Tagesordnungspunkt
TOP N 3: Beteiligung des Landkreises Miltenberg an den Beschaffungskosten eines Wechselladerfahrzeuges durch die Stadt Miltenberg
Bezeichnung | Inhalt |
---|---|
Sitzung: | 11.10.2005 KA/020/2005 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|
Verwaltungsamtsrat Koch teilte folgendes mit:
Im Rahmen der Beschaffung des Abrollbehälters
Atemschutz/Strahlenschutz sei auch die Beschaffung eines Wechselladerfahrzeugs
zum Transport dieses Behälters mit einem Kostenaufwand von ca. 122.250,00 € und
einem Zuschuss von 50 % aus dem Sonderförderprogramm „Sicherheitspaket Bayern“
vorgesehen gewesen.
Nachdem die Stadt Miltenberg für den Transport der
mobilen Hochwasserschutzausstattung ebenfalls ein Wechselladerfahrzeug
benötige, sei vereinbart worden, gemeinsam mit der Stadt Miltenberg ein Fahrzeug
für den Transport beider Einrichtungen durch die Stadt Miltenberg zu beschaffen.
Der Zuwendungsantrag der Stadt Miltenberg liege z.Z. der Regierung von
Unterfranken zur Prüfung und Entscheidung vor. Die Regierung habe bereits ihre
grundsätzliche Bereitschaft zur Gewährung der Zuwendung aus dem
Sonderförderprogramm für ein gemeinsam genutztes Trägerfahrzeug signalisiert.
Der Landkreis Miltenberg soll sich an dieser
Beschaffung mit einem Zuschuss von 50 % an den nicht durch sonstige Zuwendungen
gedeckten Kosten beteiligen. Lediglich über die Standardausstattung 8
einschließlich Automatikgetriebe und Allradantrieb hinausgehende
Sonderausstattungen werden nicht von diesem Zuschuss erfasst. Auf diese Weise
können durch kommunale Zusammenarbeit erhebliche Mittel eingespart werden. Die
Nutzung des Fahrzeuges werde durch eine Nutzungsvereinbarung geregelt.
Nachdem Landrat Schwing darauf hingewiesen hatte, dass
dies ein Beispiel für sinnvolle Zusammenarbeit sei, ohne dass es qualitative
Einbußen gebe, wurde durch den Kreisausschuss einstimmig folgendes
b e s c h l o s s e n :
Der Landkreis Miltenberg beteiligt sich an der
Beschaffung eines Abrollbehälters Atemschutz/Strahlenschutz durch die Stadt
Miltenberg mit einem Zuschuss von 50 % an den nicht durch sonstige Aufwendungen
gedeckten Kosten.