Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Berechnung der pauschalierten Sozialhilfebedarfssätze für Pflegekinder ab 01.11.2005

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Sitzung:11.10.2005   KA/020/2005 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Verwaltungsamtsrat Vill trug vor, dass das Sozialamt für Kinder bis zum 14. Lebensjahr, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht seien und bei denen kein erzieherisches Defizit vorliege, im Bedarfsfall für die Sicherstellung des Lebensunterhaltes zuständig sei. Im Landkreis Miltenberg gebe es derzeit fünf solcher Fälle. In diesen Fällen gelte, dass die Festsetzung des Bedarfs abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung erfolgen soll, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen (bisher § 3 Abs. 3 der Regelsatzverordnung a.F., seit 01.01.2005 § 28 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) XII).

 

Bislang sei dies entsprechend einer Empfehlung des Bayer. Sozialministeriums in Form von Gewährung von Pauschalsätzen, orientiert an den Pflegesätzen, die das Jugendamt bei der Unterbringung in Pflegefamilien gewähre, erfolgt. Diese Vorgehensweise sei seit diesem Jahr nicht mehr möglich, weil die Berechnung der Jugendhilfe- und der Sozialhilfesätze sowohl durch neue Richtlinien für das Pflegekinderwesen nach dem SGB VIII, als auch durch die neu gegliederte Regelsatzfestsetzung nach dem SGB XII vollkommen umgestellt und verändert worden sei und deshalb nicht mehr verglichen werden könne. Der derzeitige Entwurf der bayerischen Sozialhilferichtlinien sehe vor, in solchen Fällen eine ganz normale Sozialhilfebedarfsberechnung durchzuführen, d.h. die Bedarfsbemessung in Höhe des Regelsatzes zuzüglich der tatsächlichen anteiligen Unterkunftskosten vorzunehmen (Ziff. 28.03), die aber nur bis zur angemessenen Höhe berücksichtigt werden können.

 

Das Bayer. Sozialministerium habe diese Vorgehensweise mit Schreiben vom 22.07.2005, Az. IV 2/0808/112/05 bzw. IV 2/7113 – 03/1/05 grundsätzlich als Empfehlung übernommen, jedoch mit dem zusätzlichen Hinweis, dass sich die Unterkunftskosten (pauschal) an den im Bereich des Sozialhilfeträgers angemessenen Aufwendungen des jeweiligen Haushaltstyps orientieren können. Die Empfehlung des Bayer. Sozialministeriums sei nach Auffassung der Verwaltung dem Vorschlag im Entwurf der Sozialhilferichtlinien vorzuziehen, weil es einer in Betracht kommenden Pflegefamilie grundsätzlich leichter falle, ein Pflegekind aufzunehmen, wenn hierfür wie seither ein Pauschalbetrag gewährt werde, welcher von exakten Nachweisen unabhängig sei. Ein ähnliches Verfahren praktiziere bereits die Stadt Würzburg.

 

Die angemessenen Unterkunftskosten setze das Sozialamt nach den jeweils aktuellen Gegebenheiten des hiesigen Wohnungsmarktes fest. Sie betragen derzeit 270,00 € für Haushalte mit einer Person, 345,00 € mit zwei, 410,00 € mit drei, 475,00 € mit vier Personen und 65,00 € für jede weitere Personen. Die Beträge enthalten die „kalten Nebenkosten“, jedoch nicht Strom und Heizung. Strom sei im Regelsatz pauschal abgegolten, vor allem für Heizung soll der 20 %-ige Zuschlag erfolgen. Die durchschnittliche monatliche Kostenhöhe liege bei einem 3 Personen-Haushalt über dem seitherigen Durchschnittsbetrag, bei einem 4 Personen-Haushalt darunter. Die finanziellen Auswirkungen für den Kreishaushalt seien angesichts der geringen Fallzahl vernachlässigbar gering.

 

Der Kreisausschuss fasste einstimmig folgenden

 

B e s c h l u s s :

 

Die Bedarfsfestsetzung der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt für Kinder, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht sind, erfolgt in Höhe des maßgeblichen Regelsatzes zuzüglich einer Pauschale für die Unterkunft. Diese berechnet sich personenanteilig nach den geltenden angemessenen Unterkunftskosten des jeweiligen Haushaltstyps im Landkreis Miltenberg zuzüglich eines 20 %-igen Zuschlags.

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