Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Grundsatzbeschluss: Eigenvermarktung von Elektronikschrott

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Sitzung:21.07.2005   NU/020/2005 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Regierungsamtmann Röcklein trug vor, dass das neue Elektro- und Elektronikgesetz die Eigenvermarktung von Elektronikschrott durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausdrücklich zulasse. Dies müsse der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger jedoch mindestens drei Monate vor der jeweiligen Jahresfrist bei der mit der Abwicklung des Gesetzes beauftragten Stiftung anmelden. Die Anmeldung könne für einzelne der fünf festgelegten Gerätekategorien erfolgen und gelte jeweils ein Jahr.

 

Inzwischen beginne sich ein Markt insbesondere für die Gerätekategorien mit hohen Schrottanteilen zu bilden und es gebe erste Angebote über Zuzahlungen. Dies sei für den Landkreis Miltenberg natürlich interessant, da sonst Elektro-Altgeräte nach dem Einsammeln unentgeltlich an Verwertungsbetriebe abgegeben werden müssten. Im Falle der Eigenvermarktung könnten jedoch weiterhin, wenn auch gegenüber der Vergangenheit erheblich geringere, Schrotterlöse erzielen werden. Voraussetzung sei allerdings auch bei der Eigenvermarktung, dass die Geräte „wieder verwendbar“ (§ 9 Abs. 9 Elektro- und Elektronikgesetz) eingesammelt werden, d.h. das Einsammeln mit Sperrmüllpressfahrzeugen nicht möglich sei.

 

An dem am 20.04.2005 vom Ausschuss für Natur- und Umweltschutz beschlossenen Sperrmüllkonzept 2006 würde sich nichts ändern. Die entsprechenden Mengen würden anstelle der „Stiftung Elektro Altgeräte Register – EAR“ einfach dem etwaigen Vertragspartner überlassen. Möglicher Nachteil: Erfülle der zukünftige Vertragspartner seine Pflichten nicht, wäre der Landkreis Miltenberg für die ordnungsgemäße Verwertung der Elektro-Altgeräte für den Rest des Jahres selbst verantwortlich.

 

Da das gesamte Problem noch völlig im Fluss sei, könne die Verwaltung heute noch keinen Vertragspartner vorstellen. Es werde jedoch um einen Grundsatzbeschluss gebeten. Die Verwaltung verspreche, dass sie bei der Auswahl der Vertragspartner größte Sorgfalt walten lassen werden.

 

Der Ausschuss für Natur- und Umweltschutz fasste einstimmig folgenden

 

B e s c h l u s s  :

 

Die Landkreisverwaltung wird beauftragt, die Eigenvermarktung von Elektronikschrott auf der Grundlage von § 6 Elektro- und Elektronikgesetz zu prüfen und soweit möglich und sinnvoll Verwertungsverträge abzuschließen.

 

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