Tagesordnungspunkt
TOP Ö 9: Übernahme von Kinderbetreuungskosten
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 23.05.2006 JHA/014/2006 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verwaltungsamtmann Berninger gab bekannt, dass ein
Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gemäß § 24 SGB
VIII Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung, d.h. auf einen
Kindergartenplatz habe. Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im
schulpflichtigen Alter sei ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in
Tageseinrichtungen, z. B. Krabbelgruppen, Kinderhorten und Kindertagespflege
vorzuhalten. Für Kinder unter drei Jahren seien mindestens Plätze in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege vorzuhalten, wenn die Erziehungsberechtigte(n)
erwerbstätig seien, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, sich in
Schulausbildung befinden oder an Arbeits-Eingliederungsmaßnahmen teilnehmen.
Ebenso seien für Kinder dieser Altersgruppe Plätze vorzuhalten, wenn ohne diese
Leistungen eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet sei.
Die Beiträge bzw. Kosten für die Inanspruchnahme der
vorgenannten Leistungen werden nur auf Antrag der Eltern bzw. eines Elternteils
oder der Tagespflegeperson seitens des Jugendamtes ganz oder teilweise
übernommen. Voraussetzung der Kostenübernahme sei, dass die Belastung den
Kindern oder Jugendlichen und den mit ihnen zusammenlebenden Eltern bzw. allein erziehendem Elternteil nicht
zuzumuten sei.
Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten
die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des SGB XII. Die zumutbare Belastung ergebe sich
aus der Gegenüberstellung des maßgeblichen Einkommens zur Einkommensgrenze nach
§ 85 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB XII. Als zumutbare Belastung werden in der Regel 70
% des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens verlangt.
Nach der Gesetzesintention sei die Förderung von
Kindern in Kindergärten regelmäßig als erforderlich anzusehen. Die hierfür
erhobenen Teilnahme- und Kostenbeiträge werden daher ohne weitere Prüfung immer
dann erlassen oder übernommen, wenn die daraus resultierende finanzielle Belastung
den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten sei. Nach der Einführung Nutzungszeit
bezogener Teilnahmebeiträge werde unter besonderer Berücksichtigung des
Bildungs- und Integrationsaspektes des Kindergartens eine tägliche
Betreuungszeit von bis zu sechs Stunden für erforderlich erachtet und ohne
weitere Prüfung vom Jugendhilfeträger akzeptiert.
Soweit die Unterbringung nicht in einem Kindergarten
erfolge oder bei der Unterbringung in einem Kindergarten eine Betreuungszeit
von über sechs Stunden gewünscht werde, sei vor einer Kostenübernahme zu
prüfen, ob die Unterbringung in einer Tageseinrichtung vom Bedürfnis der Eltern
getragen sei, Familie und Erwerbstätigkeit miteinander verbinden zu können oder
ob ohne die Betreuung im Kindergarten oder in Tagespflege im Einzelfall eine
dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet wäre. Bei der
diesbezüglichen Prüfung sei ein großzügiger Maßstab vor dem Hintergrund, dass
der gesetzliche Förderungsauftrag, Erziehung, Bildung und Betreuung umfasse und
sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des
Kindes beziehe, anzulegen. Als weiterer Grundsatz der Förderung gelte die
Vermittlung orientierender Werte und Regeln. Der Betreuungsumfang bzw. die -zeiten
seien am individuellen Bedarf auszurichten.
In der Regel werden somit die Kinderbetreuungskosten
durch das Kreisjugendamt zu übernehmen sein, wenn Kind und Eltern hierzu finanziell
nicht in der Lage seien. Sollten Großeltern die Betreuung ihres Enkels in
Tagespflege übernehmen, erhalten sie die vorgesehene Geldleistung nur dann,
wenn sie wegen der Tagespflege eine bis dahin ausgeübte entgeltliche
Beschäftigung aufgeben oder besondere finanzielle Aufwendungen im Zusammenhang
mit der Tagespflege haben.
Durch den Jugendhilfeausschuss wurde einstimmig folgendes
b e s c h l o s s e n :
Der Landkreis Miltenberg übernimmt die Kosten der
Kinderbetreuung, soweit dem Kind und dessen mit ihm zusammenlebenden Eltern
bzw. zusammenlebender Elternteil, die Kostentragung aus dem Einkommen nicht
zuzumuten ist. Für die Übernahme der Geldleistung für Tagespflege bei
Großeltern sind besondere Umstände vorausgesetzt.