Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: Rückwirkende Änderung der Fleischhygiene-Gebührensatzung vom 29.07.1997

BezeichnungInhalt
Sitzung:17.05.2004   KA/009/2004 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Verwaltungsamtsrat Koch trug vor, dass die Gebühren für die Trichinenuntersuchung im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung, die bakteriologische Untersuchung sowie die Rückstandsuntersuchung bei Verdacht bei der rückwirkenden Neufassung zum 01.01.1994 durch die Fleischhygiene-Gebührensatzung vom 29.07.1997 als gesonderte Gebühr neben der Gebühr für die Fleischuntersuchung ausgewiesen worden seien. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof habe nun in mehreren Verfahren entschieden, dass diese gesonderte Ausweisung Europäischem Recht widerspreche. Aufgrund der anhängigen Verwaltungsstreitverfahren sei es notwendig, auch für den Zeitraum 01.01.1994 bis 30.11.1998 rückwirkend eine Satzungsänderung vorzunehmen, um die Satzung europarechtskonform zu gestalten. In dieser Satzung seien die seitherigen Gebühren für die im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung anfallende Trichinenuntersuchung in die Gesamtgebühr eingerechnet worden. Die Höhe der tatsächlich insgesamt zu zahlenden Gebühr ändere sich weder für den Gewerbetreibenden, noch für den Hausschlachtenden. Bei der Kalkulation hätten die Gebühren für bakteriologischen Untersuchungen und Rückstandsuntersuchungen bei Verdacht vernachlässigt werden können, da hier tatsächlich keine kalkulierbaren Kosten anfallen. Die Satzung könne rückwirkend in Kraft gesetzt werden, da sich die tatsächliche Gebührenhöhe nicht ändere und kein Vertrauenstatbestand verletzt werde.

 

Der Kreisausschuss empfahl dem Kreistag einstimmig, folgenden

 

B e s c h l u s s

zu fassen:

 

Der Landkreis Miltenberg erlässt folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften (Fleischhygiene-Gebührensatzung) vom 29.07.1997:

 

§ 1

(1) § 3 Abs. 2 entfällt.

(2) Die Spalte 2 der Anlage entfällt.

(3) Die Gebühr in Nr. 1.1.2 der Anlage beträgt 16,70 DM

(4) Die Nummern 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5.1 der Anlage entfallen.

 

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.1994 in Kraft und am 30.11.1998 außer Kraft.

 

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