Tagesordnungspunkt
TOP Ö 5: Änderung der Richtlinien des Landkreises Miltenberg für den Behindertenfahrdienst
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 12.07.2005 KA/019/2005 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verwaltungsamtsrat Vill wies darauf hin, dass der
örtliche Sozialhilfeträger Behinderten im Rahmen des Behindertenfahrdienstes
bis zu einer gewissen km-Obergrenze Fahrtkosten gewähre, damit diese an
Veranstaltungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen
Zwecken, vor allem auch mit nicht behinderten Menschen, dienen, teilnehmen
können. Die Hilfegewährung erfolge im Rahmen der Eingliederungshilfe als
Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 55 SGB
IX). Sie sei u.a. auch abhängig vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers,
seines/seiner nicht getrennt lebenden Ehegatten/Ehegattin und, wenn er
minderjährig und unverheiratet sei, auch seiner Eltern. Im einzelnen werde auf
den übersandten Richtlinienentwurf verwiesen, welcher in dieser Form bereits
seit 1984 weitestgehend angewandt werde.
Die Hilfe werde derzeit in 12 Fällen gewährt, im Jahr
2004 hätten die Gesamtkosten 6.557,03
betragen. Träger des Behindertenfahrdienstes seien das Bayer. Rote
Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe, der Verein Lebenshilfe für Behinderte e.V.
und die Arbeiterwohlfahrt. Die Träger erhalten pro Nutzkilometer eine Vergütung
von 1,28 €.
Aufgrund einer Prüfungserinnerung durch den Bayer.
Kommunalen Prüfungsverband seien die Richtlinien des Landkreises Miltenberg,
die abweichend von den üblichen sozialhilferechtlichen Vorschriften in
verschiedenen Punkten großzügig formuliert gewesen seien, vom
Sozialhilfeausschuss im Jahr 2003 geändert und bereits in zwei Punkten (höhere
Vermögensfreigrenze, Verzicht auf Kostenersatz durch die Erben) auf das
gesetzlich vorgeschriebene Maß reduziert worden. Unbeanstandet und daher
unverändert sei dagegen die großzügigere Regelung beim Einkommenseinsatz
geblieben, weil hierfür eine gesetzliche Grundlage im früheren BSHG bestanden
habe. Zwar hätte für die Hilfeart grundsätzlich auch nur der „kleine“
Grundbetrag (§ 79 Abs. 1 und 2 BSGH, z.Z. 569,00 €) gegolten, die Richtlinien
des Landkreises Miltenberg hätten jedoch den „mittleren“ Grundbetrag (§ 81 Abs.
1 BSHG, z.Z. 853,00 €) für anwendbar erklärt. Dies sei möglich gewesen, weil
gemäß § 79 Abs. 4 BSHG (alte Fassung) die Sozialhilfeträger berechtigt gewesen
seien, für bestimmte Arten der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen höhere
Grundbeträge zugrunde zu legen.
Nach dem seit 01.01.2005 geltenden neuen Recht (§ 85
SGB XII) gelte für alle Hilfen in besonderen Lebenslagen ein einheitlicher
Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes (2 x 341,00 € = 682,00 €);
einen höheren „mittleren“ Grundbetrag gebe es nicht mehr. Auch hier biete aber
der neue § 86 SGB XII wie seither die Möglichkeit, den Grundbetrag höher
festzusetzen.
Der vorliegende Richtlinienentwurf sehe nun unter Ziff
5.1 vor, den derzeit geltenden Grundbetrag von 853,00 € in dieser absoluten
Höhe betragsmäßig „einzufrieren“ und so lange zu belassen, bis der geringere
gesetzliche Grundbetrag durch jährliche Anpassungen diesen Betrag überschreite.
Vor dem Hintergrund der relativ geringen Fallzahl und der geringen Gesamtkosten
erscheine diese abgestufte Handhabung angemessen. Die übrigen Änderungen der
Richtlinien seien redaktioneller Art. Sie seien auf Grund der Anpassung an die
neue Rechtsgrundlage erforderlich geworden.
Der Kreisausschuss fasste einstimmig folgenden
B e s c h l u s s :
Die vorliegenden „Richtlinien des Landkreises
Miltenberg für den Behindertenfahrdienst“ treten ab 01.01.2005 in Kraft.