Tagesordnungspunkt

TOP Ö 9: Übernahme von Kinderbetreuungskosten

BezeichnungInhalt
Sitzung:23.05.2006   JHA/014/2006 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Verwaltungsamtmann Berninger gab bekannt, dass ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gemäß § 24 SGB VIII Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung, d.h. auf einen Kindergartenplatz habe. Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter sei ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen, z. B. Krabbelgruppen, Kinderhorten und Kindertagespflege vorzuhalten. Für Kinder unter drei Jahren seien mindestens Plätze in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege vorzuhalten, wenn die Erziehungsberechtigte(n) erwerbstätig seien, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, sich in Schulausbildung befinden oder an Arbeits-Eingliederungsmaßnahmen teilnehmen. Ebenso seien für Kinder dieser Altersgruppe Plätze vorzuhalten, wenn ohne diese Leistungen eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet sei.

 

Die Beiträge bzw. Kosten für die Inanspruchnahme der vorgenannten Leistungen werden nur auf Antrag der Eltern bzw. eines Elternteils oder der Tagespflegeperson seitens des Jugendamtes ganz oder teilweise übernommen. Voraussetzung der Kostenübernahme sei, dass die Belastung den Kindern oder Jugendlichen und den mit ihnen zusammenlebenden Eltern  bzw. allein erziehendem Elternteil nicht zuzumuten sei.

 

Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des SGB XII. Die zumutbare Belastung ergebe sich aus der Gegenüberstellung des maßgeblichen Einkommens zur Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB XII. Als zumutbare Belastung werden in der Regel 70 % des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens verlangt.

 

Nach der Gesetzesintention sei die Förderung von Kindern in Kindergärten regelmäßig als erforderlich anzusehen. Die hierfür erhobenen Teilnahme- und Kostenbeiträge werden daher ohne weitere Prüfung immer dann erlassen oder übernommen, wenn die daraus resultierende finanzielle Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten sei. Nach der Einführung Nutzungszeit bezogener Teilnahmebeiträge werde unter besonderer Berücksichtigung des Bildungs- und Integrationsaspektes des Kindergartens eine tägliche Betreuungszeit von bis zu sechs Stunden für erforderlich erachtet und ohne weitere Prüfung vom Jugendhilfeträger akzeptiert.

 

Soweit die Unterbringung nicht in einem Kindergarten erfolge oder bei der Unterbringung in einem Kindergarten eine Betreuungszeit von über sechs Stunden gewünscht werde, sei vor einer Kostenübernahme zu prüfen, ob die Unterbringung in einer Tageseinrichtung vom Bedürfnis der Eltern getragen sei, Familie und Erwerbstätigkeit miteinander verbinden zu können oder ob ohne die Betreuung im Kindergarten oder in Tagespflege im Einzelfall eine dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet wäre. Bei der diesbezüglichen Prüfung sei ein großzügiger Maßstab vor dem Hintergrund, dass der gesetzliche Förderungsauftrag, Erziehung, Bildung und Betreuung umfasse und sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes beziehe, anzulegen. Als weiterer Grundsatz der Förderung gelte die Vermittlung orientierender Werte und Regeln. Der Betreuungsumfang bzw. die -zeiten seien am individuellen Bedarf auszurichten.

 

In der Regel werden somit die Kinderbetreuungskosten durch das Kreisjugendamt zu übernehmen sein, wenn Kind und Eltern hierzu finanziell nicht in der Lage seien. Sollten Großeltern die Betreuung ihres Enkels in Tagespflege übernehmen, erhalten sie die vorgesehene Geldleistung nur dann, wenn sie wegen der Tagespflege eine bis dahin ausgeübte entgeltliche Beschäftigung aufgeben oder besondere finanzielle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tagespflege haben.

 

Durch den Jugendhilfeausschuss wurde einstimmig folgendes

 

b e s c h l o s s e n :

 

Der Landkreis Miltenberg übernimmt die Kosten der Kinderbetreuung, soweit dem Kind und dessen mit ihm zusammenlebenden Eltern bzw. zusammenlebender Elternteil, die Kostentragung aus dem Einkommen nicht zuzumuten ist. Für die Übernahme der Geldleistung für Tagespflege bei Großeltern sind besondere Umstände vorausgesetzt.

 

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