Tagesordnungspunkt
TOP Ö 5: Bericht über die BSHG-Reform (SGB XII und bayerisches Landesrecht)
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 22.11.2004 SHA/002/2004 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verwaltungsamtmann Vill gab folgenden Bericht:
Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Mit dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) wird das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ab 01.01. 2005 unter neuem Namen und in abgewandelter Form in das Sozialgesetzbuch eingefügt. Schwerpunkte der Neuregelung sind:
- die Ausgliederung erwerbsfähiger Sozialhilfeempfänger und deren Familien aus der Sozialhilfe und Eingliederung in das Sozialgesetzbuch II (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende,
- die Eingliederung der Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als eine Sozialhilfeleistung in das SGB XII,
- die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartner-schaftsgesetz im Leistungsrecht und bezüglich des Einsatzes des Einkommens und Vermögens mit Ehepartnern,
- ein neues System für die Bemessung der Regelsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt mit weitgehender Pauschalierung dieser Hilfe,
- der Wegfall der Gliederung in Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen; es werden nun die sieben Leistungsarten der unterschiedlichen Notlagen nebeneinander gestellt,
- die Einführung des trägerübergreifenden persönlichen Budgets entsprechend den Regelungen im SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) bei der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege und
- der Übergang des Rechtsweges von der Verwaltungs- zur Sozialgerichtsbarkeit.
Zu einem großen Teil wurden die seitherigen
Vorschriften des BSHG in leicht veränderter Form und an anderer Stelle im
Gesetz übernommen. Manche Vorschriften sind aber auch weggefallen, insbesondere
die Kostenerstattung bei Umzügen (seither § 107 BSHG) oder in Verbindung mit
dem jeweiligen Landesrecht die Vorschrift über die Anhörung sozial erfahrener
Personen im Widerspruchsverfahren.
Wesentlich ist auch die Änderung der
Zuständigkeitsregelungen: Das Bundesgesetz erteilt dem jeweiligen
Landesgesetzgeber hier die grundsätzliche Regelungskompetenz, wobei aber
vorgegeben wurde, für jede Hilfeart eine möglichst einheitliche Zuständigkeit
entweder des örtlichen oder des überörtlichen Trägers festzulegen (§ 97 Abs. 2
SGB XII).
Landesrechtliche Umsetzung
Nach dem 1. Gesetzentwurf eines bayerischen
Ausführungsgesetzes (AGSGB) vom 02.09. 2004 war ursprünglich geplant, dass die
Bezirke einheitlich (für alle ambulanten, teilstationären und stationären
Hilfen) zuständig werden für
- die
Eingliederungshilfe für Behinderte
- die
Hilfe zur Pflege
- die
Hilfe für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten.
Neben den Hilfen zum Lebensunterhalt
sollen die örtlichen Träger folgende Zuständigkeiten erhalten:
- Hilfe
zum Lebensunterhalt in Altenheimen
- Stationäre
Krankenhilfe
- Hilfen
an Ausländer, Aussiedler/Spätaussiedler, insbesondere auch im SGB II-Bereich.
Nachdem vor allem der Bayer. Städtetag
eine überproportionale Belastung seiner Mitglieder wegen des hohen
Ausländeranteils in den großen Städten befürchtete und hiergegen intervenierte,
hat das Bayer. Sozialministerium einen geänderten 2. Gesetzentwurf (Stand:
12.10. 2004) verfasst, nach dem zunächst (zumindest für 2005) alles bei der
momentan geltenden Zuständigkeitsregelung bleiben soll und insbesondere für die
Kosten der Unterkunft für Ausländer im SGB II ebenfalls die Bezirke zuständig
wären, bei einer gleichzeitigen "Delegation auf die örtlichen Träger kraft
Gesetzes" im SGB II-Bereich. Außerdem stellt es dieser aktuelle Entwurf
den Kommunen im Sinne der Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung frei, ob
sie künftig noch einen Sozialhilfeausschuss einrichten wollen und regelt
aufgrund der bereits erwähnten bundesgesetzlichen Ermächtigung den Wegfall der
Anhörung sozial erfahrener Personen im Widerspruchsverfahren.
Das Bayer. Sozialministerium hat
anlässlich der Bekanntgabe dieses 2. Entwurfes Mitte Oktober 2004 angekündigt,
dass das Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich des Landesrechts selbst bei
reibungslosem Verlauf dieses Jahr nicht mehr über die “parlamentarische Bühne”
gehen werde und deshalb vermutlich erst nach Beginn des Jahres 2005 definitiv
die Zuständigkeiten ab 01.01.2005 bekannt werden. Inzwischen hat das Kabinett
aber den 2. Entwurf verabschiedet. Die derzeitigen Planungen und Überlegungen
gehen von dessen Verabschiedung im Bayer. Landtag aus. Die Umsetzung dieser
Regelung wird aber vermutlich praktische Probleme mit sich bringen, weil das
bundesweit eingerichtete Programm A2LL zur Berechnung des Arbeitslosensgeldes
II die nur in Bayern und vielleicht nur für ein Jahr notwendige Aufgliederung
der kommunalen Leistungen in unterschiedliche Personenkreise nach derzeitigem
Stand nicht hinreichend gewährleisten kann.