Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Änderung der Satzung des Otto-Ackermann-Fonds

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Sitzung:11.10.2005   KA/020/2005 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Jugendamtsleiter Winkler trug vor, dass Herr Otto Ackermann, geboren am 04.04.1908 in Röllbach, gestorben am 14.06.1988 in Miltenberg, mit seinem Testament vom 08.03.1987 arme Waisenkinder zu einem Drittel als Erben seines Vermögens bedacht habe. Am 23.04.1990 habe der Kreistag die Satzung für den Otto-Ackermann-Fonds beschlossen. Darin sei in § 5 die Zuständigkeit wie folgt geregelt:

1.  Die Verteilung der Mittel erfolgt durch ein Gremium, bestehend aus Landrat, Abteilungsleiter 5, Jugendamtsleiter, Sozialamtsleiter und den Sozialpädagogen des Kreisjugendamtes und des Sozialamtes.

2.  Die laufende Verwaltung des Fonds obliegt dem Leiter des Kreisjugendamtes in Absprache mit dem Landrat.

 

Entsprechend der aktuellen Geschäftsverteilung wäre der Abteilungsleiter 5 zu ersetzen durch Abteilungsleiter 2. Um für eine mögliche Organisationsentwicklung gerüstet zu sein, werde die Aufnahme der Formulierung: „der für das Jugendamt zuständige Abteilungsleiter“ vorgeschlagen.

 

Weiter ergeben sich nach der Einführung des SGB II kaum noch Ansprüche für die betroffenen Kinder und Jugendlichen auf Basis des SGB XII, so dass es nahezu keine Überschneidungen bei der Gewährung von Zuschüssen mit der Sozialhilfe mehr gebe. Eine Beteiligung des Sozialamtsleiters erübrige sich somit. Die Beteiligung der Sozialpädagogen des Jugendamtes erfolge in der Regel bei der Antragstellung, so dass für eine weitere Vertretung keine Notwendigkeit bestehe.

 

Mit der geänderten Satzung werde erreicht, dass die Formulierungen den gültigen Organisationsstrukturen entsprechen, Bürokratie abgebaut werde und die Gelder zügig dem satzungsgemäßen Zweck im Sinne des Erblassers zugeführt werden können.

 

Der Kreisausschuss empfahl dem Kreistag einstimmig folgenden

 

B e s c h l u s s

zu fassen:

 

Die Satzung des Otto-Ackermann-Fonds wird wie folgt geändert:

 

§ 5 Zuständigkeit

 

1.  Die Verteilung der Mittel erfolgt durch ein Gremium, bestehend aus dem Landrat, dem für das Jugendamt zuständigen Abteilungsleiter und dem Jugendamtsleiter.

 

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