Tagesordnungspunkt
TOP Ö 6: Information: Umsetzung der Tagespflege nach der neuen Gesetzeslage
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 24.11.2005 JHA/013/2005 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Jugendamtsleiter Winkler gab folgende Information:
Zum 01.01.2005 ist das Tagesbetreuungsausbaugesetz
(TAG) in Kraft getreten, das die Kindertagespflege aufwertet, höhere
Anforderungen an die Tagespflegepersonen beinhaltet und höhere Geldleistung
nach sich zieht. Regelungen zur Tagespflege enthält auch das Bayer.
Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG, in Kraft seit 01.08.05), das
die Tagespflege auf eine Stufe mit den Tageseinrichtungen stellt, die Bildung
in den Vordergrund rückt, hohe Qualifizierungsanforderungen mit sich bringt und
staatliche Fördermöglichkeiten einführt. Seit 01.10.2005 gilt weiter das Gesetz
zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK), das u.a. die
Erlaubnispflicht für die Tagespflege regelt. Obwohl die Gesetze sich zum Teil
widersprechen, folgende Hinweise für eine mögliche Umsetzung (in Anlehnung an die
Richtlinien des Bayer. Landkreistages im Abstimmungsverfahren):
Bundesgesetz (SGB VIII): Tagespflege außerhalb der elterlichen Wohnung mit
mehr als 15 Wochenstunden für länger als drei Monate gegen Entgelt ist erlaubnispflichtig.
Es ist eine Qualifizierung in Kursen oder auf andere Weise nachzuweisen. Die
Erlaubnis gilt für bis zu fünf Kindern. Es ist eine laufende Geldleistung für
den Sachaufwand, zur Anerkennung der Förderleistung sowie eine Erstattung der
nachgewiesenen Beiträge zur Unfallversicherung und für eine angemessene
Alterssicherung zu zahlen. Tagespflege mit weniger als 15 Wochenstunden oder in
der elterlichen Wohnung ist erlaubnisfrei und kann nach Meinung einiger
Kommentare nicht bezuschusst werden. Gleichzeitig ist es aber Pflicht der
Jugendämter, bei Bedarf auch kürzere Tagespflege vorzuhalten (§ 24 SGB 8). Hier
sollte eine Förderung im bisherigen Umfang erfolgen.
Landesgesetz (BayKiBiG): Voraussetzung für die Förderung der Tagespflege ist
die Bedarfsanerkennung durch die Gemeinden. Aufgabe der Tagespflegeperson ist
es, die Kinder entwicklungsangemessen zu bilden, zu erziehen und zu betreuen.
Die Qualifizierung muss in einem 100-stündigen Lehrgang erfolgen und es muss
Bereitschaft bestehen, pro Jahr an mindestens 15 Stunden Weiterqualifizierung
teilzunehmen. Tagespflege nach dem BayKiBiG erfolgt in einem Umfang von mindestens
10 Wochenstunden, d.h. für eine nicht erlaubnispflichtige Tagespflege nach dem
SGB VIII wäre eine mindestens 100-stündige Qualifizierung Voraussetzung.
In den neuen Richtlinien des Bayer. Landkreistages
werden genaue Empfehlungen gegeben, wie die Beiträge zur gesetzlichen
Unfallversicherung übernommen werden und in welchem Rahmen Beiträge zur
zusätzlichen Alterssicherung zu übernehmen sind. Damit kommen dann auch die
Vollzeitpflegeeltern in den Genuss einer Unfallversicherung und einer
zusätzlichen Alterssicherung. Nach Vorlage der Richtlinien werden die Inhalte
zeitnah umgesetzt. Die Abstimmung mit dem Jugendhilfeausschuss wird in der
ersten Sitzung im Jahr 2006 erfolgen. Die Mehrkosten im Bereich der Vollzeitpflege
betragen rd. 32.000,00 €, die zum Teil erst 2007 zum Tragen kommen.