Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Änderung von § 31 Abs. 2 Ziffer 9 der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuß und weitere Ausschüsse des Landkreises Miltenberg

BezeichnungInhalt
Nachtrag:14.07.2006 Nummer 1
Sitzung:24.07.2006   KT/025/2006 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Verwaltungsdirektor Fieger wies darauf hin, dass § 31 Abs. 2 Ziffer 9 der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuß und weitere Ausschüsse des Landkreises Miltenberg vom 02.05.2002 in der Fassung vom 13.10.2005 wie folgt laute:

 

„(2) Der Kreisausschuß ist insbesondere zuständig für

……

9.  die Einstellungen, Eingruppierungen und Kündigungen von Angestellten der Landkreisverwaltung ab Entgeltgruppe 9 bis Entgeltgruppe 15 TVöD (ausgenommen sind Eingruppierungen aufgrund tarifrechtlicher Ansprüche, die der Landrat in eigener Zuständigkeit vornimmt. Weiterhin ausgenommen sind alle Bediensteten der Sparkasse, deren Rechtsverhältnisse der Verwaltungsrat der Sparkasse grundsätzlich in eigener Zuständigkeit regelt. Der Verwaltungsrat der Sparkasse wird ermächtigt, den Vorstand der Sparkasse mit der Wahrnehmung von Aufgaben für Tarifangestellte der Entgeltgruppen 1 bis 11 TVöD zu betrauen.)“

 

Satz 3 des Klammerzusatzes soll wie folgt neu gefasst werden: „Der Verwaltungsrat der Sparkasse wird ermächtigt, den Vorstand der Sparkasse mit der Wahrnehmung von Aufgaben für Tarifangestellte der Entgeltgruppen 1 bis 15 TVöD zu betrauen.“

 

Der Verwaltungsrat der Sparkasse habe am 12.06.2006 einen entsprechenden Empfehlungsbeschluss an den Kreistag gefasst. Diesen Beschluss begründe der Verwaltungsrat wie folgt:

 

Um der Gesamtverantwortung des Vorstands in Personalangelegenheiten, insbesondere auch in der abschließenden Klärung von Entgeltfragen Rechnung zu tragen, soll die bestehende Regelung weiter entwickelt werden. Hierbei werden die Anregungen des BAFin aufgegriffen, wonach es mit den Grundprinzipien des KWG unvereinbar ist, wenn die Geschäftsleiter einer Sparkasse nicht die Verantwortung für die Personalentscheidungen unterhalb der Vorstandsebene tragen.

 

Vor dem Hintergrund der geübten Praxis (Einheit von Führung und Verantwortung) soll dem Vorstand Handlungsfreiheit bis zur Entgeltgruppe 15 (bisher EG 11) gegeben werden. Die Informationspflicht des Vorstandes gegenüber dem Verwaltungsrat und das Informationsrecht der Verwaltungsratsmitglieder über wichtige Personalangelegenheiten bleiben davon unberührt.

 

Durch den Kreistag wurde auf Empfehlung des Kreisausschusses vom 20.07.2006 einstimmig folgender

 

B e s c h l u s s

gefasst:

 

Die Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuß und weitere Ausschüsse des Landkreises Miltenberg vom 02.05.2002 in der Fassung vom 13.10.2005 wird wie folgt geändert:

 

In § 31 Abs. 2 Ziffer 9 Satz 3 des Klammerzusatzes wird die Zahl „11“ gestrichen und durch die Zahl „15“ ersetzt.

 

© 2011 Landratsamt Miltenberg | Brückenstr. 2 | 63897 Miltenberg | Tel: 09371 501-0
Fernwartung