Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Änderung der "Richtlinien zur Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen im Landkreis Miltenberg" sowie der "Richtlinien zur Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen und von Einrichtungen der Kurzzeitpflege im Landkreis Miltenberg"

BezeichnungInhalt
Sitzung:11.12.2003   KA/007/2003 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Verwaltungsamtmann Vill wies darauf hin, daß die Landkreise und kreisfreien Städte nach dem Bayer. Ausführungsgesetz zum Pflegeversicherungsgesetz (AGPflegeVG) seit 01.04. 1995 verpflichtet seien, betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen von bedarfsgerechten Pflegeeinrichtungen zu fördern. Dazu gehören im Zuständigkeitsbereich der Landkreise und  kreisfreien Städte voll- und teilstationäre Altenpflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege für alte Menschen sowie die ambulanten Dienste (Art. 5, 6, 7, 8 AGPflegeVG). Seit Inkrafttreten dieses Gesetzes gewähre der Landkreis Miltenberg im stationären Bereich folgende Investitionskosten-Förderbeträge:

1,075.647,87 € im vollstationären Bereich

     36.849,00 € im teilstationären Bereich

1,112.487,87 €

 

Die Förderungen im vollstationären Bereich seien bisher jeweils für betriebsnotwendige Umbauten vorhandener bedarfsgerechter Altenpflegeeinrichtungen erfolgt. Der Freistaat Bayern habe sich an diesen Förderungen in allen Fällen mit der gleichen Summe wie der Landkreis Miltenberg beteiligt (Art. 8 Abs. 2 AGPflegeVG). Die kommunale Förderung voll- und teilstationärer Altenpflegeeinrichtungen sei nach Richtlinien erfolgt, welche der Kreistag mit Wirkung vom 01.07.1999 beschlossen habe. Diese entsprechen im wesentlichen den vom Bayer. Landkreistag vorgegebene Musterrichtlinien vom April 1996.

 

In den seither gültigen Richtlinien seien als maximale Fördersätze jeweils die Förderbeträge genannt, wie sie auch der Staat nach den dort maßgeblichen Vorschriften (Verordnung zur Ausführung des SGB XI - AVPflegeVG) anzuwenden habe. Es handele sich dabei um  keine festgeschriebenen Pauschalbeträge, sondern jeweils um Obergrenzen (“ ... bis zu ...”), welche die Kommunen im Rahmen ihres Ermessens in Einzelfällen auch unterschreiten können. Aus Gleichbehandlungsgründen sei seither in allen Fällen die Bewilligung in Höhe der maßgeblichen Obergrenzen erfolgt.

 

Die aktuellen kommunalen Sparzwänge gebieten nun eine angemessene Reduzierung der Förderbeträge, wobei jedoch nicht so weit gegangen werden dürfe, daß der gesetzliche Förderauftrag unterlaufen werde. Dabei müsse auch gesehen werden, daß sich auch die staatliche Förderung im gleichen Umfang verringern werde, indem die kommunale Förderung abgesenkt werde.

 

Die Richtlinienentwürfe sehen neben der Umrechnung der DM-Beträge in €-Beträge eine 20 %-ige Kürzung aller Fördersätze vor (Änderung von Ziff. 5. “Höhe der Förderung” in beiden Richtlinienentwürfen). Offene Anträge auf Investitionskostenförderung liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Durch die nicht einzelfallbezogene Einschränkung der Maximalsätze über die kommunalen Richtlinien werde insoweit dem Sparzwang angemessen Rechnung getragen und gleichzeitig eine weitestgehende Gleichbehandlung ermöglicht. Dieser Weg erscheine zweifellos gerechter, als der, künftige Förderungen zunächst in der seitherigen Höhe vorzunehmen, um später aus Haushaltsgründen bei vielleicht sinnvollen Neuanträgen drastischere Einschränkungen vornehmen zu müssen, die eine Durchführung notwendiger Vorhaben u.U. zunichte machen würden. Daneben seien noch redaktionelle Änderungen bzw. Anpassungen an die geänderte Rechtslage erfolgt. Insbesondere sei es im teilstationären Bereich seit Anfang 2003 nicht mehr möglich, Miet- und Pachtaufwendungen zu fördern (Ziffern 2.2, 5.1.1 d), 5.1.2 d), 5.1.3 d), 5.2 und 7.2 der teilstationären Richtlinien). Außerdem falle jetzt auch die Tagespflege unter das Heimgesetz (Ziff. 4.1.5 der teilstationären Richtlinien).

 

Bei einer Gegenstimme empfahl der Kreisausschuß dem Kreistag, folgenden

 

B e s c h l u ß

zu fassen:

 

Der Änderung der “Richtlinien zur Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen im Landkreis Miltenberg” sowie der “Richtlinien zur Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen und von Einrichtungen der Kurzzeitpflege im Landkreis Miltenberg” wird zugestimmt.

 

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