Tagesordnungspunkt
TOP Ö 8: Vereinbarung über die Einleitung von Straßenabwasser in eine gemeindliche Kanalisation auf der Grundlage der Ortsdurchfahrten-Richtlinien (ODR): Mitteilung der Obersten Baubehörde vom 07.06.2006 über die Sanierung von Leitungen mit Inlinern
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 02.07.2007 BA/031/2007 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Kreisbaumeisterin Schulz wies darauf hin, dass sich die
Schadensfälle im Bereich von Abwasserkanälen bei Gemeinden häufen. Durch eine
Kamerabefahrung könne eine Schadensanalyse erstellt und die entsprechende
Schadenssanierung geplant bzw. durchgeführt werden. Vielerorts sei ein
Kanalaustausch bzw. eine Rohreinzelsanierung in einer offenen Grabenbauweise
unwirtschaftlich oder nicht möglich. Hierfür bieten sich neue
Sanierungsverfahren in der Abwasser- und Leitungstechnik, sog.
"INLINER" (grabenlose Kanalrohrsanierung mit Schlauchlining) an.
Bei dieser Verfahrensart werde über die gesamte Länge
bzw. über Teillängen der Kanalhaltung ein Kunststoffschlauch mit Spezialkleber
eingebracht und mittels Heißluft so aufgeblasen, dass er sich an die bestehende
Kanalwandung anlege und mit dem Kanalrohr verklebe. Der Schlauch werde so lange
beheizt (ca. zwei bis vier Stunden), bis er vollständig ausgehärtet sei. Je
nach Wandstärke des Inliners übernehme dieser auch die statische Funktion des
Kanalrohres. Dadurch könne das Verfahren auch bei Schäden wie Scherbenbildung,
Ausbrüchen, Muffenabrissen und Längsrissen sowie Undichtigkeit eingesetzt
werden. Die Schäden beeinträchtigen die statische Funktion des Kanalrohres und
können normalerweise nur durch Ersatz des Rohres bzw. der Kanalleitung (also
einer Erneuerung von Grund auf) behoben werden. Ein geringer Nachteil sei, dass
bei der Sanierung mit Inlinern der Abflussquerschnitt des Kanals um die Wandstärke
des Inliners reduziert werde.
Das Bayerische Innenministerium habe mit
Bekanntmachung vom 07.06.2006 mitgeteilt, dass es sich bei Kanalsanierung mit
Inlinern um eine Erhaltungs- bzw. Unterhaltungsmaßnahme handele. Die
Beurteilung, ob die Kanalsanierung mit Inlinern einer Erneuerung von Grund auf
gemäß Nr. 14 Abs. 2 ODR gleichgestellt werden könne, hänge von zwei Faktoren
ab:
1. Vorhandenes Schadensbild des Kanals:
Ist die statische Funktion des vorhandenen
Kanals noch gewährleistet oder muss er zu deren Sicherstellung erneuert werden.
2. Abflussquerschnitt:
Ist der nach der Erneuerung/Sanierung
vorhandene Querschnitt in der Lage, die anfallenden Wassermengen schadlos
abzuführen.
Nach Angaben der Obersten Baubehörde könne die
Sanierung mit Inlinern einer Erneuerung von Grund auf gleichgestellt werden, wenn
ohne Sanierung die Gefahr eines mittelfristigen Kanalzusammenbruchs bestehe und
die Punkte 1 und 2 nachgewiesen werden. Eine Kostenbeteiligung des
Straßenbaulastträgers sei jedoch nur dann möglich, wenn neben der
Inliner-Sanierung eine Grunderneuerung in absehbarer Zeit nicht erforderlich
werde.
Bei einer Inliner-Sanierung, sofern diese einer
Erneuerung von Grund auf gleich gestellt werden könne, sei mit einem wesentlich
geringeren finanziellen Aufwand zu rechnen. Des Weiteren sei die
Restnutzungsdauer eines derart Instand gesetzten Kanals gegenüber einem von
Grund auf errneuerten Kanal erheblich niedriger. Aus diesen Gründen sei eine
entsprechende Minderung der Pauschale (bei Neubau Regelsatz 150,00 €/m Kanal)
vorzunehmen. Die Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers werde von der
Obersten Baubehörde in einer Größenordnung von ca. 60 % der Pauschale als
vertretbar angesehen.
Die Entscheidung, ob eine Inliner-Sanierung einer
Erneuerung gleichgestellt werden könne, hänge von den unter Ziffer 1 und 2
genannten Bedingungen ab. Der Kanalbaulastträger habe diese nachzuweisen. Das
Kreisbauamt schlage vor, die Regelung der Obersten Baubehörde für die
Inliner-Sanierung zu übernehmen.
Durch den Bauausschuss wurde einstimmig folgender
B e s c h l u s s :
gefasst:
Der Landkreis Miltenberg übernimmt die in der
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 07.06.2006 Nr.
IIB2-43142-002/95 getroffenen Regelungen zur Sanierung von Abwasserleitungen
mit Inlinern und die gekürzte Pauschalierung (ca. 60 % des Regelsatzes)
bezüglich der Beteiligung des Landkreises an den Kosten einer gemeindlichen
Kanalisation.