Tagesordnungspunkt
TOP Ö 7: Errichtung eines Golfplatzes zwischen Großostheim und Niedernberg: Durchführung eines Raumordnungsverfahrens durch die Regierung von Unterfranken
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 21.04.2005 KA/017/2005 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Regierungsrat Feil teilte mit, dass die
Fa. Rosenhof Golf GmbH, Großostheim, zwischen der Marktgemeinde Großostheim und
der Gemeinde Niedernberg einen Golfplatz errichten wolle. Als Begründung gebe
die Firma an, dass sich Golf in der Region als Freizeitsport stark entwickelt
habe. Neue Anlagen sollen nach dem
Regionalplan vor allem in ländlichen Gebieten errichtet werden. Die
fremdenverkehrlichen Auswirkungen von Golfanlagen sollen zur weiteren
Entwicklung dieser Räume beitragen. Die Fa. Rosenhof Golf GmbH weise darauf
hin, dass im Ballungsraum Frankfurt/Offenbach eine deutliche Unterversorgung
mit Golfplätzen bestehe. Die bestehenden Golfplätze seien ausgelastet. Für den
Standort zwischen Großostheim und Niedernberg spreche nach Auffassung der Fa.
Rosenhof Golf GmbH weiter, dass eine landschaftliche und ökologische Aufwertung
der vorhandenen intensiv genutzten Ackerflächen erreicht würde. Außerdem würden
durch den Bau des Golfplatzes die Belange des Tourismus sowie der Tages- und
Wochenenderholung berücksichtigt werden.
Geplante Anlage: Die Lage der ersten 9
Loch-Anlage (Phase I) sei definiert. Die Lage der Erweiterungsflächen zur 18
Loch-Meisterschaftsanlage mit einem 9 Loch-Kurzplatz (Phase II) sei auf Grund
der Grundstücksverhandlungen noch variabel. Der konkrete Standort der geplanten
Golfanlage sei deshalb in drei Varianten eingereicht worden. Variante 1 umfasse
ca. 92 ha (davon 18 ha im Landkreis Aschaffenburg), Variante 2 ca. 85 ha (davon
19 ha im Landkreis Aschaffenburg) und Variante 3 ca. 100 ha (davon 18 ha im
Landkreis Aschaffenburg). Weiter seien ein Clubhaus, eine Maschinenhalle,
Abschlaghütten sowie ca. 220 Parkplätze geplant.
Gegenwärtige Nutzung: Vorwiegend intensiv
landwirtschaftlich genutzte Flächen
(überwiegend Weizen- und Maisanbau).
Der geplante Golfplatz sei von der Unteren
Naturschutzbehörde, den Sachgebieten Wasserrecht und Bodenschutz und
Immissionsschutzrecht und aus städtebaulicher Sicht überprüft worden. Von der
Unteren Naturschutzbehörde seien keine Bedenken geäußert worden. Auch das
Sachgebiet Wasserrecht und Bodenschutz habe keine Bedenken geäußert, lediglich
darauf hingewiesen, dass mehrere wasserrechtliche Erlaubnisse erforderlich
seien. Städtebauliche Gründe gegen eine Golfplatzausweisung liegen ebenfalls
nicht vor. (Die vorgesehene Golfplatzfläche ist lt. Regionalplan nicht
überplant.)
Von Seiten des Immissionsschutzes werde
nicht erwartet, dass durch den geplanten Parkplatz und die geplante Zufahrt
unzulässige Lärmimmissionen entstehen. Es werde lediglich darauf hingewiesen,
dass der Schweinemastbetrieb Seitz ca. 75 m westlich vom geplanten Golfplatz
bzw. 150 m vom nächstgelegenen Grün entfernt liege. Für den Golfplatz müsste
daher der Schutzgrad hinsichtlich der Geruchsimmissionen (z.B. wie Wohn- oder
Dorfgebiet) festgelegt werden. Aufgrund des von der B 469 ausgehenden
Verkehrslärms wäre außerdem der Schutzgrad des Golfplatzes bezüglich der
Verkehrslärmemissionen festzulegen.
Durch den Kreisausschuss wurde nach kurzer
Beratung einstimmig folgendes
b e s c h l o s s e n :
Gegen die Errichtung eines Goldplatzes
zwischen Niedernberg und Großostheim durch die Fa. Rosenhof Golf GmbH,
Großostheim, werden keine Einwendungen erhoben.