Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: Information: Aktualisierte Richtlinien zur Vollzeitpflege

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Sitzung:23.05.2006   JHA/014/2006 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Jugendamtsleiter Winkler erinnerte daran, dass der Bayerische Landkreistag und der Bayerische Städtetag die seit 1991 gültigen Richtlinien für Pflegekinder im Jahr 2003 aktualisiert haben, indem die Berechnungen für den Unterhalt von der Sozialhilfe als Existenzminimum abgekoppelt und auf den Regelbetrag für die Unterhaltsberechnung umgestellt worden seien. Mit den gesetzlichen Änderungen durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) seien zahlreiche Anpassungen notwendig geworden. Außerdem seien aufgrund des Tagesbetreuungsausbaugesetzes und des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) die Empfehlungen für die Tagespflege in eigenständige Richtlinien überführt worden. Im Folgenden die wichtigsten Neuerungen für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII:

 

-    Im Hinblick auf einen möglichen Zuständigkeitswechsel stellt ein Jugendamt vor Belegung einer Pflegestelle im Gebiet einer anderen Gebietskörperschaft das Benehmen mit dem örtlich zuständigen Jugendhilfeträger her. Die dort geltenden Pflegepauschalen und sonstigen Leistungen sind anzuerkennen (§ 39 Abs. 4 S. 5 SGB VIII).

 

-    Mit KICK wurde § 39 Abs. 4 SGB VIII dahingehend geändert, dass die laufenden Leistungen zur Vollzeitpflege auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung umfassen. Die Leistungen zur Unfallversicherung werden unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder nur einmalig, aber bei Pflegeeltern ggf. beiden Pflegepersonen gewährt. Wenn mehrere Jugendämter eine Pflegeperson belegen, dann leistet das Jugendamt, das zuerst belegt. Die Kosten werden von der Berufsgenossenschaft für Wohlfahrtspflege nachträglich berechnet und lagen 2004 bei rd. 129,00 €/Jahr. Bei der Alterssicherung werden nachgewiesene Aufwendungen hälftig für eine Pflegeperson bis zur Höhe von maximal 39,00 € pro Kind erstattet. Bei Pflegeeltern müssen sich die Partner entscheiden, wem die Alterssicherung zugute kommen soll. Als Alterssicherung anerkannt werden insbesondere Modelle, die ähnlich oder vergleichbar der Riester-Rente förderfähig sind.

 

-    Bezieht ein junger Mensch Einkommen aus einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis, hat er einen angemessenen Kostenbeitrag im Sinne der §§ 92, 94 Abs. 6 SGB VIII zu leisten. Der Kostenbeitrag kann entweder durch direkte Zahlungen an das Jugendamt oder durch Verminderung der Pflegepauschale realisiert werden. Bewährt hat sich bisher in diesem Fall, im Rahmen des Hilfeplanverfahrens mit dem jungen Menschen über die Zweck bestimmte Verwendung seines Einkommens Vereinbarungen zu treffen.

 

-    Wenn Hilfe zur Erziehung gewährt werden muss, werden die Pflegeverhältnisse bei Verwandten nicht unterschiedlich behandelt, d.h. grundsätzlich wird die volle Pflegepauschale einschließlich Erziehungsbeitrag gewährt, insbesondere dann, wenn eine Beschäftigung wegen der Übernahme der Betreuung und Erziehung eines Enkelkindes aufgegeben wurde. An die Eignung von Großeltern sind dieselben strengen Anforderungen zu stellen. § 39 Abs. 4 SGB VIII ermöglicht jetzt Ermessensentscheidungen, dass bei Unterhaltsverpflichteten angemessen gekürzt werden kann. Eine solche Ermessensentscheidung stellt sich etwa, wenn Großeltern wirtschaftlich nicht auf die Pflegepauschale angewiesen sind.

 

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