Tagesordnungspunkt

TOP Ö 7: Änderung der Abfallgebührensatzung des Landkreises Miltenberg: - Anpassung der Gebühren für Selbstanlieferer - Neufestsetzung der Gebühren für Altholzentsorgung - Festsetzung der Gebühren für zusätzliche Papierbehälter - Festsetzung der Gebühren für das neue Abrufsystem

BezeichnungInhalt
Sitzung:13.10.2005   KT/021/2005 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Regierungamtmann Röcklein trug vor, dass im Rahmen des bereits beschlossenen Sperrmüllkonzeptes 2006 auch einige Änderungen der Abfallgebührensatzung erforderlich werden. Darüber hinaus werden im Rahmen der Weiterentwicklung des Abfallwirtschaftskonzeptes auch einige Regelungen für überholungs- bzw. änderungsbedürftig gehalten. Nachfolgend die Änderungsvorschläge:

 

Ziffern 2 und 3 der Änderungssatzung

Lt. § 13 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a) der Abfallwirtschaftssatzung gebe es bereits seit einigen Jahren Umleerbehälter für Papier mit 1.100 l, 3.000 l und 5.000 l Füllraum. Allerdings sei dies bisher nicht umgesetzt worden, u.a. weil der Landkreis Miltenberg nicht mit privaten Anbietern habe konkurrieren können. Inzwischen sehe es etwas anders aus. Dank der einfließenden Papiererlöse können annehmbare Angebote unterbreitet werden und auch die Nachfrage bei den Abfallberatern sei vorhanden. Die Verwaltung schlage daher vor, Umleerbehälter für Papier einzuführen. Die Kalkulation der Gebühren sei so vorgenommen worden, dass die Abfuhrkosten inkl. der geschätzten Erhöhungen für die Restlaufzeit des Müllabfuhrvertrages mit SITA Bormann und die Umsatzsteuer durch die Gebühr sicher abgedeckt werden. Nachdem es sich nur um „zusätzliche Gefäße“ handele, soll der Allgemeinkostenzuschlag aus den Papiererlösen gedeckt werden.

 

Ziffern 4 und 8 der Änderungssatzung

Die Verwaltung schlage vor, die Gebühr für brennbare Abfälle von derzeit 298,00 €/t auf 215,00 €/t zu senken. Dies habe mehrere Gründe. Zum ersten sei der durchschnittliche Verbrennungspreis beim Gemeinschaftswerk Schweinfurt GmbH (GKS) in den letzten Jahren gesunken und habe für den Landkreis Miltenberg im Jahr 2004 142,92 €/t brutto betragen. Die weiteren Kosten für Verladung und Transport seien in den letzten Jahren stabil geblieben. Also unter dem Strich eine Kostensenkung in diesem Bereich. Zum zweiten soll den Gewerbebetrieben nach Inkrafttreten des Ablagerungsverbotes für brennbare Abfälle am 01.06.2005 eine Alternative für die Entsorgung ihrer Abfälle aufgezeigt werden. Und zum dritten sei der Landkreis Miltenberg im Kreis der GKS-Gesellschafter derzeit am teuersten bei brennbaren Gewerbeabfällen. Außer dem Landkreis Aschaffenburg bewegen sich die entsprechenden Gebühren aller Gesellschafter inzwischen zwischen 130,00 €/t und 200,00 €/t. Auch für nichtbrennbare Abfälle werde vorgeschlagen, die bisherige Gebühr von 144,00 €/t auf 115,00 €/t zu senken. Diese Reduzierung gelte entsprechend dem Ausschussbeschluss vom 01.12.2004 bezüglich „Asbestfreien Zone Landkreis Miltenberg“ auch für Asbestabfälle.

 

 

Ziffer 5 der Änderungssatzung

Die sog. „erhöhte Gebühr“ oder „Strafgebühr“ werde zwar immer weniger benötigt, aber auch diese soll auf 200,00 €/t für nichtbrennbare und auf 315,00 €/t für brennbare Abfälle angepasst werden.

 

Ziffer 7 der Änderungssatzung

Die bisherige Gebühr für Altholz könne vorbehaltlich des im nichtöffentlichen Teil der Sitzung vorgesehenen Vertragsabschlusses von bisher 120,00 €/t auf 80,00 /t € gesenkt werden. Für den Fall, dass Großanlieferer, z.B. nach Brandfällen oder größeren Abbruchmaßnahmen, direkt zu unserem Altholzverwerter verwiesen werden, könne eine Gebühr von 30,00 €/t angeboten werden. Holz als nachwachsender Rohstoff habe in den letzten Jahren an Bedeutung und als Abfall an Wert gewonnen. Es müsse auch nicht zwischen den verschiedenen Altholzklassen zu unterschieden werden, was in der Praxis sowieso nahezu unmöglich sei. Das gesamte Holz aus Altholzsammlung und Wertstoffhöfen könne als Altholz der Klasse 4 bei der Verwertungsanlage angeliefert werden.

 

Ziffer 9 der Änderungssatzung

Eingefügt werden soll eine Gebühr von 25,00 € für die zusätzliche Inanspruchnahme und den Missbrauch von Abrufsystemen (derzeit Altschrott und Elektrogroßgeräte).

 

Ziffern 1, 6 und 10 der Änderungssatzung

Gestrichen werden sollen die Bestimmungen über die sog. Leichtfraktion und über die Klärschlammdeponie Schippach, da sie keine Bedeutung mehr haben.

 

Kreisrätin Münzel sagte, sie werde der Änderung der Abfallgebührensatzung nicht zustimmen. Sie sei der Meinung, dass auch im südlichen Teil des Landkreises Miltenberg ein Wertstoffhof notwendig sei und dafür Geld benötigt werde. Landrat Schwing argumentiere immer, dass für einen zweiten Wertstoffhof kein Geld zur Verfügung stehe. Es sei daher unlogisch, Gebühren zu senken und auf weitere Verwertungsmaßnahmen zu verzichten.

 

Landrat Schwing erklärte dazu, dass es darum gehe, Mülltourismus zu unterbinden. Der im Landkreis Miltenberg anfallende Müll soll über die hier vorhandenen Systeme entsorgt werden.

 

Kreisrat Reinhard wies darauf hin, dass ein Wertstoffhof nichts mit Gebühren zu tun habe. Kosten von rd. 400.000,00 € für einen zweiten Wertstoffhof im Landkreis Miltenberg wären zusätzliche Kosten, die nur einige Anlieferer sparen und die übrigen Bürger und Bürgerinnen zahlen müssten.

 

Kreisrat Dr. Fahn bemerkte, grundsätzlich sei er auch für einen zweiten Wertstoffhof. Er halte ein solches Projekt jedoch nur für realisierbar, wenn bestehende Strukturen genutzt werden können, z.B. in Verbindung mit einem gemeindlichen Bauhof. Diesbezüglich seien die Kommunen im südlichen Teil des Landkreises Miltenberg zur Mitarbeit aufgefordert.

 

Bei drei Gegenstimmen wurde durch den Kreistag sodann auf Empfehlung des Ausschusses für Natur- und Umweltschutz vom 06.10.2005 folgendes

 

b e s c h l o s s e n :

 

Der vorliegenden Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung des Landkreises Miltenberg wird zugestimmt.

 

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