Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Vereinbarungen zwischen Landkreis Miltenberg und Städten/Gemeinden bei Baumaßnahmen in Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen: Übertragung der Beschlusszuständigkeiten auf den Bauausschuss

BezeichnungInhalt
Sitzung:23.03.2004   KA/008/2004 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Oberregierungsrat Fieger wies darauf hin, dass, sofern eine Stadt oder Gemeinde im Bereich der Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße eine Kanalisation zur Entwässerung dieser Straße baue, zwischen dem Landkreis Miltenberg und der jeweiligen Stadt/Gemeinde eine Vereinbarung über die Kostenbeteiligung des Landkreises Miltenberg abzuschließen sei. Bei diesen Vereinbarungen handele es sich um Standardverträge auf der Grundlage eines Vertragsmusters, das in den Allgemeinen Ministerialamtsblättern 1997, S. 842 ff abgedruckt sei.

 

Sofern eine Stadt/Gemeinde und der Landkreis Miltenberg übereinkommen, zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen gemeinsam auszubauen, seien ebenfalls entsprechende Vereinbarungen erforderlich. Auch bei diesen handele es sich um Standardverträge auf der Grundlage eines Vertragsmusters, das im Ministerialamtsblatt 1980, S. 510 ff abgedruckt sei.

 

Abhängig von der Höhe der Kostenbeteiligung des Landkreises Miltenberg sei zur Beschlussfassung über die Vereinbarung entweder der Kreistag (nach § 29 Abs. 2 Ziffer 1 der Geschäftsordnung für den Kreistag: ab 150.001 €) oder der Kreisausschuss (nach § 31 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Kreistag: ab 50.001 € bis 150.000 €) zuständig. Bislang nicht zuständig für die Beschlussfassung in den genannten Angelegenheiten sei der Bauausschuss, der abhängig von den in der Geschäftsordnung für den Kreistag definierten Wertgrenzen (lediglich) für die Vorberatung oder Entscheidung aller Baumaßnahmen sowie für die Vergaben von  Baumaßnahmen des Landkreises Miltenberg zuständig sei.

 

Es sei sinnvoll und trage zur Verwaltungsvereinfachung bei, die Beschlusszuständigkeiten des Kreistages und des Kreisausschusses für die genannten Standardvereinbarungen durch einen Dauerbeschluss bis zum Ende der laufenden Amtsperiode (30.04.2008) auf den Bauausschuss zu übertragen.

 

Durch den Kreisausschuss wurde daraufhin einstimmig folgendes

 

b e s c h l o s s e n :

 

Der Kreisausschuss überträgt seine nach § 31 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Kreistag gegebene Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen mit den Städten/Gemeinden über

·       den Bau und die Unterhaltung gemeindlicher Kanalisationen in Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen sowie

·       den gemeinschaftlichen Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreisstraßen

bis zum Ende der laufenden Amtsperiode (30.04.2008) dem Bauausschuss zur endgültigen Beschlussfassung.

 

Dem Kreistag wird empfohlen, seine nach § 29 Abs. 2 Ziffer 1 der Geschäftsordnung für den Kreistag gegebene Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen mit den Städten/ Gemeinden über

·       den Bau und die Unterhaltung gemeindlicher Kanalisationen in Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen sowie

·       den gemeinschaftlichen Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreisstraßen

bis zum Ende der laufenden Amtsperiode (30.04.2008) dem Bauausschuss zur endgültigen Beschlussfassung zu übertragen.

 

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