Tagesordnungspunkt
TOP Ö 7: Investitionskostenförderung für das Haus "Maria Regina" in Miltenberg
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 26.02.2007 KA/032/2007 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verwaltungsamtsrat Vill führte aus, dass die
Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern seit 1995 nach dem Bayerischen
Ausführungsgesetz zum Pflegeversicherungsgesetz (AGPflegeVG) verpflichtet
seien, den längerfristigen Bedarf an Altenpflegeeinrichtungen in ihrem Bereich
zu erheben und für bedarfsnotwendige Einrichtungen Investitionskostenförderung
zu bewilligen.
Im Auftrag des Landkreises Miltenberg sei deshalb
zunächst im Jahr 1996 ein erstes Pflegebedarfsgutachten erstellt worden,
welches zum Ergebnis gekommen sei, dass der Pflegebedarf für den Landkreis
Miltenberg vorläufig gedeckt sei.
Bereits 1995 sei auch bekannt geworden, dass der
Caritasverband für die Diözese Würzburg e.V. das Altenpflegeheim „Maria Regina“
in Miltenberg zeitgemäß modernisieren und umbauen möchte. Seinerzeit habe das
Haus noch über 50 Pflegeplätze und 50 Plätze für rüstige Bewohner verfügt.
Angesichts des damals bereits ersichtlichen Trends, dass immer weniger rüstige
Bewohner in Altenpflegeheimen versorgt werden wollen, sei für die folgenden
Jahren ein Umbau der Pflegeeinrichtung zu einem Haus mit 71 Pflegeplätzen und
48 betreuten Wohneinheiten bei gleichzeitigem Wegfall aller Rüstigenplätze
geplant und durchgeführt worden. Für das etwa 20 Mio. DM teure Projekt sei beim
Landkreis Miltenberg und beim Freistaat Bayern Investitionskostenförderung
beantragt worden.
Nachdem das Haus „Maria Regina“ ausschließlich mit 50
Pflegeplätzen in den Pflegebedarfsplan 1996 aufgenommen gewesen sei, sei für
das Projekt gemäß Kreistagsbeschluss vom 20.05.1999 nur für 50 Pflegeplätze
Investitionskostenförderung bewilligt worden, nämlich 30.000,00 DM je
Pflegeplatz = 1,5 Mio. DM. Der Freistaat Bayern, der damals ebenfalls noch
Investitionskostenförderung gewährt habe, habe den gleichen Betrag bewilligt.
Gegen den Bewilligungsbescheid des Landratsamtes
Miltenberg vom 14.12.1999 habe der Caritasverband für die Diözese Würzburg
.e.V. Widerspruch eingelegt, weil nicht 71, sondern nur 50 Plätze gefördert
worden seien und die Förderung der weiteren 21 Plätze beantragt.
Im darauf folgenden Pflegebedarfsplan des Landkreises
Miltenberg aus dem Jahr 2002 sei der Pflegeplatzbestand des Hauses „Maria
Regina“ mit 71 Plätzen in die Bedarfsberechnung aufgenommen worden.
Nachdem die Regierung von Unterfranken den Widerspruch
zunächst mit Bescheid vom 24.04.2003 zurückgewiesen habe, habe das
Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 15.11.2004 den Bescheid des
Landkreises Miltenberg insoweit aufgehoben, als die Förderung der weiteren 21
Plätze abgelehnt worden sei und den Landkreis Miltenberg verpflichtet, die
weiteren 21 Plätze zu fördern. Über die Höhe der Förderung seien keine Aussagen
getroffen worden. Mangels Erfolgsaussichten sei das Urteil nicht angefochten
worden.
Allein die Höhe der weiteren Förderung sei dann
Gegenstand der weiteren Verhandlungen gewesen. Der Caritasverband für die
Diözese Würzburg e.V. habe eine Förderung in gleicher Höhe wie für die bereits
geförderten 50 Plätze (21 Plätze x 30.000,00 DM = 630.000,00 DM bzw. 322.113,89
€) verlangt. Darüber hinaus habe der Caritasverband für die Diözese Würzburg
e.V. geltend gemacht, dass der Landkreis Miltenberg im Wege der Amtshaftung
verpflichtet sei, den gleichen Betrag noch einmal als Ersatz für die entgangene
staatliche Förderung zu gewähren. Denn nach dem zwischenzeitlichen Ausstieg des
Freistaates Bayern aus der Investitionskostenförderung für Altenpflegeheime sei
(auch nach Bestätigung des Bayerischen Sozialministeriums) selbst bei einer
Nachzahlung durch den Landkreis Miltenberg keine zusätzliche staatliche
Förderung mehr zu erwarten. Gegen die damaligen staatlichen
Bewilligungsbescheide der Regierung von Unterfranken habe der Caritasverband
für die Diözese Würzburg e.V. keinen Rechtsbehelf eingelegt.
Die vorgeschlagene Vergleichsregelung sei das Ergebnis
zweijähriger weiterer rechtlicher Auseinandersetzungen sowie mündlicher und
schriftlicher Verhandlungen mit dem Caritasverband für die Diözese Würzburg
e.V., bei denen sowohl rechtliche als auch politische Argumente eingebracht
worden seien. Zur Vermeidung weiterer rechtlicher Streitigkeiten mit ungewissem
Ausgang sei dem Caritasverband für die Diözese Würzburg e.V. eine Vergleichsregelung
unter dem Vorbehalt der entsprechenden Gremienbeschlüsse unterbreitet worden.
Denn bei der Festlegung der Höhe des Förderbetrages bestehe seitens des
Landkreises Miltenberg zwar Ermessen, es spreche jedoch rechtlich viel dafür,
dass eine Bindung dieses Ermessens durch frühere Verwaltungspraxis im
vorliegenden Einzelfall bejaht und deshalb die volle Förderung bewilligt werden
müsse. Eine Amtshaftung des Landkreises Miltenberg hinsichtlich der entgangenen
staatlichen Förderung dürfte dagegen nicht gegeben sein.
Nach Abwägung der Erfolgsaussichten auf dem Klageweg
mit dem weiteren Prozesskostenrisiko bei erneutem Unterliegen erscheine der
zuletzt angebotene Betrag auch nach juristischer Prüfung und Beurteilung im
Hause erforderlich. Der Caritasverband für die Diözese Würzburg e.V. habe am
02.02.2007 sein Einverständnis mit dem Vergleichsvorschlag erklärt.
Die Frage von Kreisrat Dr. Schüren, ob der Betrag von
300.000,00 € im Haushaltsplan enthalten sei, wurde von Kreiskämmerer Straub
bejaht und die diesbezügliche Haushaltsstelle (1.4320.9841) genannt.
Der Kreisausschuss empfahl dem Kreistag sodann einstimmig,
folgendes zu
b e s c h l i e ß e n :
Folgendem Vergleich wird zugestimmt:
1. Der Landkreis Miltenberg
zahlt in Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Würzburg vom 15.11.2004, Az. W 8 K 03.520, für das Haus „Maria Regina“ in
Miltenberg eine abschließende Investitionskostenförderung in Höhe von
300.000,00 € an den Caritasverband für die Diözese Würzburg e.V..
2. Der Betrag wird nach Genehmigung des
Kreishaushalts 2007 in einer Summe ausgezahlt. Damit
sind sämtliche gegenseitige Forderungen in dieser Angelegenheit abgegolten,
insbesondere auch Verfahrenskosten, etwaige Zinsforderungen oder die
behaupteten Schadensersatzansprüche.“