Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: Information: Umsetzung der Tagespflege nach der neuen Gesetzeslage

BezeichnungInhalt
Sitzung:24.11.2005   JHA/013/2005 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Jugendamtsleiter Winkler gab folgende Information:

 

Zum 01.01.2005 ist das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) in Kraft getreten, das die Kindertagespflege aufwertet, höhere Anforderungen an die Tagespflegepersonen beinhaltet und höhere Geldleistung nach sich zieht. Regelungen zur Tagespflege enthält auch das Bayer. Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG, in Kraft seit 01.08.05), das die Tagespflege auf eine Stufe mit den Tageseinrichtungen stellt, die Bildung in den Vordergrund rückt, hohe Qualifizierungsanforderungen mit sich bringt und staatliche Fördermöglichkeiten einführt. Seit 01.10.2005 gilt weiter das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK), das u.a. die Erlaubnispflicht für die Tagespflege regelt. Obwohl die Gesetze sich zum Teil widersprechen, folgende Hinweise für eine mögliche Umsetzung (in Anlehnung an die Richtlinien des Bayer. Landkreistages im Abstimmungsverfahren):

 

Bundesgesetz (SGB VIII): Tagespflege außerhalb der elterlichen Wohnung mit mehr als 15 Wochenstunden für länger als drei Monate gegen Entgelt ist erlaubnispflichtig. Es ist eine Qualifizierung in Kursen oder auf andere Weise nachzuweisen. Die Erlaubnis gilt für bis zu fünf Kindern. Es ist eine laufende Geldleistung für den Sachaufwand, zur Anerkennung der Förderleistung sowie eine Erstattung der nachgewiesenen Beiträge zur Unfallversicherung und für eine angemessene Alterssicherung zu zahlen. Tagespflege mit weniger als 15 Wochenstunden oder in der elterlichen Wohnung ist erlaubnisfrei und kann nach Meinung einiger Kommentare nicht bezuschusst werden. Gleichzeitig ist es aber Pflicht der Jugendämter, bei Bedarf auch kürzere Tagespflege vorzuhalten (§ 24 SGB 8). Hier sollte eine Förderung im bisherigen Umfang erfolgen.

 

Landesgesetz (BayKiBiG): Voraussetzung für die Förderung der Tagespflege ist die Bedarfsanerkennung durch die Gemeinden. Aufgabe der Tagespflegeperson ist es, die Kinder entwicklungsangemessen zu bilden, zu erziehen und zu betreuen. Die Qualifizierung muss in einem 100-stündigen Lehrgang erfolgen und es muss Bereitschaft bestehen, pro Jahr an mindestens 15 Stunden Weiterqualifizierung teilzunehmen. Tagespflege nach dem BayKiBiG erfolgt in einem Umfang von mindestens 10 Wochenstunden, d.h. für eine nicht erlaubnispflichtige Tagespflege nach dem SGB VIII wäre eine mindestens 100-stündige Qualifizierung Voraussetzung.

 

In den neuen Richtlinien des Bayer. Landkreistages werden genaue Empfehlungen gegeben, wie die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden und in welchem Rahmen Beiträge zur zusätzlichen Alterssicherung zu übernehmen sind. Damit kommen dann auch die Vollzeitpflegeeltern in den Genuss einer Unfallversicherung und einer zusätzlichen Alterssicherung. Nach Vorlage der Richtlinien werden die Inhalte zeitnah umgesetzt. Die Abstimmung mit dem Jugendhilfeausschuss wird in der ersten Sitzung im Jahr 2006 erfolgen. Die Mehrkosten im Bereich der Vollzeitpflege betragen rd. 32.000,00 €, die zum Teil erst 2007 zum Tragen kommen.

 

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