Tagesordnungspunkt
TOP Ö 3: Neufassung der Fleischhygiene-Gebührensatzung rückwirkend zum 01.01.2002
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 11.12.2003 KA/007/2003 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Regierungsrat Rosel teilte mit, daß die Gebühren für die Trichinenuntersuchung im Zusammenhang mit
der Fleischuntersuchung, der bakteriologischen Untersuchung sowie der
Rückstandsuntersuchung bei Verdacht anläßlich der Neufassung der
Fleischhygiene-Gebühren-satzung zum 01.01.2002 neben der Gebühr für die Fleischuntersuchung
als gesonderte Gebühr ausgewiesen worden seien. Der Bayer.
Verwaltungsgerichtshof habe in mehreren Verfahren entschieden, daß diese
gesonderte Ausweisung Europäischem Recht widerspreche. Der Bayer. Landkreistag
habe daraufhin in Absprache mit dem Bayer. Staatsministerium für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz eine Mustersatzung entwickelt, die dieser
Rechtsprechung angepaßt sei. In dieser Satzung seien die seitherigen Gebühren
für die im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung anfallende
Trichinenuntersuchung in die Gesamtgebühr eingerechnet. Die Höhe der
tatsächlich insgesamt zu zahlenden Gebühr ändere sich weder für den
Gewerbetreibenden, noch für den Hausschlachtenden. Bei der Kalkulation hätten
die Gebühren für bakteriologische Rückstandsuntersuchungen bei Verdacht
vernachlässigt werden können, da hier tatsächlich keine kalkulierbaren Kosten
anfallen. Die Satzung könne rückwirkend zum 01.01.2002 in Kraft gesetzt werden,
da sich die tatsächliche Gebührenhöhe nicht ändere und kein Vertrauenstatbestand
verletzt werde.
Der Kreisausschuß empfahl dem Kreistag
einstimmig, folgendes zu
b e s c h l i e ß e n :
Der Landkreis Miltenberg erläßt die vorliegende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften (Fleischhygiene-Gebührensatzung) rückwirkend zum 01.01.2002.