Tagesordnungspunkt
TOP Ö 7: Rückwirkende Änderung der Fleischhygiene-Gebührensatzung vom 29.07.1997
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 25.05.2004 KT/012/2004 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Regierungsrat Rosel trug vor, dass die
Gebühren für die Trichinenuntersuchung im Zusammenhang mit der
Fleischuntersuchung, die bakteriologische Untersuchung sowie die Rückstandsuntersuchung
bei Verdacht bei der rückwirkenden Neufassung zum 01.01.1994 durch die
Fleischhygiene-Gebührensatzung vom 29.07.1997 als gesonderte Gebühr neben der
Gebühr für die Fleischuntersuchung ausgewiesen worden seien. Der Bayer.
Verwaltungsgerichtshof habe nun in mehreren Verfahren entschieden, dass diese
gesonderte Ausweisung Europäischem Recht widerspreche. Aufgrund der anhängigen
Verwaltungsstreitverfahren sei es notwendig, auch für den Zeitraum 01.01.1994
bis 30.11.1998 rückwirkend eine Satzungsänderung vorzunehmen, um die Satzung
europarechtskonform zu gestalten. In dieser Satzung seien die seitherigen
Gebühren für die im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung anfallende
Trichinenuntersuchung in die Gesamtgebühr eingerechnet worden. Die Höhe der
tatsächlich insgesamt zu zahlenden Gebühr ändere sich weder für den
Gewerbetreibenden, noch für den Hausschlachtenden. Bei der Kalkulation hätten
die Gebühren für bakteriologischen Untersuchungen und Rückstandsuntersuchungen
bei Verdacht vernachlässigt werden können, da hier tatsächlich keine
kalkulierbaren Kosten anfallen. Die Satzung könne rückwirkend in Kraft gesetzt
werden, da sich die tatsächliche Gebührenhöhe nicht ändere und kein
Vertrauenstatbestand verletzt werde.
Durch den Kreistag wurde auf Empfehlung
des Kreisausschusses vom 17.05.2004 einstimmig, folgender
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Landkreis Miltenberg erlässt folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften (Fleischhygiene-Gebührensatzung) vom 29.07.1997:
§ 1
(1) § 3 Abs. 2 entfällt.
(2) Die Spalte 2 der Anlage entfällt.
(3) Die Gebühr in Nr. 1.1.2 der Anlage
beträgt 16,70 DM
(4) Die Nummern 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5.1
der Anlage entfallen.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.1994
in Kraft und am 30.11.1998 außer Kraft.