Tagesordnungspunkt
TOP Ö 7: Information: Bußgeldkatalog für Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz im Landkreis Miltenberg
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 11.05.2004 JHA/010/2004 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Jugendamtsleiter Winkler informierte über folgendes:
Bei der Anwendung des Bußgeldkatalogs ist folgendes zu
beachten:
1. Der Bußgeldkatalog geht davon
aus, dass in erster Linie Veranstalter und Gewerbetreibende bei Verstößen
belangt werden sollen.
Erziehungsbeauftragte und Personensorgeberechtigte
können nur im Rahmen der für das Alter Ihrer Kinder maßgeblichen
Aufsichtspflicht verantwortlich gemacht werden. Das Jugendschutzgesetz stellt
für diese nur eine Orientierungshilfe dar.
2. Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils
Die Geldbuße ist in jedem Fall so zu bemessen, dass
der mit der Ordnungswidrigkeit (Owi) verbundene oder zu erwartende
wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wird. Dies trifft in der Regel nur bei
Veranstaltern und Gewerbebetreibenden zu. Bei Erziehungsbeauftragten und
Personensorgeberechtigten sind die Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.
Reichen die Regel- und Rahmensätze nicht aus, sind sie bei der Festsetzung der
Geldbuße entsprechend zu über- oder unterschreiten.
3. Regelsätze,
ausgehend von vorsätzlicher Begehungsweise
Im Regelfall sind die angegebenen Regelsätze anzuwenden. Sie gehen bei Erziehungsbeauftragten und Sorgeberechtigten sowie sonstigen Betroffenen, die nicht Veranstalter oder Gewerbebetreibenden sind, von mittleren geordneten Verhältnissen, sowie von mittlerer Qualität des Verstoßes aus. Bei Veranstaltern und Gewerbebetreibenden wurde der mögliche Gewinn und die Chancen, Gewinn zu erzielen, ebenfalls mittlere Qualität des Verstoßes zugrunde gelegt. (Mittlere Qualität wäre z.B., ein Jugendlicher im Alter von 17 Jahren nach 24.00 Uhr ohne Begleitung eines Erziehungsbeauftragten in einer Diskothek.)
4. Rahmensätze, ausgehend von vorsätzlicher Begehungsweise
Lassen die Verhältnisse des Einzelfalls ein Abweichen
vom Regelsatz erforderlich erscheinen, kann die Geldbuße abweichend vom
Regelsatz festgesetzt werden. Ein Abweichen kann sowohl mit wirtschaftlichen
Erwägungen, als auch mit der Schwere des Verstoßes begründet werden.
5. Bußgeldhöchstsätze
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
50.000,00 € geahndet werden (§ 28 Abs. 5).
6. Wiederholungsfall
Regel- und Rahmensätze sind zu verdoppeln. Die Höchstgrenzen dürfen jedoch nicht überschritten werden.
7. Tatmehrheit
Die für den einzelnen Tatbestand festgesetzten
Geldbußen sind gesondert anzugeben, können jedoch in einem Bescheid festgesetzt
werden.
8. Tateinheit
Die Einsatzgeldbuße wird der Ordnungswidrigkeit entnommen, für die nach diesem Bußgeldkatalog die höhere Geldbuße verhängt wird. Sie ist dann um die Hälfte des Satzes der mit der genannten Geldbuße zu ahndender Ordnungswidrigkeit zu erhöhen. Die gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen dürfen jedoch nicht überschritten werden.
Jugendamtsleiter Winkler informierte die Ausschussmitglieder sodann mittels einer Präsentation über die Höhe der Bußgelder.
Herr Dr. Schüßler fragte, ob es bereits eine Statistik
über Bußgeldfälle gebe und bekannt sei, welche Summen im Jahr 2003 an Bußgeld
angefallen seien.
Jugendamtsleiter Winkler gab daraufhin bekannt, dass
im Jahr 2003 aufgrund von sechs/ sieben Bußgeldfällen 500,00 € gezahlt worden
seien. Künftig soll nach Absprache mit der Polizei bei einzelnen
Veranstaltungen kontrolliert und sofern erforderlich gegen den Veranstalter
vorgegangen werden.
Herr Dr. Schüßler bat, den Jugendhilfeausschuss im
Jahr 2005 erneut über Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz und Verhängung von
Bußgeld zu berichten, um zu sehen, ob die Aktionen des Jugendamtes erfolgreich
verlaufen seien.
Herr Eilbacher teilte mit, dass, wenn ein Zusammenhang
zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit bestehe, der gesamte
Vorgang an die Staatsanwaltschaft gehe. Das Landratsamt Miltenberg könnte nur
dann ein Bußgeld verhängen, wenn die Staatsanwaltschaft das
Ordnungswidrigkeitsverfahren zurückgebe, was üblicherweise nicht erfolge. Leider
fehle der Polizei für diese zeitintensiven Kontrollen auch das erforderliche
Personal.
Zum Vorschlag von Kreisrätin Hotz, den Bußgeldkatalog
Vereinen und Wirten von Billardcafés zuzuschicken, weil deren Veranstaltungen
von vielen Jugendlichen besucht werden, erklärte Jugendamtsleiter Winkler, dass
dies nicht erfolgen werde. Mit Sicherheit werde die Berichterstattung über die
heutige Sitzung in der Presse zur Veröffentlichung des Bußgeldkataloges
beitragen.
Kreisrätin Almritter bat abschließend um gute Öffentlichkeitsarbeit
in den gemeindlichen Mitteilungsblättern.