Tagesordnungspunkt
TOP Ö 2: Änderung der Satzung des Otto-Ackermann-Fonds
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 11.10.2005 KA/020/2005 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Jugendamtsleiter Winkler trug vor, dass Herr Otto
Ackermann, geboren am 04.04.1908 in Röllbach, gestorben am 14.06.1988 in
Miltenberg, mit seinem Testament vom 08.03.1987 arme Waisenkinder zu einem
Drittel als Erben seines Vermögens bedacht habe. Am 23.04.1990 habe der
Kreistag die Satzung für den Otto-Ackermann-Fonds beschlossen. Darin sei in § 5
die Zuständigkeit wie folgt geregelt:
1. Die Verteilung der Mittel erfolgt durch ein
Gremium, bestehend aus Landrat, Abteilungsleiter 5, Jugendamtsleiter,
Sozialamtsleiter und den Sozialpädagogen des Kreisjugendamtes und des
Sozialamtes.
2. Die laufende Verwaltung des Fonds obliegt dem
Leiter des Kreisjugendamtes in Absprache mit dem Landrat.
Entsprechend der aktuellen Geschäftsverteilung wäre
der Abteilungsleiter 5 zu ersetzen durch Abteilungsleiter 2. Um für eine
mögliche Organisationsentwicklung gerüstet zu sein, werde die Aufnahme der
Formulierung: „der für das Jugendamt zuständige Abteilungsleiter“
vorgeschlagen.
Weiter ergeben sich nach der Einführung des SGB II
kaum noch Ansprüche für die betroffenen Kinder und Jugendlichen auf Basis des
SGB XII, so dass es nahezu keine Überschneidungen bei der Gewährung von
Zuschüssen mit der Sozialhilfe mehr gebe. Eine Beteiligung des
Sozialamtsleiters erübrige sich somit. Die Beteiligung der Sozialpädagogen des Jugendamtes
erfolge in der Regel bei der Antragstellung, so dass für eine weitere Vertretung
keine Notwendigkeit bestehe.
Mit der geänderten Satzung werde erreicht, dass die
Formulierungen den gültigen Organisationsstrukturen entsprechen, Bürokratie
abgebaut werde und die Gelder zügig dem satzungsgemäßen Zweck im Sinne des
Erblassers zugeführt werden können.
Der Kreisausschuss empfahl dem Kreistag einstimmig
folgenden
B e s c h l u s s
zu fassen:
Die Satzung des Otto-Ackermann-Fonds wird wie folgt
geändert:
§ 5 Zuständigkeit
1. Die Verteilung der Mittel erfolgt durch ein
Gremium, bestehend aus dem Landrat, dem für das Jugendamt zuständigen
Abteilungsleiter und dem Jugendamtsleiter.