Tagesordnungspunkt
TOP Ö 5: Vereinbarung mit dem Caritasverband für den Landkreis Miltenberg e.V. über die Bereitstellung und Lieferung von Gebrauchtmöbeln und Elektrogeräten für Leistungsberechtigte nach SGB II oder SGB XII
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 11.10.2005 KA/020/2005 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verwaltungsamtsrat Vill gab davon Kenntnis, dass es nach
ständiger Rechtsprechung und den seitherigen Sozialhilferichtlinien bei der
Bewilligung einmaliger Möbelbeihilfen Sozialhilfeempfängern stets zuzumuten
gewesen sei, auch gut erhaltene Gebrauchtartikel anzunehmen. Beim seitherigen
Sozialamt habe deshalb ein Gebrauchtmöbellager bestanden, aus dessen Beständen
berechtigte Sozialhilfeempfänger mit Gebrauchtmöbeln versorgt worden seien. Die
beiden dort beschäftigten Mitarbeiter hätten daneben auch Umzüge für
Sozialhilfeempfänger im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten durchgeführt. Die
fixen Kosten dieser Einrichtung hätten sich auf jährlich ca. 40.000,00 €
Personalkosten, ca. 3.000,00 € Lagermiete und ca. 2.000,00 € für das
Transportfahrzeug belaufen. Hinzu kommen z.Z. jährlich ca. 34.000,00 € variable
Kosten für den Ankauf kostengünstiger Neuware und teilweise auch Gebrauchtware,
so dass Gesamtkosten von jährlich ca. 79.000,00 € entstehen.
Durch den Übergang vom Bundessozialhilfegesetz auf die Sozialgesetzbücher II und XII (Hartz IV und „restliche Sozialhilfe“) sei der Anspruch auf einmalige Beihilfen seit 01.01.2005 weitgehend entfallen. Insbesondere Möbelbeihilfen gebe es nur noch bei einer notwendigen Wohnungserstausstattung. Einrichtungsergänzungen oder Ersatzbeschaffungen müssen aus der Regelleistung bezahlt werden. Die seither für Sozialhilfeempfänger nach dem BSHG anzuwendenden Grundsätze gelten auch für Leistungsempfänger nach dem SGB II (Hartz IV). Für die Erstausstattung mit Mobiliar bestehe alleinige Kostenzuständigkeit des kommunalen Trägers. Anteilige Bundeserstattung erfolge für diese Kosten nicht. Gebrauchtware, so dass Gesamtkosten von jährlich ca. 79.000,00 € entstehen.
Im Rahmen der Planung der ARGE sei das seitherige Möbellager zunächst beibehalten worden, um abzuwarten, ob sich bei dessen Auslastung die deutliche Reduzierung der denkbaren Anspruchsgrundlagen durch die Erhöhung der Fallzahlen auf das über dreifache womöglich etwa ausgleiche. Die Entwicklung der ersten Monate habe aber gezeigt, dass über längere zeitliche Abschnitte Auslastungsdefizite für die beschäftigten Mitarbeiter entstanden seien. Auch künftig sei damit zu rechnen, dass die Auslastung zumindest starken Schwankungen unterliegen werde. Die zu erwartenden Ausgaben bei Abschluss des Vertrags mit dem Caritasverband für den Landkreis Miltenberg e.V. seien schwer zu schätzen. Zu den Kosten für Mobiliar und ergänzende Dienstleistungen kämen künftig die Kosten für die Umzüge, soweit sie seither vom Personal des Sozialamtes durchgeführt worden seien. Der Vorteil bei Auslagerung der Aufgabe liege aber darin, dass Kosten nur im Bedarfsfall auftreten, weil keine Fixkosten entstehen. Angesichts der Erfahrungen seit 01.01.2005 werde gemeinsam mit der ARGE-Geschäftsführung letztlich die Einschätzung vertreten, dass die zu erwartenden Ausgaben deutlich unter den seitherigen Kosten liegen werden.
Zum Caritasverband für den Landkreis Miltenberg e.V.
werden keine Alternativen gesehen, weil dies der
einzige Wohlfahrtsverband im Landkreis Miltenberg sei, der bereits ein
derartiges Gebrauchtmöbellager (Da-Kauf in Bürgstadt) aufgebaut habe und
betreibe. Der seither für das Möbellager beschäftigte fest angestellte
Mitarbeiter werde eine andere zu besetzende freie Stelle beim Landkreis
Miltenberg erhalten.
Ein entsprechendes Verfahren praktizieren seit Jahren
Stadt und Landkreis Aschaffenburg mit guten Erfahrungen mit dem Verein Brücke
e.V.. Die Preise entsprechen weitgehend den dortigen Beträgen.
Durch den Kreisausschuss wurde einstimmig folgendes
b e s c h l o s s e n :
Dem Abschluss der vorliegenden Vereinbarung mit dem
Caritasverband für den Landkreis Miltenberg e.V. über die Bereitstellung und
Lieferung von Gebrauchtmöbeln und Elektrogeräten für Leistungsberechtigte nach
dem SGB II oder SGB XII wird zugestimmt.