Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Auszahlung von Feriengeld bei stationärer Unterbringung

BezeichnungInhalt
Sitzung:23.05.2006   JHA/014/2006 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Verwaltungsamtmann Berninger trug vor, dass das Jugendamt bei bestimmten Hilfeformen, insbesondere bei stationären Maßnahmen, den notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses einschließlich der Kosten der Erziehung nach § 39 Abs. 1 SGB VIII sicherzustellen habe. Bei Unterbringung der Kinder in vollstationären Maßnahmen hätten die Eltern, soweit sie leistungsfähig seien, einen Kostenbeitrag zu erbringen. Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und beziehe ein Elternteil Kindergeld für das untergebrachte Kind, habe dieser Elternteil einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Neben Beurlaubungen über das Wochenende oder an einzelnen Tagen komme es bei vollstationär untergebrachten Kindern und Jugendlichen in der Regel auch zu längeren Ferienaufenthalten bei ihren Eltern.

 

Gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII sei die tatsächliche Betreuungsleistung auf den Kostenbeitrag anzurechnen, wenn sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen aufhalte. Nachdem als Kostenbeitrag mindestens das für das Kind gewährte Kindergeld zu erbringen sei, was für ein erstes bis drittes Kind monatlich 154,00 € bedeute, errechne sich ein Tagessatz von gerundet 5,00 €. Die tatsächliche Betreuungsleistung werde insoweit mit 5,00 € täglich bemessen und als sog. Feriengeld bei gleich bleibender Kostenbeitragsforderung an den Kostenbeitragspflichtigen ausgezahlt.

 

Der Jugendhilfeausschuss fasste bei einer Gegenstimme folgenden

 

B e s c h l u s s :

 

Das Kreisjugendamt Miltenberg gewährt eine Betreuungsleistung von 5,00 € täglich, wenn sich der vollstationär untergebrachte junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen (Elternteil) aufhält.

 

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