Tagesordnungspunkt
TOP Ö 4: Berechnung der pauschalierten Sozialhilfebedarfssätze für Pflegekinder ab 01.11.2005
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 11.10.2005 KA/020/2005 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verwaltungsamtsrat Vill trug vor, dass das Sozialamt für
Kinder bis zum 14. Lebensjahr, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil
untergebracht seien und bei denen kein erzieherisches Defizit vorliege, im
Bedarfsfall für die Sicherstellung des Lebensunterhaltes zuständig sei. Im
Landkreis Miltenberg gebe es derzeit fünf solcher Fälle. In diesen Fällen gelte,
dass die Festsetzung des Bedarfs abweichend von den Regelsätzen in Höhe der
tatsächlichen Kosten der Unterbringung erfolgen soll, sofern die Kosten einen
angemessenen Umfang nicht übersteigen (bisher § 3 Abs. 3 der
Regelsatzverordnung a.F., seit 01.01.2005 § 28 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB)
XII).
Bislang sei dies entsprechend einer Empfehlung des Bayer.
Sozialministeriums in Form von Gewährung von Pauschalsätzen, orientiert an den
Pflegesätzen, die das Jugendamt bei der Unterbringung in Pflegefamilien
gewähre, erfolgt. Diese Vorgehensweise sei seit diesem Jahr nicht mehr möglich,
weil die Berechnung der Jugendhilfe- und der Sozialhilfesätze sowohl durch neue
Richtlinien für das Pflegekinderwesen nach dem SGB VIII, als auch durch die neu
gegliederte Regelsatzfestsetzung nach dem SGB XII vollkommen umgestellt und
verändert worden sei und deshalb nicht mehr verglichen werden könne. Der
derzeitige Entwurf der bayerischen Sozialhilferichtlinien sehe vor, in solchen
Fällen eine ganz normale Sozialhilfebedarfsberechnung durchzuführen, d.h. die
Bedarfsbemessung in Höhe des Regelsatzes zuzüglich der tatsächlichen anteiligen
Unterkunftskosten vorzunehmen (Ziff. 28.03), die aber nur bis zur angemessenen
Höhe berücksichtigt werden können.
Das Bayer. Sozialministerium habe diese Vorgehensweise
mit Schreiben vom 22.07.2005, Az. IV 2/0808/112/05 bzw. IV 2/7113 – 03/1/05 grundsätzlich
als Empfehlung übernommen, jedoch mit dem zusätzlichen Hinweis, dass sich die
Unterkunftskosten (pauschal) an den im Bereich des Sozialhilfeträgers angemessenen
Aufwendungen des jeweiligen Haushaltstyps orientieren können. Die Empfehlung
des Bayer. Sozialministeriums sei nach Auffassung der Verwaltung dem Vorschlag
im Entwurf der Sozialhilferichtlinien vorzuziehen, weil es einer in Betracht
kommenden Pflegefamilie grundsätzlich leichter falle, ein Pflegekind aufzunehmen,
wenn hierfür wie seither ein Pauschalbetrag gewährt werde, welcher von exakten
Nachweisen unabhängig sei. Ein ähnliches Verfahren praktiziere bereits die
Stadt Würzburg.
Die angemessenen Unterkunftskosten setze das Sozialamt
nach den jeweils aktuellen Gegebenheiten des hiesigen Wohnungsmarktes fest. Sie
betragen derzeit 270,00 € für Haushalte mit einer Person, 345,00 € mit zwei,
410,00 € mit drei, 475,00 € mit vier Personen und 65,00 € für jede weitere
Personen. Die Beträge enthalten die „kalten Nebenkosten“, jedoch nicht Strom
und Heizung. Strom sei im Regelsatz pauschal abgegolten, vor allem für Heizung
soll der 20 %-ige Zuschlag erfolgen. Die durchschnittliche monatliche
Kostenhöhe liege bei einem 3 Personen-Haushalt über dem seitherigen Durchschnittsbetrag,
bei einem 4 Personen-Haushalt darunter. Die finanziellen Auswirkungen für den
Kreishaushalt seien angesichts der geringen Fallzahl vernachlässigbar gering.
Der Kreisausschuss fasste einstimmig folgenden
B e s c h l u s s :