Tagesordnungspunkt
TOP Ö 6: Erlass einer Satzung über die Bestellung einer/eines Behindertenbeauftragten für den Landkreis Miltenberg nach Art. 18 Satz 2 des Bayer. Behindertengleichstellungsgesetzes
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 21.04.2005 KA/017/2005 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Medizinaldirektor Dr. Dittmeier erinnerte daran, dass
am 01.08.2003 das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) vom
09.07.2003 in Kraft getreten sei. Dieses bestimme in Art. 18, dass zur
Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung die Bezirke,
Landkreise und kreisfreien Städte eine Persönlichkeit zur Beratung in Fragen
der Behindertenpolitik (Beauftragter für die Belange von Menschen mit
Behinderung) bestellen sollen. Näheres werde durch Satzung bestimmt. Das Gesetz
trete mit Ablauf des 31.07.2008 wieder außer Kraft.
Um einerseits der gesetzlichen Vorschrift zur Bestellung
einer/eines Behindertenbeauftragten nachzukommen und andererseits keine neuen
Kosten entstehen zu lassen, soll nach dem vorliegenden Satzungsentwurf die Aufgabe
der/des Behindertenbeauftragten für den Landkreis Miltenberg vom Landrat auf
eine/n Mitarbeiter/in des Landratsamtes übertragen werden können.
Der Satzungsentwurf schaffe hierfür die Voraussetzung und decke
die gesetzlich vorgegebenen Aufgabenstellungen an eine/einen
Behindertenbeauftragte/n ab.
Medizinaldirektor Dr. Dittmeier teilte ergänzend mit, dass in 48
von 71 bayerischen Landkreisen bereits Behindertenbeauftragte bestellt worden
seien; ein Drittel davon seien hauptamtliche Kräfte. In Unterfranken hätten
bereits sechs von neun Landkreisen Behindertenbeauftragte bestellt, von denen
vier hauptamtlich tätig seien. Es werde daher vorgeschlagen, auch für den
Landkreis Miltenberg eine/n Behindertenbeauftragte/n zu bestellen.
Der Kreisausschuss empfahl dem Kreistag einstimmig, folgenden
B e s c h l u s s
zu fassen:
Dem vorliegende Satzungsentwurf über die Bestellung einer/eines
Behindertenbeauftragten für den Landkreis Miltenberg gemäß Art. 18 BayBGG wird
zugestimmt. Die Bestellung der/des Behindertenbeauftragten erfolgt gemäß § 1
der Satzung durch den Landrat.