Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Änderung der Stiftungssatzung der Allgemeinen Wohltätigkeitsstiftung des Landkreises Obernburg

BezeichnungInhalt
Sitzung:19.12.2005   KT/022/2005 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Verwaltungsdirektor Fieger trug vor, dass die Allgemeine Wohltätigkeitsstiftung des Landkreises Obernburg 1961 durch die Zusammenlegung der Allgemeinen Fürsorgestiftung für den Amtsbezirk Obernburg und der J. A. Rohe´schen Wohltätigkeitsstiftung gebildet worden sei. Stiftungszweck sei die Unterstützung alter, gebrechlicher, hilfsbedürftiger oder in einer unverschuldeten Notlage befindlicher Einwohner des Landkreises Obernburg. Das Stiftungsvermögen betrage derzeit ca. 60.000,00 € .

 

Die Verwaltung habe die Möglichkeit geprüft, aus Vereinfachungsgründen die Allgemeine Wohltätigkeitsstiftung des Landkreises Obernburg in die „Stiftung Altenhilfe im Landkreis Miltenberg“ zu überführen. Nach dem Stiftungsrecht sei der Stifterwille jedoch durch eine Bestandsgarantie geschützt, so dass eine Zusammenlegung nur zulässig wäre, wenn die Ausführung des Stifterwillens tatsächlich unmöglich wäre. Da dies nicht der Fall sei, sei eine Zusammenlegung nicht zulässig.

 

Die Prüfung habe jedoch ergeben, dass es aus stiftungsrechtlicher Sicht möglich sei, die Satzung auf den Landkreis Miltenberg umzustellen. Von praktischer Bedeutung sei dabei insbesondere die Ausweitung des Tätigkeitsgebietes auf den gesamten Landkreis Miltenberg. Maßgeblich sei auch hier die Beachtung des Stifterwillens. Der Stifterwille könne dahingehend ausgelegt werden, dass der Stifter die Stiftung zugunsten der Bewohner des Landkreises als kommunale Gebietskörperschaft habe einrichten wollen. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Stifter, wenn er zum Zeitpunkt der Gründung der Stiftung die späteren Auswirkungen der Kreisgebietsreform gekannt hätte, den Landkreis Miltenberg als Rechtsnachfolger des ehemaligen Landkreises Obernburg als betroffene kommunale Gebietskörperschaft bestimmt hätte. Da seit der Kreisgebietsreform 33 Jahre vergangen seien, erscheine es sachgerecht, den überholten Bezug auf den Altlandkreis Obernburg aufzuheben.

 

Durch die Satzungsänderung werden die Satzungsbestimmungen über den Namen, den Sitz, das Tätigkeitsgebiet und die Verwaltung durch den Kreisausschuss und die Folgen im Falle des Erlöschens formell auf den Landkreis Miltenberg umgestellt. Außerdem trage die Satzungsänderung der geänderten Rechtslage Rechnung, wonach nun die Regierung von Unterfranken und nicht mehr das Bayer. Staatsministerium des Innern Genehmigungsbehörde sei.

 

Die Übereinstimmung des örtlichen Geltungsbereiches werde künftig das Zusammenwirken der Allgemeinen Wohltätigkeitsstiftung mit der „Stiftung Altenhilfe im Landkreis Miltenberg“ bei einzelnen Förderungen erleichtern. Auch wenn eine Zusammenlegung der Stiftungen nicht zulässig sei, bestehe die Möglichkeit, dass im Hinblick auf den insoweit identischen Stiftungszweck die Allgemeine Wohltätigkeitsstiftung Förderungen der „Stiftung Altenhilfe im Landkreis Miltenberg“ übernehme und diese dadurch entlaste.

 

Gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG) i.V. mit § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Stiftungsgesetzes (AVBayStG) bedürfe die Änderung der Stiftungssatzung der Genehmigung der zuständigen Regierung.

 

Durch den Kreistag wurde auf Empfehlung des Kreisausschusses vom 08.12.2005 einstimmig folgendes

 

b e s c h l o s s e n :

 

1.  Der Landkreis Miltenberg erlässt gemäß Art. 9 Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG) folgende Satzung zur Änderung der Stiftungssatzung der Allgemeinen Wohltätigkeitsstiftung des Landkreises Obernburg vom 13. März 1961

 

     § 1

 

Die Stiftungssatzung der Allgemeinen Wohltätigkeitsstiftung des Landkreises Obernburg

wird wie folgt geändert:

     1.  In § 1 Satz 1 wird im Namen der Stiftung das Wort „Obernburg“ durch das Wort „Miltenberg“ ersetzt.

     2.  In § 1 Satz 2 wird das Wort „Obernburg“ durch das Wort „Miltenberg“ ersetzt.

     3.  In § 2 Satz 1 wird das Wort „Obernburg“ durch das Wort „Miltenberg“ ersetzt.

     4.  In § 4 Satz 1 wird das Wort „Obernburg“ durch das Wort „Miltenberg“ ersetzt.

     5.  In § 6 werden die Worte „des Bayer. Staatsministeriums des Innern“ durch die Worte „der Regierung von Unterfranken“ ersetzt.

     6.  In § 7 Satz 1 wird das Wort „Obernburg“ durch das Wort „Miltenberg“ ersetzt.

 

     § 2

 

Die Änderung der Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Regierung von Unterfranken in Kraft.

 

2.  Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderliche Genehmigung der Änderung der Stiftungssatzung bei der Regierung von Unterfranken zu beantragen. Die Satzungsänderung ist dabei wie folgt zu begründen: „Die bisherige Fassung der Satzung bezieht sich auf den früheren Landkreis Obernburg. Die Satzung soll nun auf den Landkreis Miltenberg umgestellt werden. Der Stifterwille kann dahingehend ausgelegt werden, dass der Stifter die Stiftung zugunsten der Bewohner des Landkreises als kommunale Gebietskörperschaft einrichten wollte. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Stifter, wenn er zum Zeitpunkt der Gründung der Stiftung die späteren Auswirkungen der Kreisgebietsreform gekannt hätte, den Landkreis Miltenberg als Rechtsnachfolger des ehemaligen Landkreises Obernburg als betroffene kommunale Gebietskörperschaft bestimmt hätte. Da seit der Kreisgebietsreform 33 Jahre vergangen sind, erscheint es sachgerecht, den überholten Bezug auf den Altlandkreis Obernburg aufzuheben. Außerdem trägt die Satzungsänderung der geänderten Rechtslage Rechnung, wonach nun die Regierung von Unterfranken Genehmigungsbehörde ist.“

 

3.  Die Verwaltung wird ermächtigt, die Satzung bekannt zu machen, sobald die Regierung von Unterfranken die Genehmigung erteilt hat.

 

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