Tagesordnungspunkt
TOP Ö 4: Grundsatzbeschluss: Eigenvermarktung von Elektronikschrott
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 21.07.2005 NU/020/2005 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Regierungsamtmann
Röcklein trug vor, dass das neue Elektro- und Elektronikgesetz die
Eigenvermarktung von Elektronikschrott durch den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger ausdrücklich zulasse. Dies müsse der öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger jedoch mindestens drei Monate vor der jeweiligen Jahresfrist
bei der mit der Abwicklung des Gesetzes beauftragten Stiftung anmelden. Die
Anmeldung könne für einzelne der fünf festgelegten Gerätekategorien erfolgen
und gelte jeweils ein Jahr.
Inzwischen beginne sich ein Markt insbesondere für die
Gerätekategorien mit hohen Schrottanteilen zu bilden und es gebe erste Angebote
über Zuzahlungen. Dies sei für den Landkreis Miltenberg natürlich interessant,
da sonst Elektro-Altgeräte nach dem Einsammeln unentgeltlich an Verwertungsbetriebe
abgegeben werden müssten. Im Falle der Eigenvermarktung könnten jedoch weiterhin,
wenn auch gegenüber der Vergangenheit erheblich geringere, Schrotterlöse
erzielen werden. Voraussetzung sei allerdings auch bei der Eigenvermarktung,
dass die Geräte „wieder verwendbar“ (§ 9 Abs. 9 Elektro- und Elektronikgesetz)
eingesammelt werden, d.h. das Einsammeln mit Sperrmüllpressfahrzeugen nicht
möglich sei.
An dem am 20.04.2005 vom Ausschuss für Natur- und
Umweltschutz beschlossenen Sperrmüllkonzept 2006 würde sich nichts ändern. Die entsprechenden
Mengen würden anstelle der „Stiftung Elektro Altgeräte Register – EAR“ einfach
dem etwaigen Vertragspartner überlassen. Möglicher Nachteil: Erfülle der
zukünftige Vertragspartner seine Pflichten nicht, wäre der Landkreis Miltenberg
für die ordnungsgemäße Verwertung der Elektro-Altgeräte für den Rest des Jahres
selbst verantwortlich.
Da das gesamte Problem noch völlig im Fluss sei, könne
die Verwaltung heute noch keinen Vertragspartner vorstellen. Es werde jedoch um
einen Grundsatzbeschluss gebeten. Die Verwaltung verspreche, dass sie bei der
Auswahl der Vertragspartner größte Sorgfalt walten lassen werden.
Der Ausschuss für Natur- und Umweltschutz fasste
einstimmig folgenden
B e s c h l u s s
:
Die
Landkreisverwaltung wird beauftragt, die Eigenvermarktung von Elektronikschrott
auf der Grundlage von § 6 Elektro- und Elektronikgesetz zu prüfen und soweit
möglich und sinnvoll Verwertungsverträge abzuschließen.