Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Umsetzung der Altholzverordnung vom 15.03.2003: Änderung der Wertstoffhof- und der Sperrmüll-Richtlinien

BezeichnungInhalt
Sitzung:08.12.2003   NU/013/2003 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Regierungsamtmann Röcklein wies darauf hin, daß seit 01.03.2003 die neue Altholzverordnung in Kraft sei. Statt bisher drei Holzklassen gebe es nun eine Aufteilung in vier Altholzklassen und dazu die sog. Sonderkontingente, zu denen beispielsweise PCB-Altholz (Eisenbahnschwellen) zähle. Leider (darüber sei schon einmal im Ausschuß für Natur- und Umweltschutz berichtet worden) werden damit zusätzliche Probleme und bürokratische Hindernisse ausgelöst. Für Privatkunden sei es nahezu unmöglich, ihre Altholzanlieferung einer der in der Verordnung aufgeführten vier Altholzklassen plus Sonderkontingente mit insgesamt 37 Altholzarten und Abfallschlüsselnummern zuzuordnen. Die Landkreisverwaltung sei aber verpflichtet, die Altholzverordnung zu beachten und umzusetzen. Nach Klärung verschiedener Fragen mit den Aufsichtsbehörden und dem Gemeinschaftskraftwerk Schweinfurt GmbH (GKS) stelle die Verwaltung heute das Konzept hierfür vor.

 

Begründung zu den einzelnen Punkten:

 

Zu 1. Es müsse darauf geachtet werden, daß Sperrmüll nicht zu Altholz werde. Es werde daher empfohlen, die bisher üblicherweise mitgenommen Bauabfälle (einzelne Fenster und Türen) aus der Sperrmülldefiniton zu streichen. Da es sich dabei auch um Altholz der Klasse 4 handele, wäre die gesamte Anlieferung als Altholz der Klasse 4 einzustufen, wenn der Holzanteil höher als 50 % sei.

 

Zu 2. Auch Altholz der Klasse 4 könne bei GKS nach der Altholzverordnung zulässig enegetisch verwertet werden. In logischer Anwendung des § 4 Abs. 13 der Satzung gelte damit die reduzierte Gebühr für Altholz. Dies stelle für die Kunden eine finanzielle Verbesserung dar, da statt bisher 298,00 €/t nunmehr 127,00 €/t anfallen und die Freimengenreglelung greife. Allerdings werde es für unabdingbar gehalten, für Eisenbahnschwellen und ähnliche Althölzer auch weiterhin die volle Gebühr zu verlangen, da hier der Aufwand für die Überwachung und das Zerkleinern erheblich größer sei. Eine getrennte Erfassung der Altholzklasse 4 und der Sonderkontingente sei zur Mengenbilanzierung erforderlich.

 

Zu 3. Die bisherigen Regelungen für die Altholzklassen 1 und 2 gelten nunmehr für die Klassen 1 bis 3. Die Verwaltung werde das gesamte Altholz dieser Klassen auf den Wertstoffhöfen zu Altholz der Klasse 3 machen und somit in den Bilanzen kein Altholz der Klassen 1 und 2 ausweisen können. Aus Vereinfachungsgründen werde dies bei der Annahme von Kleinmengen auf den Wertstoffhöfen für sinnvoll und akzeptabel gehalten.

 

Zu 4. Als Service für die Kunden und zur Vereinheitlichung des Alzholzschein-Wesens sollen die erforderlichen Scheine selbst gedruckt und zur Verfügung gestellt werden.

 

Kreisrat Hein bat, die Altholzscheine für die Bürger und Bürgerinnen gut verständlich zu gestalten.

 

Zu der von Kreisrätin Almritter ausgesprochenen Erinnerung bezüglich der Errichtung eines Wertstoffhofes im Südspessart erklärte Landrat Schwing, daß aufgrund der derzeitigen Finanzlage des Landkreises Miltenberg in absehbarer Zeit keine Möglichkeit gesehen werde, einen weiteren Wertstoffhof zu errichten, es sei denn, der Kreistag stimme einer entsprechenden Gebührenerhöhung zu.

 

Durch den Ausschuß für Natur- und Umweltschutz wurde sodann einstimmig folgendes

 

b e s c h l o s s e n :

 

Ab 01.07.2004 gelten für die Erfassung von Altholz und Sperrmüll folgende ergänzenden Regelungen:

 

1.  Altholz der Klasse 4 (Außen-Altholz) und einzelne Fenster und Türen (soweit nicht Alt-holzklasse 4), werden bei der Sperrmüllabfuhr nicht mehr eingesammelt.

 

2.  Auf den Wertstoffhöfen wird Altholz der Klasse 4 getrennt angenommen. Dafür ist vom Anlieferer in jedem Fall ein Altholzanlieferungschein gemäß Altholzverordnung auszufüllen. Nachdem nach neuer Rechtslage die energetische Verwertung im Gemeinschaftskraftwerk Schweinfurt GmbH problemlos möglich ist, werden Altholz-Gebühren nach § 4 Abs. 13 der Abfallgebührensatzung erhoben. Die Freimengenregelung für Abfälle zur Verwertung von 200 kg gilt. Nur für Altholz-Sonderkontigente wie Eisenbahnschwellen und Telegraphenmasten, die unter Beachtung der Chemikalienverbotsverordnung zu entsorgen sind, ist eine getrennte Anlieferung zwingend erforderlich. Hierfür fallen die vollen Gebührensätze für Abfall zur Beseitigung von 298,00 € je Tonne an.

 

3.  Für die Anlieferung von Altholz der Klassen 1 bis 3 auf den Wertstoffhöfen ist bei Mengen bis 200 kg kein Altholzschein erforderlich. Bei Anlieferung größerer Mengen unmittelbar in die Umschlaghalle oder soweit die Anlieferung unmittelbar in die Umschlaghalle aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, ist vom Anlieferer ein Altholzanlieferungsschein gemäß Altholzverordnung auszufüllen. Es gilt die Altholzgebührenregelung nach § 4 Abs. 13 der Abfallgebührensatzung und, da es sich um verwertbare Stoffe handelt, die Freimenge von 200 kg.

 

4.  Die Landkreisverwaltung stellt den Kunden anstelle der üblichen Anlieferungscheine auf den Wertstoffhöfen für Altholz einen Altholzanlieferungsschein zur Verfügung.

 

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