Tagesordnungspunkt
TOP Ö 3: Änderung der Stiftungssatzung der Allgemeinen Wohltätigkeitsstiftung des Landkreises Obernburg
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 19.12.2005 KT/022/2005 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verwaltungsdirektor
Fieger trug vor, dass die Allgemeine Wohltätigkeitsstiftung des Landkreises
Obernburg 1961 durch die Zusammenlegung der Allgemeinen Fürsorgestiftung für
den Amtsbezirk Obernburg und der J. A. Rohe´schen Wohltätigkeitsstiftung
gebildet worden sei. Stiftungszweck sei die Unterstützung alter, gebrechlicher,
hilfsbedürftiger oder in einer unverschuldeten Notlage befindlicher Einwohner
des Landkreises Obernburg. Das Stiftungsvermögen betrage derzeit ca. 60.000,00
€ .
Die
Verwaltung habe die Möglichkeit geprüft, aus Vereinfachungsgründen die
Allgemeine Wohltätigkeitsstiftung des Landkreises Obernburg in die „Stiftung
Altenhilfe im Landkreis Miltenberg“ zu überführen. Nach dem Stiftungsrecht sei
der Stifterwille jedoch durch eine Bestandsgarantie geschützt, so dass eine
Zusammenlegung nur zulässig wäre, wenn die Ausführung des Stifterwillens
tatsächlich unmöglich wäre. Da dies nicht der Fall sei, sei eine Zusammenlegung
nicht zulässig.
Die
Prüfung habe jedoch ergeben, dass es aus stiftungsrechtlicher Sicht möglich sei,
die Satzung auf den Landkreis Miltenberg umzustellen. Von praktischer Bedeutung
sei dabei insbesondere die Ausweitung des Tätigkeitsgebietes auf den gesamten
Landkreis Miltenberg. Maßgeblich sei auch hier die Beachtung des
Stifterwillens. Der Stifterwille könne dahingehend ausgelegt werden, dass der
Stifter die Stiftung zugunsten der Bewohner des Landkreises als kommunale
Gebietskörperschaft habe einrichten wollen. Es könne davon ausgegangen werden,
dass der Stifter, wenn er zum Zeitpunkt der Gründung der Stiftung die späteren
Auswirkungen der Kreisgebietsreform gekannt hätte, den Landkreis Miltenberg als
Rechtsnachfolger des ehemaligen Landkreises Obernburg als betroffene kommunale
Gebietskörperschaft bestimmt hätte. Da seit der Kreisgebietsreform 33 Jahre
vergangen seien, erscheine es sachgerecht, den überholten Bezug auf den
Altlandkreis Obernburg aufzuheben.
Durch
die Satzungsänderung werden die Satzungsbestimmungen über den Namen, den Sitz,
das Tätigkeitsgebiet und die Verwaltung durch den Kreisausschuss und die Folgen
im Falle des Erlöschens formell auf den Landkreis Miltenberg umgestellt.
Außerdem trage die Satzungsänderung der geänderten Rechtslage Rechnung, wonach
nun die Regierung von Unterfranken und nicht mehr das Bayer. Staatsministerium
des Innern Genehmigungsbehörde sei.
Die
Übereinstimmung des örtlichen Geltungsbereiches werde künftig das
Zusammenwirken der Allgemeinen Wohltätigkeitsstiftung mit der „Stiftung
Altenhilfe im Landkreis Miltenberg“ bei einzelnen Förderungen erleichtern. Auch
wenn eine Zusammenlegung der Stiftungen nicht zulässig sei, bestehe die
Möglichkeit, dass im Hinblick auf den insoweit identischen Stiftungszweck die
Allgemeine Wohltätigkeitsstiftung Förderungen der „Stiftung Altenhilfe im
Landkreis Miltenberg“ übernehme und diese dadurch entlaste.
Gemäß
Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG) i.V. mit § 2 Abs. 1
der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Stiftungsgesetzes (AVBayStG)
bedürfe die Änderung der Stiftungssatzung der Genehmigung der zuständigen
Regierung.
Durch den Kreistag wurde auf Empfehlung des
Kreisausschusses vom 08.12.2005 einstimmig folgendes
b e s c h l o s s e n :
1. Der Landkreis Miltenberg erlässt gemäß Art. 9
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG) folgende Satzung zur Änderung der
Stiftungssatzung der Allgemeinen Wohltätigkeitsstiftung des Landkreises
Obernburg vom 13. März 1961
§ 1
Die Stiftungssatzung der Allgemeinen
Wohltätigkeitsstiftung des Landkreises Obernburg
wird wie folgt geändert:
1. In
§ 1 Satz 1 wird im Namen der Stiftung das Wort „Obernburg“ durch das Wort
„Miltenberg“ ersetzt.
2. In § 1 Satz 2 wird das Wort „Obernburg“ durch
das Wort „Miltenberg“ ersetzt.
3. In § 2 Satz 1 wird das Wort „Obernburg“ durch
das Wort „Miltenberg“ ersetzt.
4. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Obernburg“ durch
das Wort „Miltenberg“ ersetzt.
5. In
§ 6 werden die Worte „des Bayer. Staatsministeriums des Innern“ durch die Worte
„der Regierung von Unterfranken“ ersetzt.
6. In § 7 Satz 1 wird das Wort „Obernburg“ durch
das Wort „Miltenberg“ ersetzt.
§ 2
Die Änderung der Satzung tritt mit ihrer Genehmigung
durch die Regierung von Unterfranken in Kraft.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die
erforderliche Genehmigung der Änderung der Stiftungssatzung bei der Regierung
von Unterfranken zu beantragen. Die Satzungsänderung ist dabei wie folgt zu
begründen: „Die bisherige Fassung der Satzung bezieht sich auf den früheren
Landkreis Obernburg. Die Satzung soll nun auf den Landkreis Miltenberg
umgestellt werden. Der Stifterwille kann dahingehend ausgelegt werden, dass der
Stifter die Stiftung zugunsten der Bewohner des Landkreises als kommunale
Gebietskörperschaft einrichten wollte. Es kann davon ausgegangen werden, dass
der Stifter, wenn er zum Zeitpunkt der Gründung der Stiftung die späteren
Auswirkungen der Kreisgebietsreform gekannt hätte, den Landkreis Miltenberg als
Rechtsnachfolger des ehemaligen Landkreises Obernburg als betroffene kommunale
Gebietskörperschaft bestimmt hätte. Da seit der Kreisgebietsreform 33 Jahre
vergangen sind, erscheint es sachgerecht, den überholten Bezug auf den
Altlandkreis Obernburg aufzuheben. Außerdem trägt die Satzungsänderung der
geänderten Rechtslage Rechnung, wonach nun die Regierung von Unterfranken
Genehmigungsbehörde ist.“
3. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Satzung
bekannt zu machen, sobald die Regierung von Unterfranken die Genehmigung
erteilt hat.