Tagesordnungspunkt
TOP Ö 3: Änderung der "Richtlinien zur Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen im Landkreis Miltenberg" sowie der "Richtlinien zur Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen und von Einrichtungen der Kurzzeitpflege im Landkreis Miltenberg"
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 15.12.2003 KT/010/2003 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verwaltungsamtmann Vill wies darauf hin, dass die
Landkreise und kreisfreien Städte nach dem Bayer. Ausführungsgesetz zum
Pflegeversicherungsgesetz (AGPflegeVG) seit 01.04. 1995 verpflichtet seien,
betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen von bedarfsgerechten
Pflegeeinrichtungen zu fördern. Dazu gehören im Zuständigkeitsbereich der
Landkreise und kreisfreien Städte voll-
und teilstationäre Altenpflegeeinrichtungen und Einrichtungen der
Kurzzeitpflege für alte Menschen sowie die ambulanten Dienste (Art. 5, 6, 7, 8
AGPflegeVG). Seit Inkrafttreten dieses Gesetzes gewähre der Landkreis
Miltenberg im stationären Bereich folgende Investitionskosten-Förderbeträge:
1,075.647,87 € im vollstationären Bereich
36.849,00 € im teilstationären Bereich
1,112.487,87 €
Die Förderungen im vollstationären Bereich sei bisher
jeweils für betriebsnotwendige Umbauten vorhandener bedarfsgerechter
Altenpflegeeinrichtungen erfolgt. Der Freistaat Bayern habe sich an diesen
Förderungen in allen Fällen mit der gleichen Summe wie der Landkreis Miltenberg
beteiligt (Art. 8 Abs. 2 AGPflegeVG). Die kommunale Förderung voll- und
teilstationärer Altenpflegeeinrichtungen sei nach Richtlinien erfolgt, welche
der Kreistag mit Wirkung vom 01.07.1999 beschlossen habe. Diese entsprechen im
wesentlichen den vom Bayer. Landkreistag vorgegebene Musterrichtlinien vom
April 1996.
In den seither gültigen Richtlinien seien als maximale
Fördersätze jeweils die Förderbeträge genannt, wie sie auch der Staat nach den
dort maßgeblichen Vorschriften (Verordnung zur Ausführung des SGB XI -
AVPflegeVG) anzuwenden habe. Es handele sich dabei um keine festgeschriebenen Pauschalbeträge,
sondern jeweils um Obergrenzen (“ ... bis zu ...”), welche die Kommune im
Rahmen ihres Ermessens in Einzelfällen auch unterschreiten könne. Aus
Gleichbehandlungsgründen sei seither in allen Fällen die Bewilligung in Höhe
der maßgeblichen Obergrenzen erfolgt.
Die aktuellen kommunalen Sparzwänge gebieten nun eine
angemessene Reduzierung der Förderbeträge, wobei jedoch nicht so weit gegangen
werden dürfe, dass der gesetzliche Förderauftrag unterlaufen werde. Dabei müsse
auch gesehen werden, dass sich auch die staatliche Förderung im gleichen Umfang
verringern werde, indem die kommunale Förderung abgesenkt werde.
Die Richtlinienentwürfe sehen neben der Umrechnung der
DM-Beträge in EURO eine 20 %-ige Kürzung aller Fördersätze vor (Änderung von
Ziff. 5. “Höhe der Förderung” in beiden Richtlinienentwürfen). Offene Anträge
auf Investitionskostenförderung liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
vor. Durch die nicht einzelfallbezogene Einschränkung der Maximalsätze über die
kommunalen Richtlinien werde insoweit der Notwendigkeit des Sparzwangs
angemessen Rechnung getragen und gleichzeitig eine weitestgehende
Gleichbehandlung ermöglicht. Dieser Weg erscheine zweifellos gerechter, als
der, künftige Förderungen zunächst in der seitherigen Höhe vorzunehmen, um
später aus Haushaltsgründen bei vielleicht sinnvollen Neuanträgen drastischere
Einschränkungen machen zu müssen, die eine Durchführung notwendiger Vorhaben
u.U. zunichte machen würden. Daneben seien noch redaktionelle Änderungen bzw.
Anpassungen an die geänderte Rechtslage erfolgt. Insbesondere sei es im
teilstationären Bereich seit Anfang 2003 nicht mehr möglich, Miet- und Pachtaufwendungen
zu fördern (Ziffern 2.2, 5.1.1 d), 5.1.2 d), 5.1.3 d), 5.2 und 7.2 der
teilstationären Richtlinien). Außerdem falle jetzt auch die Tagespflege unter
das Heimgesetz (Ziff. 4.1.5 der teilstationären Richtlinien).
Durch den Kreistag wurde auf Empfehlung des
Kreisausschusses vom 11.12.2003 bei einer Gegenstimme folgende
B e s c h l u ß
gefasst:
Der Änderung der “Richtlinien zur Förderung von
vollstationären Pflegeeinrichtungen im Landkreis Miltenberg” sowie der
“Richtlinien zur Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen und von
Einrichtungen der Kurzzeitpflege im Landkreis Miltenberg” wird zugestimmt.