Tagesordnungspunkt

TOP Ö 7: Umwidmung des Rettungszweckverbandes Aschaffenburg in den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Bayerischer Untermain

BezeichnungInhalt
Sitzung:11.10.2005   KA/020/2005 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Verwaltungsamtsrat Koch gab folgendes zur Kenntnis:

 

1.  Nach Art. 2 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) haben die Landkreise in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren überörtlich erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten oder hierfür Zuschüsse zu gewähren. Im Rahmen dieser Verpflichtung haben die Landkreise u.a. die Alarmierung der gemeindlichen Feuerwehren sicherzustellen. Im Landkreis Miltenberg sei diese Aufgabe bisher unentgeltlich von den beiden Polizeiinspektionen Miltenberg und Obernburg a.Main wahrgenommen worden.

 

Das am 01.09.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung Integrierter Leitstellen (ILSG) sehe vor, dass bayernweit auf der Ebene der sog. Rettungsdienstbereiche Integrierte Leitstellen eingerichtet und betrieben werden, die unter der einheitlichen Notrufnummer 112 erreichbar sein werden. In den Integrierten Leitstellen werden vor allem die Aufgabe der Feuerwehralarmierung und die Aufgabe der Rettungsdienstalarmierung, die derzeit von den Rettungsleitstellen wahrgenommen werden, zusammengeführt. Dadurch werden zum einen die Probleme gelöst, die bei der Rettungsdienst-Rufnummer 19222 bestehen, weil diese keine echte Notrufnummer sei, zum anderen werden strukturelle Schwächen bei der Feuerwehralarmierung bereinigt, an der derzeit viele verschiedene Stellen beteiligt seien, was zu Zeitverlusten bei der Alarmierung oder zu Informationsverlusten führen könne. Die Integrierte Leitstelle werde somit in ihrem Zuständigkeitsbereich zur zentralen Alarm auslösenden Stelle der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr.

 

2.  Nach Art. 3 ILSG gestalten die Landkreise und kreisfreien Städte den von ihnen gebildeten Rettungszweckverband zu einem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung um. Zu diesem Zweck übertragen sie ihm die ihnen obliegenden Aufgaben der Feuerwehralarmierung.

 

Die Aufgabenübertragung sei erforderlich, damit der zukünftige Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung seine Aufgabe, für die Errichtung einer Integrierten Leitstelle zu sorgen, angehen könne. Weiter sei es nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 KommZG für die Übernahme weiterer Aufgaben durch einen Zweckverband erforderlich, dass das Einverständnis der betroffenen Verbandsmitglieder vorliege.

 

Es sei allerdings nicht sachgerecht, die Aufgabe der Feuerwehralarmierung in ihrer Gesamtheit sofort auf den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung zu übertragen, weil der Rettungszweckverband noch nicht über die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Einrichtungen verfüge. Es sei davon auszugehen, dass bis zur Inbetriebnahme der Integrierten Leitstelle Aschaffenburg ein längerer Übergangszeitraum erforderlich sei, während dessen die Rettungsleitstelle und die Alarm auslösenden Stellen der Polizei ihre bisherige Tätigkeit fortsetzen müssen. Sie bleiben bis zur Inbetriebnahme der Integrierten Leitstelle für die Alarmierung in ihren Bereichen zuständig.

 

Das Bayer. Innenministerium empfehle vor diesem Hintergrund ein gestuftes Vorgehen: Dem Zweckverband soll zunächst die Aufgabe übertragen werden, für die Errichtung einer Integrierten Leitstelle als Alarm auslösende Stelle im Verbandsgebiet zu sorgen und in einem zweiten Schritt ab deren Betriebsbereitschaft die Wahrnehmung der Alarmierungsaufgaben durch die Integrierte Leitstelle zu gewährleisten.

 

Der auf den Landkreis Miltenberg entfallende Anteil an Investitions- und Betriebskosten für die Integrierte Leitstelle lasse sich derzeit noch nicht konkret beziffern, weil noch verschiedene Unwägbarkeiten bestehen. Insbesondere könne der sog. Fachdienstschlüssel, nach dem die Gesamtkosten in Feuerwehr- und Rettungsdienstkosten aufgeschlüsselt werden, noch nicht festgesetzt werden. Auch stehe der sog. Kreisschlüssel, nach dem die Feuerwehrkosten auf die einzelnen Verbandsmitglieder umgelegt werden, noch nicht fest.

 

Der Rettungszweckverband beabsichtige, seine Verbandssatzung neu zu fassen. Der Satzungstext soll sich weitgehend an der Mustersatzung des Bayer. Innenministeriums orientieren. Nach Art. 44 Abs. 2 KommZG sei wegen der Übernahme der Aufgabe der Feuerwehralarmierung das Einverständnis der Verbandsmitglieder erforderlich.

 

Kreisrat Dr. Fahn stellte fest, dass noch nicht entschieden werde, wer Betreiber werde. Weiter fragte er, ob sich an den vor zwei Jahren genannten Kosten, die auf den Landkreis Miltenberg entfallen sollen, zwischenzeitlich etwas geändert habe.

 

Landrat Schwing entgegnete darauf, dass es keine neue Kostenschätzung gebe. Die Umwidmung werde den Landkreis Miltenberg viel Geld kosten und vermutlich keine Verbesserung bringen. Die Umsetzung des Konzeptes sollte bis 31.12.2005 vollzogen sein. Dieser Termin werde aber nicht eingehalten werden können.

 

Verwaltungsamtsrat Koch teilte ergänzend mit, dass München als Pilotprojekt ausgewählt worden sei, der Landkreis Miltenberg jedoch erst im zweiten Schritt dabei sein werde.

 

Der Kreisausschuss empfahl dem Kreistag sodann einstimmig, folgendes zu

 

b e s c h l i e ß e n :

 

1.  Der Übertragung folgender Aufgaben an den „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Bayerischer Untermain“ wird zugestimmt:

     -    Einrichtung einer Integrierten Leitstelle

     -    Feuerwehralarmierung.

 

2.  Der geplanten Neufassung der Verbandssatzung wird zugestimmt.

 

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