Tagesordnungspunkt

TOP N 3: Beteiligung des Landkreises Miltenberg an den Beschaffungskosten eines Wechselladerfahrzeuges durch die Stadt Miltenberg

BezeichnungInhalt
Sitzung:11.10.2005   KA/020/2005 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Verwaltungsamtsrat Koch teilte folgendes mit:

 

Im Rahmen der Beschaffung des Abrollbehälters Atemschutz/Strahlenschutz sei auch die Beschaffung eines Wechselladerfahrzeugs zum Transport dieses Behälters mit einem Kostenaufwand von ca. 122.250,00 € und einem Zuschuss von 50 % aus dem Sonderförderprogramm „Sicherheitspaket Bayern“ vorgesehen gewesen.

 

Nachdem die Stadt Miltenberg für den Transport der mobilen Hochwasserschutzausstattung ebenfalls ein Wechselladerfahrzeug benötige, sei vereinbart worden, gemeinsam mit der Stadt Miltenberg ein Fahrzeug für den Transport beider Einrichtungen durch die Stadt Miltenberg zu beschaffen. Der Zuwendungsantrag der Stadt Miltenberg liege z.Z. der Regierung von Unterfranken zur Prüfung und Entscheidung vor. Die Regierung habe bereits ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Gewährung der Zuwendung aus dem Sonderförderprogramm für ein gemeinsam genutztes Trägerfahrzeug signalisiert.

 

Der Landkreis Miltenberg soll sich an dieser Beschaffung mit einem Zuschuss von 50 % an den nicht durch sonstige Zuwendungen gedeckten Kosten beteiligen. Lediglich über die Standardausstattung 8 einschließlich Automatikgetriebe und Allradantrieb hinausgehende Sonderausstattungen werden nicht von diesem Zuschuss erfasst. Auf diese Weise können durch kommunale Zusammenarbeit erhebliche Mittel eingespart werden. Die Nutzung des Fahrzeuges werde durch eine Nutzungsvereinbarung geregelt.

 

Nachdem Landrat Schwing darauf hingewiesen hatte, dass dies ein Beispiel für sinnvolle Zusammenarbeit sei, ohne dass es qualitative Einbußen gebe, wurde durch den Kreisausschuss einstimmig folgendes

 

b e s c h l o s s e n :

 

Der Landkreis Miltenberg beteiligt sich an der Beschaffung eines Abrollbehälters Atemschutz/Strahlenschutz durch die Stadt Miltenberg mit einem Zuschuss von 50 % an den nicht durch sonstige Aufwendungen gedeckten Kosten.

 

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