 und 2 genannten Bedingungen ab. Der Kanalbaulastträger habe diese nachzuweisen. Das Kreisbauamt schlage vor, die Regelung der Obersten Baubehörde für die Inliner-Sanierung zu übernehmen.

 

Durch den Bauausschuss wurde einstimmig folgender

 

B e s c h l u s s :

gefasst:

 

Der Landkreis Miltenberg übernimmt die in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 07.06.2006 Nr. IIB2-43142-002/95 getroffenen Regelungen zur Sanierung von Abwasserleitungen mit Inlinern und die gekürzte Pauschalierung (ca. 60 % des Regelsatzes) bezüglich der Beteiligung des Landkreises an den Kosten einer gemeindlichen Kanalisation.

 

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