Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: Neufassung der Fleischhygiene-Gebührensatzung

BezeichnungInhalt
Sitzung:19.12.2005   KT/022/2005 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Verwaltungsdirektor Fieger führte folgendes aus:

 

1.  In § 2 Satz 2 der Fleischhygiene-Gebührensatzung vom 18.12.2003 sei in Anlehnung an die Mustersatzung des Bayer. Landkreistages ein Gebührenzuschlag von 100 % für Schlachtungen außerhalb festgesetzter Schlachtzeiten festgelegt worden. Die Rechtsprechung habe nunmehr festgestellt, dass dieser Zuschlag Europäischem Recht widerspreche und somit rechtswidrig sei. Die Aufhebung dieser Bestimmung sei im Landkreis Miltenberg für die Praxis unerheblich, da keine Schlachtzeiten festgesetzt seien.

 

2.  Durch eine Änderung des Fleischhygienegesetzes werde es ermöglicht, die Jagdausübungsberechtigten zu beauftragen, die Proben zur Untersuchung auf Trichinen bei erlegten Wildschweinen selbst zu entnehmen und in die amtlichen Trichinenuntersuchungsstellen zu verbringen. Da dieser Tatbestand neu sei, sei er in die Gebührensatzung aufzunehmen. Die Kosten für die Trichinenuntersuchung durch den amtlichen Tierarzt einschließlich der Soziallasten und des anteiligen Verwaltungsaufwands ergeben eine zur Deckung des Aufwands notwendige Gebühr von 2,50 € je entnommener Probe.

 

3.  Die Satzung sei rückwirkend zum 01.12.2005 in Kraft zu setzen, um die ab diesem Zeitpunkt von den Jagdausübungsberechtigten entnommenen Proben abrechnen zu können. Das rückwirkende Inkrafttreten sei unbedenklich, da diese Änderungssatzung ausschließlich Begünstigungen gegenüber der vorher geltenden Satzung enthalte.

 

Durch  den Kreistag wurde auf Empfehlung des Kreisausschusses vom 08.12.2005 einstimmig folgender

 

B e s c h l u s s

gefasst:

 

Der Landkreis Miltenberg erlässt folgende

 

Satzung

zur Änderung der Satzung

über die Erhebung von Gebühren und Auslagen

für Amtshandlungen nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften

(Fleischhygiene-Gebührensatzung) vom 18.12.2003

 

§ 1

§ 2 Satz 2 wird ersatzlos aufgehoben.

 

§ 2

In Anlage 2 wird Nr. 1.5 „Untersuchung auf Trichinen“ bei gesonderter Trichinenuntersuchung (Wildschwein)“ wie folgt ergänzt:

-       bei Entnahme und Verbringen der Probe zur Trichinenuntersuchungs-

stelle durch den dazu beauftragten Jagdausübungsberechtigten gemäß

§ 22 a Abs. 1 Fleischhygienegesetz                                                                   2,50 €/Probe.

 

§ 3

Diese Änderungssatzung tritt am 01.12.2005 in Kraft.

 

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