Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Änderung der Richtlinien des Landkreises Miltenberg für den Behindertenfahrdienst

BezeichnungInhalt
Sitzung:12.07.2005   KA/019/2005 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Verwaltungsamtsrat Vill wies darauf hin, dass der örtliche Sozialhilfeträger Behinderten im Rahmen des Behindertenfahrdienstes bis zu einer gewissen km-Obergrenze Fahrtkosten gewähre, damit diese an Veranstaltungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken, vor allem auch mit nicht behinderten Menschen, dienen, teilnehmen können. Die Hilfegewährung erfolge im Rahmen der Eingliederungshilfe als Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 55 SGB IX). Sie sei u.a. auch abhängig vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers, seines/seiner nicht getrennt lebenden Ehegatten/Ehegattin und, wenn er minderjährig und unverheiratet sei, auch seiner Eltern. Im einzelnen werde auf den übersandten Richtlinienentwurf verwiesen, welcher in dieser Form bereits seit 1984 weitestgehend angewandt werde.

 

Die Hilfe werde derzeit in 12 Fällen gewährt, im Jahr 2004 hätten die Gesamtkosten 6.557,03  betragen. Träger des Behindertenfahrdienstes seien das Bayer. Rote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe, der Verein Lebenshilfe für Behinderte e.V. und die Arbeiterwohlfahrt. Die Träger erhalten pro Nutzkilometer eine Vergütung von 1,28 €.

 

Aufgrund einer Prüfungserinnerung durch den Bayer. Kommunalen Prüfungsverband seien die Richtlinien des Landkreises Miltenberg, die abweichend von den üblichen sozialhilferechtlichen Vorschriften in verschiedenen Punkten großzügig formuliert gewesen seien, vom Sozialhilfeausschuss im Jahr 2003 geändert und bereits in zwei Punkten (höhere Vermögensfreigrenze, Verzicht auf Kostenersatz durch die Erben) auf das gesetzlich vorgeschriebene Maß reduziert worden. Unbeanstandet und daher unverändert sei dagegen die großzügigere Regelung beim Einkommenseinsatz geblieben, weil hierfür eine gesetzliche Grundlage im früheren BSHG bestanden habe. Zwar hätte für die Hilfeart grundsätzlich auch nur der „kleine“ Grundbetrag (§ 79 Abs. 1 und 2 BSGH, z.Z. 569,00 €) gegolten, die Richtlinien des Landkreises Miltenberg hätten jedoch den „mittleren“ Grundbetrag (§ 81 Abs. 1 BSHG, z.Z. 853,00 €) für anwendbar erklärt. Dies sei möglich gewesen, weil gemäß § 79 Abs. 4 BSHG (alte Fassung) die Sozialhilfeträger berechtigt gewesen seien, für bestimmte Arten der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen höhere Grundbeträge zugrunde zu legen.

 

Nach dem seit 01.01.2005 geltenden neuen Recht (§ 85 SGB XII) gelte für alle Hilfen in besonderen Lebenslagen ein einheitlicher Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes (2 x 341,00 € = 682,00 €); einen höheren „mittleren“ Grundbetrag gebe es nicht mehr. Auch hier biete aber der neue § 86 SGB XII wie seither die Möglichkeit, den Grundbetrag höher festzusetzen.

 

Der vorliegende Richtlinienentwurf sehe nun unter Ziff 5.1 vor, den derzeit geltenden Grundbetrag von 853,00 € in dieser absoluten Höhe betragsmäßig „einzufrieren“ und so lange zu belassen, bis der geringere gesetzliche Grundbetrag durch jährliche Anpassungen diesen Betrag überschreite. Vor dem Hintergrund der relativ geringen Fallzahl und der geringen Gesamtkosten erscheine diese abgestufte Handhabung angemessen. Die übrigen Änderungen der Richtlinien seien redaktioneller Art. Sie seien auf Grund der Anpassung an die neue Rechtsgrundlage erforderlich geworden.

 

Der Kreisausschuss fasste einstimmig folgenden

 

B e s c h l u s s :

 

Die vorliegenden „Richtlinien des Landkreises Miltenberg für den Behindertenfahrdienst“ treten ab 01.01.2005 in Kraft.

 

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