Tagesordnungspunkt

TOP Ö 7: Information: Bußgeldkatalog für Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz im Landkreis Miltenberg

BezeichnungInhalt
Sitzung:11.05.2004   JHA/010/2004 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Jugendamtsleiter Winkler informierte über folgendes:

 

Bei der Anwendung des Bußgeldkatalogs ist folgendes zu beachten:

 

1.  Der Bußgeldkatalog geht davon aus, dass in erster Linie Veranstalter und Gewerbetreibende bei Verstößen belangt werden sollen.

Erziehungsbeauftragte und Personensorgeberechtigte können nur im Rahmen der für das Alter Ihrer Kinder maßgeblichen Aufsichtspflicht verantwortlich gemacht werden. Das Jugendschutzgesetz stellt für diese nur eine Orientierungshilfe dar.

 

2.  Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils

Die Geldbuße ist in jedem Fall so zu bemessen, dass der mit der Ordnungswidrigkeit (Owi) verbundene oder zu erwartende wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wird. Dies trifft in der Regel nur bei Veranstaltern und Gewerbebetreibenden zu. Bei Erziehungsbeauftragten und Personensorgeberechtigten sind die Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen. Reichen die Regel- und Rahmensätze nicht aus, sind sie bei der Festsetzung der Geldbuße entsprechend zu über- oder unterschreiten.

 

3.  Regelsätze, ausgehend von vorsätzlicher Begehungsweise

Im Regelfall sind die angegebenen Regelsätze anzuwenden. Sie gehen bei Erziehungsbeauftragten und Sorgeberechtigten sowie sonstigen Betroffenen, die nicht Veranstalter oder Gewerbebetreibenden sind, von mittleren geordneten Verhältnissen, sowie von mittlerer Qualität des Verstoßes aus. Bei Veranstaltern und Gewerbebetreibenden wurde der mögliche Gewinn und die Chancen, Gewinn zu erzielen, ebenfalls mittlere Qualität des Verstoßes zugrunde gelegt. (Mittlere Qualität wäre z.B., ein Jugendlicher im Alter von 17 Jahren nach 24.00 Uhr ohne Begleitung eines Erziehungsbeauftragten in einer Diskothek.)

 

4.  Rahmensätze, ausgehend von vorsätzlicher Begehungsweise

Lassen die Verhältnisse des Einzelfalls ein Abweichen vom Regelsatz erforderlich erscheinen, kann die Geldbuße abweichend vom Regelsatz festgesetzt werden. Ein Abweichen kann sowohl mit wirtschaftlichen Erwägungen, als auch mit der Schwere des Verstoßes begründet werden.

 

5.  Bußgeldhöchstsätze

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden (§ 28 Abs. 5).

 

6.  Wiederholungsfall

Regel- und Rahmensätze sind zu verdoppeln. Die Höchstgrenzen dürfen jedoch nicht überschritten werden.

 

7.  Tatmehrheit

Die für den einzelnen Tatbestand festgesetzten Geldbußen sind gesondert anzugeben, können jedoch in einem Bescheid festgesetzt werden.

 

8.  Tateinheit

Die Einsatzgeldbuße wird der Ordnungswidrigkeit entnommen, für die nach diesem Bußgeldkatalog die höhere Geldbuße verhängt wird. Sie ist dann um die Hälfte des Satzes der mit der genannten Geldbuße zu ahndender Ordnungswidrigkeit zu erhöhen. Die gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen dürfen jedoch nicht überschritten werden.

 

Jugendamtsleiter Winkler informierte die Ausschussmitglieder sodann mittels einer Präsentation über die Höhe der Bußgelder.

 

Herr Dr. Schüßler fragte, ob es bereits eine Statistik über Bußgeldfälle gebe und bekannt sei, welche Summen im Jahr 2003 an Bußgeld angefallen seien.

 

Jugendamtsleiter Winkler gab daraufhin bekannt, dass im Jahr 2003 aufgrund von sechs/ sieben Bußgeldfällen 500,00 € gezahlt worden seien. Künftig soll nach Absprache mit der Polizei bei einzelnen Veranstaltungen kontrolliert und sofern erforderlich gegen den Veranstalter vorgegangen werden.

 

Herr Dr. Schüßler bat, den Jugendhilfeausschuss im Jahr 2005 erneut über Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz und Verhängung von Bußgeld zu berichten, um zu sehen, ob die Aktionen des Jugendamtes erfolgreich verlaufen seien.

 

Herr Eilbacher teilte mit, dass, wenn ein Zusammenhang zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit bestehe, der gesamte Vorgang an die Staatsanwaltschaft gehe. Das Landratsamt Miltenberg könnte nur dann ein Bußgeld verhängen, wenn die Staatsanwaltschaft das Ordnungswidrigkeitsverfahren zurückgebe, was üblicherweise nicht erfolge. Leider fehle der Polizei für diese zeitintensiven Kontrollen auch das erforderliche Personal.

 

Zum Vorschlag von Kreisrätin Hotz, den Bußgeldkatalog Vereinen und Wirten von Billardcafés zuzuschicken, weil deren Veranstaltungen von vielen Jugendlichen besucht werden, erklärte Jugendamtsleiter Winkler, dass dies nicht erfolgen werde. Mit Sicherheit werde die Berichterstattung über die heutige Sitzung in der Presse zur Veröffentlichung des Bußgeldkataloges beitragen.

 

Kreisrätin Almritter bat abschließend um gute Öffentlichkeitsarbeit in den gemeindlichen Mitteilungsblättern.

 

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