Tagesordnungspunkt

TOP Ö 7: Errichtung eines Golfplatzes zwischen Großostheim und Niedernberg: Durchführung eines Raumordnungsverfahrens durch die Regierung von Unterfranken

BezeichnungInhalt
Sitzung:21.04.2005   KA/017/2005 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Regierungsrat Feil teilte mit, dass die Fa. Rosenhof Golf GmbH, Großostheim, zwischen der Marktgemeinde Großostheim und der Gemeinde Niedernberg einen Golfplatz errichten wolle. Als Begründung gebe die Firma an, dass sich Golf in der Region als Freizeitsport stark entwickelt habe.  Neue Anlagen sollen nach dem Regionalplan vor allem in ländlichen Gebieten errichtet werden. Die fremdenverkehrlichen Auswirkungen von Golfanlagen sollen zur weiteren Entwicklung dieser Räume beitragen. Die Fa. Rosenhof Golf GmbH weise darauf hin, dass im Ballungsraum Frankfurt/Offenbach eine deutliche Unterversorgung mit Golfplätzen bestehe. Die bestehenden Golfplätze seien ausgelastet. Für den Standort zwischen Großostheim und Niedernberg spreche nach Auffassung der Fa. Rosenhof Golf GmbH weiter, dass eine landschaftliche und ökologische Aufwertung der vorhandenen intensiv genutzten Ackerflächen erreicht würde. Außerdem würden durch den Bau des Golfplatzes die Belange des Tourismus sowie der Tages- und Wochenenderholung berücksichtigt werden.

 

Geplante Anlage: Die Lage der ersten 9 Loch-Anlage (Phase I) sei definiert. Die Lage der Erweiterungsflächen zur 18 Loch-Meisterschaftsanlage mit einem 9 Loch-Kurzplatz (Phase II) sei auf Grund der Grundstücksverhandlungen noch variabel. Der konkrete Standort der geplanten Golfanlage sei deshalb in drei Varianten eingereicht worden. Variante 1 umfasse ca. 92 ha (davon 18 ha im Landkreis Aschaffenburg), Variante 2 ca. 85 ha (davon 19 ha im Landkreis Aschaffenburg) und Variante 3 ca. 100 ha (davon 18 ha im Landkreis Aschaffenburg). Weiter seien ein Clubhaus, eine Maschinenhalle, Abschlaghütten sowie ca. 220 Parkplätze geplant.

 

Gegenwärtige Nutzung: Vorwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzte  Flächen (überwiegend Weizen- und Maisanbau).

 

Der geplante Golfplatz sei von der Unteren Naturschutzbehörde, den Sachgebieten Wasserrecht und Bodenschutz und Immissionsschutzrecht und aus städtebaulicher Sicht überprüft worden. Von der Unteren Naturschutzbehörde seien keine Bedenken geäußert worden. Auch das Sachgebiet Wasserrecht und Bodenschutz habe keine Bedenken geäußert, lediglich darauf hingewiesen, dass mehrere wasserrechtliche Erlaubnisse erforderlich seien. Städtebauliche Gründe gegen eine Golfplatzausweisung liegen ebenfalls nicht vor. (Die vorgesehene Golfplatzfläche ist lt. Regionalplan nicht überplant.)

 

Von Seiten des Immissionsschutzes werde nicht erwartet, dass durch den geplanten Parkplatz und die geplante Zufahrt unzulässige Lärmimmissionen entstehen. Es werde lediglich darauf hingewiesen, dass der Schweinemastbetrieb Seitz ca. 75 m westlich vom geplanten Golfplatz bzw. 150 m vom nächstgelegenen Grün entfernt liege. Für den Golfplatz müsste daher der Schutzgrad hinsichtlich der Geruchsimmissionen (z.B. wie Wohn- oder Dorfgebiet) festgelegt werden. Aufgrund des von der B 469 ausgehenden Verkehrslärms wäre außerdem der Schutzgrad des Golfplatzes bezüglich der Verkehrslärmemissionen festzulegen.

 

Durch den Kreisausschuss wurde nach kurzer Beratung einstimmig folgendes

 

b e s c h l o s s e n :

 

Gegen die Errichtung eines Goldplatzes zwischen Niedernberg und Großostheim durch die Fa. Rosenhof Golf GmbH, Großostheim, werden keine Einwendungen erhoben.

 

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