Tagesordnungspunkt
TOP Ö 2: Umsetzung der Altholzverordnung vom 15.03.2003: Änderung der Wertstoffhof- und der Sperrmüll-Richtlinien
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 08.12.2003 NU/013/2003 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Regierungsamtmann Röcklein wies darauf hin, daß seit
01.03.2003 die neue Altholzverordnung in Kraft sei. Statt bisher drei
Holzklassen gebe es nun eine Aufteilung in vier Altholzklassen und dazu die
sog. Sonderkontingente, zu denen beispielsweise PCB-Altholz
(Eisenbahnschwellen) zähle. Leider (darüber sei schon einmal im Ausschuß für
Natur- und Umweltschutz berichtet worden) werden damit zusätzliche Probleme und
bürokratische Hindernisse ausgelöst. Für Privatkunden sei es nahezu unmöglich,
ihre Altholzanlieferung einer der in der Verordnung aufgeführten vier
Altholzklassen plus Sonderkontingente mit insgesamt 37 Altholzarten und
Abfallschlüsselnummern zuzuordnen. Die Landkreisverwaltung sei aber
verpflichtet, die Altholzverordnung zu beachten und umzusetzen. Nach Klärung
verschiedener Fragen mit den Aufsichtsbehörden und dem Gemeinschaftskraftwerk
Schweinfurt GmbH (GKS) stelle die Verwaltung heute das Konzept hierfür vor.
Begründung zu den einzelnen Punkten:
Zu 1. Es
müsse darauf geachtet werden, daß Sperrmüll nicht zu Altholz werde. Es werde
daher empfohlen, die bisher üblicherweise mitgenommen Bauabfälle (einzelne
Fenster und Türen) aus der Sperrmülldefiniton zu streichen. Da es sich dabei
auch um Altholz der Klasse 4 handele, wäre die gesamte Anlieferung als Altholz
der Klasse 4 einzustufen, wenn der Holzanteil höher als 50 % sei.
Zu 2. Auch
Altholz der Klasse 4 könne bei GKS nach der Altholzverordnung zulässig
enegetisch verwertet werden. In logischer Anwendung des § 4 Abs. 13 der Satzung
gelte damit die reduzierte Gebühr für Altholz. Dies stelle für die Kunden eine
finanzielle Verbesserung dar, da statt bisher 298,00 €/t nunmehr 127,00 €/t
anfallen und die Freimengenreglelung greife. Allerdings werde es für
unabdingbar gehalten, für Eisenbahnschwellen und ähnliche Althölzer auch
weiterhin die volle Gebühr zu verlangen, da hier der Aufwand für die
Überwachung und das Zerkleinern erheblich größer sei. Eine getrennte Erfassung
der Altholzklasse 4 und der Sonderkontingente sei zur Mengenbilanzierung
erforderlich.
Zu 3. Die
bisherigen Regelungen für die Altholzklassen 1 und 2 gelten nunmehr für die
Klassen 1 bis 3. Die Verwaltung werde das gesamte Altholz dieser Klassen auf
den Wertstoffhöfen zu Altholz der Klasse 3 machen und somit in den Bilanzen
kein Altholz der Klassen 1 und 2 ausweisen können. Aus Vereinfachungsgründen
werde dies bei der Annahme von Kleinmengen auf den Wertstoffhöfen für sinnvoll
und akzeptabel gehalten.
Zu 4. Als
Service für die Kunden und zur Vereinheitlichung des Alzholzschein-Wesens
sollen die erforderlichen Scheine selbst gedruckt und zur Verfügung gestellt
werden.
Kreisrat Hein bat, die Altholzscheine für die Bürger
und Bürgerinnen gut verständlich zu gestalten.
Zu der von Kreisrätin Almritter ausgesprochenen
Erinnerung bezüglich der Errichtung eines Wertstoffhofes im Südspessart
erklärte Landrat Schwing, daß aufgrund der derzeitigen Finanzlage des
Landkreises Miltenberg in absehbarer Zeit keine Möglichkeit gesehen werde,
einen weiteren Wertstoffhof zu errichten, es sei denn, der Kreistag stimme
einer entsprechenden Gebührenerhöhung zu.
Durch den Ausschuß für Natur- und Umweltschutz wurde
sodann einstimmig folgendes
b e s c h l o s s e n :
Ab 01.07.2004 gelten für die Erfassung von Altholz und
Sperrmüll folgende ergänzenden Regelungen:
1. Altholz der Klasse 4 (Außen-Altholz) und
einzelne Fenster und Türen (soweit nicht Alt-holzklasse 4), werden bei der
Sperrmüllabfuhr nicht mehr eingesammelt.
2. Auf den Wertstoffhöfen wird Altholz der Klasse
4 getrennt angenommen. Dafür ist vom Anlieferer in jedem Fall ein
Altholzanlieferungschein gemäß Altholzverordnung auszufüllen. Nachdem nach
neuer Rechtslage die energetische Verwertung im Gemeinschaftskraftwerk
Schweinfurt GmbH problemlos möglich ist, werden Altholz-Gebühren nach § 4 Abs.
13 der Abfallgebührensatzung erhoben. Die Freimengenregelung für Abfälle zur
Verwertung von 200 kg gilt. Nur für Altholz-Sonderkontigente wie
Eisenbahnschwellen und Telegraphenmasten, die unter Beachtung der
Chemikalienverbotsverordnung zu entsorgen sind, ist eine getrennte Anlieferung
zwingend erforderlich. Hierfür fallen die vollen Gebührensätze für Abfall zur
Beseitigung von 298,00 € je Tonne an.
3. Für die Anlieferung von Altholz der Klassen 1
bis 3 auf den Wertstoffhöfen ist bei Mengen bis 200 kg kein Altholzschein
erforderlich. Bei Anlieferung größerer Mengen unmittelbar in die Umschlaghalle
oder soweit die Anlieferung unmittelbar in die Umschlaghalle aus betrieblichen
Gründen erforderlich ist, ist vom Anlieferer ein Altholzanlieferungsschein
gemäß Altholzverordnung auszufüllen. Es gilt die Altholzgebührenregelung nach §
4 Abs. 13 der Abfallgebührensatzung und, da es sich um verwertbare Stoffe
handelt, die Freimenge von 200 kg.
4. Die
Landkreisverwaltung stellt den Kunden anstelle der üblichen Anlieferungscheine
auf den Wertstoffhöfen für Altholz einen Altholzanlieferungsschein zur
Verfügung.