Tagesordnungspunkt
TOP Ö 4: Festsetzung der Regelsätze im Bereich des SGB XII
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 12.07.2005 KA/019/2005 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verwaltungsamtsrat Vill trug vor, dass der
Eckregelsatz nach dem Sozialgesetzbuch SGB II für die Gewährung von
Arbeitslosengeld II gesetzlich bundesweit einheitlich auf 345,00 € (für die
alten Bundesländer) festgelegt sei. Die Berechnungssystematik der zustehenden
Leistungen in den Bereichen Arbeitslosengeld II (SGB II), Hilfe zum
Lebensunterhalt nach SGB XII sowie Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach SGB XII sei im Rahmen der gesetzlichen Neuregelungen seit
01.01.2005 einheitlich. Die Festlegung des maßgeblichen Regelsatzes des
Haushaltsvorstands im SGB XII-Bereich obliege gemäß § 28 Abs. 2 SGB XII der
jeweiligen Landesregierung. Mit Landesverordnung vom 15.12.2004 sei der
Landesregelsatz für Bayern für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 auf 341,00
€ festgesetzt worden. Dabei hätten die örtlichen Sozialhilfeträger jedoch die
Möglichkeit,
- auf der Grundlage eines wissenschaftlichen
Gutachtens die örtlichen Regelsätze individuell festzusetzen oder aber
- ohne ein solches Gutachten durch
Rechtsverordnung den Regelsatz von 341,00 € auf 354,00 € (Eckregelsatz) nach
dem SGB II anzuheben.
Die bayerische Abweichung vom bundesweiten
Eckregelsatz beruhe auf einer vom Sozialministerium durchgeführten regionalen
Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichproben (EVS) durch das
Statistische Bundesamt. Die Kostendifferenz zwischen 345,00 € und 341,00 €
betrage für den Landkreis Miltenberg jährlich ca. 17.000,00 € (einschließlich
überörtlicher Träger). In Unterfranken sei kein örtlicher Sozialhilfeträger
bekannt, der eine Regelsatzfestsetzung oberhalb des Landesregelsatzes vornehmen
würde. Die Gewährung von Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsunfähigkeit werde seit 01.01.2005 auf der Basis des Landesregelsatzes
von 341,00 € tatsächlich vorgenommen.
Durch den Kreisausschuss wurde einstimmig folgendes
b e s c h l o s s e n :
1. Der gemäß Landesverordnung vom 15.12.2004 für
den Haushaltsvorstand im Bereich des SGB XII festgesetzte Landesregelsatz in
Höhe von 341,00 € wird im Landkreis Miltenberg ab 01.01.2005 angewandt. Es
erfolgt keine Erhöhung.
2. Zukünftige Anpassungen des Landesregelsatzes
werden bis auf weiteres in der jeweiligen Mindesthöhe übernommen.