Tagesordnungspunkt
TOP Ö 3: Auszahlung von Feriengeld bei stationärer Unterbringung
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 23.05.2006 JHA/014/2006 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verwaltungsamtmann Berninger trug vor, dass das
Jugendamt bei bestimmten Hilfeformen, insbesondere bei stationären Maßnahmen, den
notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses
einschließlich der Kosten der Erziehung nach § 39 Abs. 1 SGB VIII
sicherzustellen habe. Bei Unterbringung der Kinder in vollstationären Maßnahmen
hätten die Eltern, soweit sie leistungsfähig seien, einen Kostenbeitrag zu
erbringen. Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses
erbracht und beziehe ein Elternteil Kindergeld für das untergebrachte Kind,
habe dieser Elternteil einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes
zu zahlen. Neben Beurlaubungen über das Wochenende oder an einzelnen Tagen
komme es bei vollstationär untergebrachten Kindern und Jugendlichen in der
Regel auch zu längeren Ferienaufenthalten bei ihren Eltern.
Gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII sei die tatsächliche
Betreuungsleistung auf den Kostenbeitrag anzurechnen, wenn sich der junge
Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen
aufhalte. Nachdem als Kostenbeitrag mindestens das für das Kind gewährte Kindergeld
zu erbringen sei, was für ein erstes bis drittes Kind monatlich 154,00 €
bedeute, errechne sich ein Tagessatz von gerundet 5,00 €. Die tatsächliche
Betreuungsleistung werde insoweit mit 5,00 € täglich bemessen und als sog.
Feriengeld bei gleich bleibender Kostenbeitragsforderung an den Kostenbeitragspflichtigen
ausgezahlt.
Der
Jugendhilfeausschuss fasste bei einer Gegenstimme folgenden
B
e s c h l u s s :
Das Kreisjugendamt Miltenberg gewährt eine Betreuungsleistung
von 5,00 € täglich, wenn sich der vollstationär untergebrachte junge Mensch
nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen
(Elternteil) aufhält.