Tagesordnungspunkt
TOP Ö 6: Rückwirkende Änderung der Fleischhygiene-Gebührensatzung vom 29.07.1997
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 17.05.2004 KA/009/2004 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verwaltungsamtsrat Koch trug vor, dass die
Gebühren für die Trichinenuntersuchung im Zusammenhang mit der
Fleischuntersuchung, die bakteriologische Untersuchung sowie die
Rückstandsuntersuchung bei Verdacht bei der rückwirkenden Neufassung zum
01.01.1994 durch die Fleischhygiene-Gebührensatzung vom 29.07.1997 als
gesonderte Gebühr neben der Gebühr für die Fleischuntersuchung ausgewiesen
worden seien. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof habe nun in mehreren Verfahren
entschieden, dass diese gesonderte Ausweisung Europäischem Recht widerspreche.
Aufgrund der anhängigen Verwaltungsstreitverfahren sei es notwendig, auch für
den Zeitraum 01.01.1994 bis 30.11.1998 rückwirkend eine Satzungsänderung
vorzunehmen, um die Satzung europarechtskonform zu gestalten. In dieser Satzung
seien die seitherigen Gebühren für die im Zusammenhang mit der
Fleischuntersuchung anfallende Trichinenuntersuchung in die Gesamtgebühr
eingerechnet worden. Die Höhe der tatsächlich insgesamt zu zahlenden Gebühr
ändere sich weder für den Gewerbetreibenden, noch für den Hausschlachtenden.
Bei der Kalkulation hätten die Gebühren für bakteriologischen Untersuchungen und
Rückstandsuntersuchungen bei Verdacht vernachlässigt werden können, da hier
tatsächlich keine kalkulierbaren Kosten anfallen. Die Satzung könne rückwirkend
in Kraft gesetzt werden, da sich die tatsächliche Gebührenhöhe nicht ändere und
kein Vertrauenstatbestand verletzt werde.
Der Kreisausschuss empfahl dem Kreistag
einstimmig, folgenden
B e s c h l u s s
zu fassen:
Der Landkreis Miltenberg erlässt folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften (Fleischhygiene-Gebührensatzung) vom 29.07.1997:
§ 1
(1) § 3 Abs. 2 entfällt.
(2) Die Spalte 2 der Anlage entfällt.
(3) Die Gebühr in Nr. 1.1.2 der Anlage
beträgt 16,70 DM
(4) Die Nummern 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5.1 der
Anlage entfallen.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.1994
in Kraft und am 30.11.1998 außer Kraft.