Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: Erlass einer Satzung über die Bestellung einer/eines Behindertenbeauftragten für den Landkreis Miltenberg nach Art. 18 Satz 2 des Bayer. Behindertengleichstellungsgesetzes

BezeichnungInhalt
Sitzung:21.04.2005   KA/017/2005 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Medizinaldirektor Dr. Dittmeier erinnerte daran, dass am 01.08.2003 das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) vom 09.07.2003 in Kraft getreten sei. Dieses bestimme in Art. 18, dass zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung die Bezirke, Landkreise und kreisfreien Städte eine Persönlichkeit zur Beratung in Fragen der Behindertenpolitik (Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderung) bestellen sollen. Näheres werde durch Satzung bestimmt. Das Gesetz trete mit Ablauf des 31.07.2008 wieder außer Kraft.

 

Um einerseits der gesetzlichen Vorschrift zur Bestellung einer/eines Behindertenbeauftragten nachzukommen und andererseits keine neuen Kosten entstehen zu lassen, soll nach dem vorliegenden Satzungsentwurf die Aufgabe der/des Behindertenbeauftragten für den Landkreis Miltenberg vom Landrat auf eine/n Mitarbeiter/in des Landratsamtes übertragen werden können.

 

Der Satzungsentwurf schaffe hierfür die Voraussetzung und decke die gesetzlich vorgegebenen Aufgabenstellungen an eine/einen Behindertenbeauftragte/n ab.

 

Medizinaldirektor Dr. Dittmeier teilte ergänzend mit, dass in 48 von 71 bayerischen Landkreisen bereits Behindertenbeauftragte bestellt worden seien; ein Drittel davon seien hauptamtliche Kräfte. In Unterfranken hätten bereits sechs von neun Landkreisen Behindertenbeauftragte bestellt, von denen vier hauptamtlich tätig seien. Es werde daher vorgeschlagen, auch für den Landkreis Miltenberg eine/n Behindertenbeauftragte/n zu bestellen.

 

Der Kreisausschuss empfahl dem Kreistag einstimmig, folgenden

 

B e s c h l u s s

zu fassen:

 

Dem vorliegende Satzungsentwurf über die Bestellung einer/eines Behindertenbeauftragten für den Landkreis Miltenberg gemäß Art. 18 BayBGG wird zugestimmt. Die Bestellung der/des Behindertenbeauftragten erfolgt gemäß § 1 der Satzung durch den Landrat.

 

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