Tagesordnungspunkt
TOP Ö 4: Änderung von § 31 Abs. 2 Ziffer 9 der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuß und weitere Ausschüsse des Landkreises Miltenberg
Bezeichnung | Inhalt |
---|---|
Nachtrag: | 14.07.2006 Nummer 1 |
Sitzung: | 24.07.2006 KT/025/2006 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|
Verwaltungsdirektor Fieger wies darauf hin, dass § 31
Abs. 2 Ziffer 9 der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuß und
weitere Ausschüsse des Landkreises Miltenberg vom 02.05.2002 in der Fassung vom
13.10.2005 wie folgt laute:
„(2) Der
Kreisausschuß ist insbesondere zuständig für
……
9. die Einstellungen, Eingruppierungen und
Kündigungen von Angestellten der Landkreisverwaltung ab Entgeltgruppe 9 bis
Entgeltgruppe 15 TVöD (ausgenommen sind Eingruppierungen aufgrund
tarifrechtlicher Ansprüche, die der Landrat in eigener Zuständigkeit vornimmt.
Weiterhin ausgenommen sind alle Bediensteten der Sparkasse, deren Rechtsverhältnisse
der Verwaltungsrat der Sparkasse grundsätzlich in eigener Zuständigkeit regelt.
Der Verwaltungsrat der Sparkasse wird ermächtigt, den Vorstand der Sparkasse
mit der Wahrnehmung von Aufgaben für Tarifangestellte der Entgeltgruppen 1 bis
11 TVöD zu betrauen.)“
Satz 3 des Klammerzusatzes soll wie folgt neu gefasst
werden: „Der Verwaltungsrat der Sparkasse wird ermächtigt, den Vorstand der
Sparkasse mit der Wahrnehmung von Aufgaben für Tarifangestellte der
Entgeltgruppen 1 bis 15 TVöD zu betrauen.“
Der Verwaltungsrat der Sparkasse habe am 12.06.2006
einen entsprechenden Empfehlungsbeschluss an den Kreistag gefasst. Diesen
Beschluss begründe der Verwaltungsrat wie folgt:
Um der Gesamtverantwortung des Vorstands in
Personalangelegenheiten, insbesondere auch in der abschließenden Klärung von
Entgeltfragen Rechnung zu tragen, soll die bestehende Regelung weiter
entwickelt werden. Hierbei werden die Anregungen des BAFin aufgegriffen, wonach
es mit den Grundprinzipien des KWG unvereinbar ist, wenn die Geschäftsleiter
einer Sparkasse nicht die Verantwortung für die Personalentscheidungen
unterhalb der Vorstandsebene tragen.
Vor dem Hintergrund der geübten Praxis (Einheit von
Führung und Verantwortung) soll dem Vorstand Handlungsfreiheit bis zur
Entgeltgruppe 15 (bisher EG 11) gegeben werden. Die Informationspflicht des
Vorstandes gegenüber dem Verwaltungsrat und das Informationsrecht der
Verwaltungsratsmitglieder über wichtige Personalangelegenheiten bleiben davon
unberührt.
Durch den Kreistag wurde auf Empfehlung des
Kreisausschusses vom 20.07.2006 einstimmig folgender
B e s c h l u s s
gefasst:
Die Geschäftsordnung für den Kreistag, den
Kreisausschuß und weitere Ausschüsse des Landkreises Miltenberg vom 02.05.2002
in der Fassung vom 13.10.2005 wird wie folgt geändert:
In § 31 Abs. 2 Ziffer 9 Satz 3 des Klammerzusatzes
wird die Zahl „11“ gestrichen und durch die Zahl „15“ ersetzt.