Tagesordnungspunkt
TOP Ö 4: Vereinbarungen zwischen Landkreis Miltenberg und Städten/Gemeinden bei Baumaßnahmen in Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen: Übertragung der Beschlusszuständigkeiten auf den Bauausschuss
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 23.03.2004 KA/008/2004 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Oberregierungsrat Fieger wies darauf hin, dass, sofern
eine Stadt oder Gemeinde im Bereich der Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße eine
Kanalisation zur Entwässerung dieser Straße baue, zwischen dem Landkreis
Miltenberg und der jeweiligen Stadt/Gemeinde eine Vereinbarung über die
Kostenbeteiligung des Landkreises Miltenberg abzuschließen sei. Bei diesen
Vereinbarungen handele es sich um Standardverträge auf der Grundlage eines
Vertragsmusters, das in den Allgemeinen Ministerialamtsblättern 1997, S. 842 ff
abgedruckt sei.
Sofern eine Stadt/Gemeinde und der Landkreis
Miltenberg übereinkommen, zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse
Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen gemeinsam auszubauen, seien ebenfalls
entsprechende Vereinbarungen erforderlich. Auch bei diesen handele es sich um
Standardverträge auf der Grundlage eines Vertragsmusters, das im
Ministerialamtsblatt 1980, S. 510 ff abgedruckt sei.
Abhängig von der Höhe der Kostenbeteiligung des
Landkreises Miltenberg sei zur Beschlussfassung über die Vereinbarung entweder
der Kreistag (nach § 29 Abs. 2 Ziffer 1 der Geschäftsordnung für den Kreistag:
ab 150.001 €) oder der Kreisausschuss (nach § 31 Abs. 1 der Geschäftsordnung
für den Kreistag: ab 50.001 € bis 150.000 €) zuständig. Bislang nicht zuständig
für die Beschlussfassung in den genannten Angelegenheiten sei der Bauausschuss,
der abhängig von den in der Geschäftsordnung für den Kreistag definierten
Wertgrenzen (lediglich) für die Vorberatung oder Entscheidung aller
Baumaßnahmen sowie für die Vergaben von
Baumaßnahmen des Landkreises Miltenberg zuständig sei.
Es sei sinnvoll und trage zur Verwaltungsvereinfachung
bei, die Beschlusszuständigkeiten des Kreistages und des Kreisausschusses für
die genannten Standardvereinbarungen durch einen Dauerbeschluss bis zum Ende
der laufenden Amtsperiode (30.04.2008) auf den Bauausschuss zu übertragen.
Durch den Kreisausschuss wurde daraufhin einstimmig
folgendes
b e s c h l o s s e n :
Der Kreisausschuss überträgt seine nach § 31 Abs. 1
der Geschäftsordnung für den Kreistag gegebene Zuständigkeit für den Abschluss
von Vereinbarungen mit den Städten/Gemeinden über
· den Bau und die Unterhaltung gemeindlicher
Kanalisationen in Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen sowie
· den gemeinschaftlichen Ausbau von Ortsdurchfahrten im
Zuge von Kreisstraßen
bis zum Ende der laufenden Amtsperiode (30.04.2008)
dem Bauausschuss zur endgültigen Beschlussfassung.
Dem Kreistag wird empfohlen, seine nach § 29 Abs. 2
Ziffer 1 der Geschäftsordnung für den Kreistag gegebene Zuständigkeit für den
Abschluss von Vereinbarungen mit den Städten/ Gemeinden über
· den Bau und die Unterhaltung gemeindlicher
Kanalisationen in Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen sowie
· den gemeinschaftlichen Ausbau von Ortsdurchfahrten im
Zuge von Kreisstraßen
bis zum Ende der laufenden Amtsperiode (30.04.2008)
dem Bauausschuss zur endgültigen Beschlussfassung zu übertragen.