Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Änderung der Sozialhilferichtlinien ab 01.10.2003

BezeichnungInhalt
Sitzung:24.11.2003   SHA/001/2003 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Verwaltungsoberinspektor Henn-Mücke wies darauf hin, daß die Sozialhilferichtlinien die gemeinsamen internen Verwaltungsvorschriften des Bayer. Städtetages, des Bayer. Landkreistages und des Verbandes der bayerischen Bezirke zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) seien. Sie werden in regelmäßigen Abständen von einem Fachgremium daraufhin überprüft, ob sie vor allen Dingen noch mit der aktuellen Rechtsprechung übereinstimmen oder ob aus sonstigen Gründen mit Blick auf die Sozialhilfepraxis Änderungen angezeigt seien. In der Sozialhilfeausschußsitzung am 25.11.1999 sei beschlossen worden, daß künftige Änderungen der Richtlinien jeweils angewandt werden können, soweit der Sozialhilfeausschuß keine Ausnahmen beschließe. Der Ausschuß sei lediglich über die wesentlichen Änderungen zu informieren. Der letzte Bericht über Änderungen sei zum 01.12.2001 gegeben worden. Die aktuelle Änderung der Richtlinien sei ab 01.10.2003 erfolgt. Sie sei relativ geringfügig und betreffe im wesentlichen Anpassungen an die Rechtsprechung. Im einzelnen gebe es folgende wesentliche Änderungen:

 

Ziff. 11.01: In § 11 Abs. 1 werde u.a. die sog. Bedarfsgemeinschaft zwischen nicht getrennt lebenden Ehegatten und minderjährigen Kindern geregelt. In den Richtlinien sei ergänzt worden, daß nach einem Urteil des OLG München ein Getrenntleben innerhalb der Wohnung voraussetze, daß außer den der Versorgung und Hygiene dienenden Räumen (Küche, Toilette, Bad, Flur, etc.) kein weiteres Zimmer der Wohnung gemeinsam genutzt werden dürfe.

 

Ziff. 15 a.05: Nach § 15 a BSHG könne Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen z.B. zur Sicherung der Unterkunft gewährt werden. Nr. 15 a.05 Satz 2 Buchst. a regle die Übernahme von Mietkosten für einen kurzfristigen Freiheitsentzug. Ergänzt worden sei, daß diese Kosten nur übernommen werden, wenn für die Beibehaltung der Wohnung triftige Gründe sprechen, z.B. die Wohnung angemessen sei und bei Aufgabe der Wohnung eine vergleichbare angemessene Wohnung nicht oder sehr schwierig wieder angemietet werden könnte.

 

Ziff. 15 a.04: § 15a stelle es ins Ermessen des Sozialamtes, zur Sicherung der Unterkunft Mietrückstände zu übernehmen. Hier sei aufgrund des neuen Mietrechts ergänzt worden, daß die Wohnungskündigung bei Zahlungsverzug grundsätzlich unwirksam werde, wenn bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs die Miete an den Vermieter gezahlt werde oder eine öffentliche Stelle sich zur Zahlung verpflichte (§§ 543, 569 BGB).

 

Ziff. 76.06: § 76 BSHG regle den Begriff des Einkommens in der Sozialhilfe. In Nr. 76.06 SHR seien die Einkommen aufgezählt, die zu den nicht berücksichtigungsfähigen Einkommen zählen, also nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden dürfen. In den neuen Richtlinien seien die Buchstaben q) “Leistungen nach dem Gesetz über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR (Dopingopfer-Hilfegesetz – DOHG)” und r) “Entschädigungen für die unter nationalsozialistischer Herrschaft verrichtete Zwangsarbeit (Stiftung Erinnerung, Verantwortung, Zukunft)” eingefügt worden.

 

Zu Ziff. 88: In § 88 BSHG sei das einzusetzende Vermögen geregelt. Ergänzt worden sei in Nr. 88.01 Abs. 4, daß auch die Dopingopfer-Leistungen und Zwangsarbeiterentschädigungen nicht zum verwertbaren Vermögen zählen.

 

Zu Ziff. 90: § 90 regle die Überleitung von bestehenden Ansprüchen des Hilfeempfängers auf den Sozialhilfeträger. In Ziff. 90.17 SHR werde die Rückforderung von gemischten Schenkungen angesprochen. Dabei sei von einer gemischten Schenkung auszugehen, wenn ein objektives Mißverhältnis zwischen Zuwendung und Gegenleistung vorliege. Hier sei angefügt worden, daß der Sozialhilfeträger die Beweislast zu tragen habe.

 

Zu Ziff. 91: § 91 BSHG regle den Übergang von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen. Hier seien vielfältige Änderungen in Anpassung an die Rechtsprechung des BGH erfolgt.

 

Aus Sicht der Verwaltung spreche nichts dagegen, die neuen Richtlinien vollinhaltlich anzuwenden.

 

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