Tagesordnungspunkt
TOP Ö 7: Umwidmung des Rettungszweckverbandes Aschaffenburg in den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Bayerischer Untermain
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 11.10.2005 KA/020/2005 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verwaltungsamtsrat Koch gab folgendes zur Kenntnis:
1. Nach Art. 2 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG)
haben die Landkreise in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für den
Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren überörtlich erforderlichen Fahrzeuge,
Geräte und Einrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten oder hierfür
Zuschüsse zu gewähren. Im Rahmen dieser Verpflichtung haben die Landkreise u.a.
die Alarmierung der gemeindlichen Feuerwehren sicherzustellen. Im Landkreis
Miltenberg sei diese Aufgabe bisher unentgeltlich von den beiden
Polizeiinspektionen Miltenberg und Obernburg a.Main wahrgenommen worden.
Das am 01.09.2002 in Kraft getretene
Gesetz zur Einführung Integrierter Leitstellen (ILSG) sehe vor, dass bayernweit
auf der Ebene der sog. Rettungsdienstbereiche Integrierte Leitstellen
eingerichtet und betrieben werden, die unter der einheitlichen Notrufnummer 112
erreichbar sein werden. In den Integrierten Leitstellen werden vor allem die
Aufgabe der Feuerwehralarmierung und die Aufgabe der Rettungsdienstalarmierung,
die derzeit von den Rettungsleitstellen wahrgenommen werden, zusammengeführt.
Dadurch werden zum einen die Probleme gelöst, die bei der
Rettungsdienst-Rufnummer 19222 bestehen, weil diese keine echte Notrufnummer
sei, zum anderen werden strukturelle Schwächen bei der Feuerwehralarmierung
bereinigt, an der derzeit viele verschiedene Stellen beteiligt seien, was zu
Zeitverlusten bei der Alarmierung oder zu Informationsverlusten führen könne.
Die Integrierte Leitstelle werde somit in ihrem Zuständigkeitsbereich zur
zentralen Alarm auslösenden Stelle der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr.
2. Nach Art. 3 ILSG gestalten die Landkreise und
kreisfreien Städte den von ihnen gebildeten Rettungszweckverband zu einem
Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung um. Zu diesem Zweck
übertragen sie ihm die ihnen obliegenden Aufgaben der Feuerwehralarmierung.
Die Aufgabenübertragung sei erforderlich,
damit der zukünftige Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung
seine Aufgabe, für die Errichtung einer Integrierten Leitstelle zu sorgen, angehen
könne. Weiter sei es nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 KommZG für die Übernahme
weiterer Aufgaben durch einen Zweckverband erforderlich, dass das
Einverständnis der betroffenen Verbandsmitglieder vorliege.
Es sei allerdings nicht sachgerecht, die Aufgabe der
Feuerwehralarmierung in ihrer Gesamtheit sofort auf den Zweckverband für
Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung zu übertragen, weil der
Rettungszweckverband noch nicht über die zur Erfüllung dieser Aufgabe
erforderlichen Einrichtungen verfüge. Es sei davon auszugehen, dass bis zur
Inbetriebnahme der Integrierten Leitstelle Aschaffenburg ein längerer Übergangszeitraum
erforderlich sei, während dessen die Rettungsleitstelle und die Alarm auslösenden
Stellen der Polizei ihre bisherige Tätigkeit fortsetzen müssen. Sie bleiben bis
zur Inbetriebnahme der Integrierten Leitstelle für die Alarmierung in ihren
Bereichen zuständig.
Das Bayer. Innenministerium empfehle vor diesem
Hintergrund ein gestuftes Vorgehen: Dem Zweckverband soll zunächst die Aufgabe
übertragen werden, für die Errichtung einer Integrierten Leitstelle als Alarm auslösende
Stelle im Verbandsgebiet zu sorgen und in einem zweiten Schritt ab deren
Betriebsbereitschaft die Wahrnehmung der Alarmierungsaufgaben durch die
Integrierte Leitstelle zu gewährleisten.
Der auf den Landkreis Miltenberg entfallende Anteil an
Investitions- und Betriebskosten für die Integrierte Leitstelle lasse sich
derzeit noch nicht konkret beziffern, weil noch verschiedene Unwägbarkeiten
bestehen. Insbesondere könne der sog. Fachdienstschlüssel, nach dem die
Gesamtkosten in Feuerwehr- und Rettungsdienstkosten aufgeschlüsselt werden,
noch nicht festgesetzt werden. Auch stehe der sog. Kreisschlüssel, nach dem die
Feuerwehrkosten auf die einzelnen Verbandsmitglieder umgelegt werden, noch
nicht fest.
Der Rettungszweckverband beabsichtige, seine
Verbandssatzung neu zu fassen. Der Satzungstext soll sich weitgehend an der
Mustersatzung des Bayer. Innenministeriums orientieren. Nach Art. 44 Abs. 2
KommZG sei wegen der Übernahme der Aufgabe der Feuerwehralarmierung das
Einverständnis der Verbandsmitglieder erforderlich.
Kreisrat Dr. Fahn stellte fest, dass noch nicht
entschieden werde, wer Betreiber werde. Weiter fragte er, ob sich an den vor
zwei Jahren genannten Kosten, die auf den Landkreis Miltenberg entfallen
sollen, zwischenzeitlich etwas geändert habe.
Landrat Schwing entgegnete darauf, dass es keine neue
Kostenschätzung gebe. Die Umwidmung werde den Landkreis Miltenberg viel Geld
kosten und vermutlich keine Verbesserung bringen. Die Umsetzung des Konzeptes
sollte bis 31.12.2005 vollzogen sein. Dieser Termin werde aber nicht
eingehalten werden können.
Verwaltungsamtsrat Koch teilte ergänzend mit, dass
München als Pilotprojekt ausgewählt worden sei, der Landkreis Miltenberg jedoch
erst im zweiten Schritt dabei sein werde.
Der Kreisausschuss empfahl dem Kreistag sodann einstimmig,
folgendes zu
b e s c h l i e ß e n :
1. Der Übertragung folgender Aufgaben an den
„Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Bayerischer
Untermain“ wird zugestimmt:
- Einrichtung einer
Integrierten Leitstelle
- Feuerwehralarmierung.
2. Der
geplanten Neufassung der Verbandssatzung wird zugestimmt.