Tagesordnungspunkt
TOP Ö 6: Information: Aktualisierte Richtlinien zur Vollzeitpflege
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 23.05.2006 JHA/014/2006 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Jugendamtsleiter Winkler
erinnerte daran, dass der Bayerische Landkreistag und der Bayerische Städtetag die
seit 1991 gültigen Richtlinien für Pflegekinder im Jahr 2003 aktualisiert haben,
indem die Berechnungen für den Unterhalt von der Sozialhilfe als
Existenzminimum abgekoppelt und auf den Regelbetrag für die Unterhaltsberechnung
umgestellt worden seien. Mit den gesetzlichen Änderungen durch das Kinder- und
Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) seien zahlreiche Anpassungen notwendig
geworden. Außerdem seien aufgrund des Tagesbetreuungsausbaugesetzes und des Bayerischen
Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) die Empfehlungen für die
Tagespflege in eigenständige Richtlinien überführt worden. Im Folgenden die
wichtigsten Neuerungen für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII:
- Im Hinblick
auf einen möglichen Zuständigkeitswechsel stellt ein Jugendamt vor Belegung
einer Pflegestelle im Gebiet einer anderen Gebietskörperschaft das Benehmen mit
dem örtlich zuständigen Jugendhilfeträger her. Die dort geltenden
Pflegepauschalen und sonstigen Leistungen sind anzuerkennen (§ 39 Abs. 4 S. 5
SGB VIII).
- Mit KICK
wurde § 39 Abs. 4 SGB VIII dahingehend geändert, dass die laufenden Leistungen
zur Vollzeitpflege auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge
zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener
Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung umfassen. Die Leistungen zur
Unfallversicherung werden unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder nur
einmalig, aber bei Pflegeeltern ggf. beiden Pflegepersonen gewährt. Wenn
mehrere Jugendämter eine Pflegeperson belegen, dann leistet das Jugendamt, das
zuerst belegt. Die Kosten werden von der Berufsgenossenschaft für
Wohlfahrtspflege nachträglich berechnet und lagen 2004 bei rd. 129,00 €/Jahr.
Bei der Alterssicherung werden nachgewiesene Aufwendungen hälftig für eine
Pflegeperson bis zur Höhe von maximal 39,00 € pro Kind erstattet. Bei
Pflegeeltern müssen sich die Partner entscheiden, wem die Alterssicherung
zugute kommen soll. Als Alterssicherung anerkannt werden insbesondere Modelle,
die ähnlich oder vergleichbar der Riester-Rente förderfähig sind.
- Bezieht ein
junger Mensch Einkommen aus einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis, hat er
einen angemessenen Kostenbeitrag im Sinne der §§ 92, 94 Abs. 6 SGB VIII zu
leisten. Der Kostenbeitrag kann entweder durch direkte Zahlungen an das
Jugendamt oder durch Verminderung der Pflegepauschale realisiert werden.
Bewährt hat sich bisher in diesem Fall, im Rahmen des Hilfeplanverfahrens mit
dem jungen Menschen über die Zweck bestimmte Verwendung seines Einkommens
Vereinbarungen zu treffen.
- Wenn Hilfe zur Erziehung gewährt werden
muss, werden die Pflegeverhältnisse bei Verwandten nicht unterschiedlich
behandelt, d.h. grundsätzlich wird die volle Pflegepauschale einschließlich
Erziehungsbeitrag gewährt, insbesondere dann, wenn eine Beschäftigung wegen der
Übernahme der Betreuung und Erziehung eines Enkelkindes aufgegeben wurde. An
die Eignung von Großeltern sind dieselben strengen Anforderungen zu stellen. §
39 Abs. 4 SGB VIII ermöglicht jetzt Ermessensentscheidungen, dass bei
Unterhaltsverpflichteten angemessen gekürzt werden kann. Eine solche
Ermessensentscheidung stellt sich etwa, wenn Großeltern wirtschaftlich nicht
auf die Pflegepauschale angewiesen sind.