Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Festsetzung der Regelsätze im Bereich des SGB XII

BezeichnungInhalt
Sitzung:12.07.2005   KA/019/2005 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Verwaltungsamtsrat Vill trug vor, dass der Eckregelsatz nach dem Sozialgesetzbuch SGB II für die Gewährung von Arbeitslosengeld II gesetzlich bundesweit einheitlich auf 345,00 € (für die alten Bundesländer) festgelegt sei. Die Berechnungssystematik der zustehenden Leistungen in den Bereichen Arbeitslosengeld II (SGB II), Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII sei im Rahmen der gesetzlichen Neuregelungen seit 01.01.2005 einheitlich. Die Festlegung des maßgeblichen Regelsatzes des Haushaltsvorstands im SGB XII-Bereich obliege gemäß § 28 Abs. 2 SGB XII der jeweiligen Landesregierung. Mit Landesverordnung vom 15.12.2004 sei der Landesregelsatz für Bayern für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 auf 341,00 € festgesetzt worden. Dabei hätten die örtlichen Sozialhilfeträger jedoch die Möglichkeit,

-    auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens die örtlichen Regelsätze individuell festzusetzen oder aber

-    ohne ein solches Gutachten durch Rechtsverordnung den Regelsatz von 341,00 € auf 354,00 € (Eckregelsatz) nach dem SGB II anzuheben.

 

Die bayerische Abweichung vom bundesweiten Eckregelsatz beruhe auf einer vom Sozialministerium durchgeführten regionalen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichproben (EVS) durch das Statistische Bundesamt. Die Kostendifferenz zwischen 345,00 € und 341,00 € betrage für den Landkreis Miltenberg jährlich ca. 17.000,00 € (einschließlich überörtlicher Träger). In Unterfranken sei kein örtlicher Sozialhilfeträger bekannt, der eine Regelsatzfestsetzung oberhalb des Landesregelsatzes vornehmen würde. Die Gewährung von Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit werde seit 01.01.2005 auf der Basis des Landesregelsatzes von 341,00 € tatsächlich vorgenommen.

 

Durch den Kreisausschuss wurde einstimmig folgendes

 

b e s c h l o s s e n :

 

1.  Der gemäß Landesverordnung vom 15.12.2004 für den Haushaltsvorstand im Bereich des SGB XII festgesetzte Landesregelsatz in Höhe von 341,00 € wird im Landkreis Miltenberg ab 01.01.2005 angewandt. Es erfolgt keine Erhöhung.

 

2.  Zukünftige Anpassungen des Landesregelsatzes werden bis auf weiteres in der jeweiligen Mindesthöhe übernommen.

 

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