Tagesordnungspunkt
TOP Ö 4: Neufassung der Fleischhygiene-Gebührensatzung
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 08.12.2005 KA/021/2005 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Oberregierungsrat Rosel führte folgendes aus:
1. In § 2 Satz 2 der Fleischhygiene-Gebührensatzung
vom 18.12.2003 sei in Anlehnung an die Mustersatzung des Bayer. Landkreistages ein
Gebührenzuschlag von 100 % für Schlachtungen außerhalb festgesetzter
Schlachtzeiten festgelegt worden. Die Rechtsprechung habe nunmehr festgestellt,
dass dieser Zuschlag Europäischem Recht widerspreche und somit rechtswidrig sei.
Die Aufhebung dieser Bestimmung sei im Landkreis Miltenberg für die Praxis
unerheblich, da keine Schlachtzeiten festgesetzt seien.
2. Durch eine Änderung des
Fleischhygienegesetzes werde es ermöglicht, die Jagdausübungsberechtigten zu
beauftragen, die Proben zur Untersuchung auf Trichinen bei erlegten
Wildschweinen selbst zu entnehmen und in die amtlichen
Trichinenuntersuchungsstellen zu verbringen. Da dieser Tatbestand neu sei, sei
er in die Gebührensatzung aufzunehmen. Die Kosten für die Trichinenuntersuchung
durch den amtlichen Tierarzt einschließlich der Soziallasten und des anteiligen
Verwaltungsaufwands ergeben eine zur Deckung des Aufwands notwendige Gebühr von
2,50 € je entnommener Probe.
3. Die Satzung sei rückwirkend
zum 01.12.2005 in Kraft zu setzen, um die ab diesem Zeitpunkt von den
Jagdausübungsberechtigten entnommenen Proben abrechnen zu können. Das
rückwirkende Inkrafttreten sei unbedenklich, da diese Änderungssatzung
ausschließlich Begünstigungen gegenüber der vorher geltenden Satzung enthalte.
Der Kreisausschuss empfahl dem Kreistag
einstimmig, folgendes zu
b e s c
h l i e ß e n :
Der Landkreis Miltenberg erlässt folgende
Satzung
zur Änderung der Satzung
über die Erhebung von Gebühren und Auslagen
für Amtshandlungen nach fleischhygienerechtlichen
Vorschriften
(Fleischhygiene-Gebührensatzung) vom 18.12.2003
§ 1
§ 2 Satz 2 wird ersatzlos aufgehoben.
§ 2
In Anlage 2 wird Nr. 1.5 „Untersuchung auf Trichinen“
bei gesonderter Trichinenuntersuchung (Wildschwein)“ wie folgt ergänzt:
-
bei Entnahme und
Verbringen der Probe zur Trichinenuntersuchungs-
stelle durch den dazu beauftragten
Jagdausübungsberechtigten gemäß
§ 22 a Abs. 1
Fleischhygienegesetz 2,50
€/Probe.
§ 3
Diese
Änderungssatzung tritt am 01.12.2005 in Kraft.