Tagesordnungspunkt
TOP Ö 4: Änderung der Sozialhilferichtlinien ab 01.10.2003
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 24.11.2003 SHA/001/2003 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verwaltungsoberinspektor Henn-Mücke wies darauf hin, daß
die Sozialhilferichtlinien die gemeinsamen internen Verwaltungsvorschriften des
Bayer. Städtetages, des Bayer. Landkreistages und des Verbandes der bayerischen
Bezirke zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) seien. Sie werden in regelmäßigen
Abständen von einem Fachgremium daraufhin überprüft, ob sie vor allen Dingen
noch mit der aktuellen Rechtsprechung übereinstimmen oder ob aus sonstigen
Gründen mit Blick auf die Sozialhilfepraxis Änderungen angezeigt seien. In der
Sozialhilfeausschußsitzung am 25.11.1999 sei beschlossen worden, daß künftige
Änderungen der Richtlinien jeweils angewandt werden können, soweit der
Sozialhilfeausschuß keine Ausnahmen beschließe. Der Ausschuß sei lediglich über
die wesentlichen Änderungen zu informieren. Der letzte Bericht über Änderungen
sei zum 01.12.2001 gegeben worden. Die aktuelle Änderung der Richtlinien sei ab
01.10.2003 erfolgt. Sie sei relativ geringfügig und betreffe im wesentlichen
Anpassungen an die Rechtsprechung. Im einzelnen gebe es folgende wesentliche
Änderungen:
Ziff. 11.01:
In § 11 Abs. 1 werde u.a. die sog. Bedarfsgemeinschaft zwischen nicht getrennt
lebenden Ehegatten und minderjährigen Kindern geregelt. In den Richtlinien sei
ergänzt worden, daß nach einem Urteil des OLG München ein Getrenntleben
innerhalb der Wohnung voraussetze, daß außer den der Versorgung und Hygiene
dienenden Räumen (Küche, Toilette, Bad, Flur, etc.) kein weiteres Zimmer der
Wohnung gemeinsam genutzt werden dürfe.
Ziff. 15 a.05:
Nach § 15 a BSHG könne Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen z.B. zur
Sicherung der Unterkunft gewährt werden. Nr. 15 a.05 Satz 2 Buchst. a regle die
Übernahme von Mietkosten für einen kurzfristigen Freiheitsentzug. Ergänzt
worden sei, daß diese Kosten nur übernommen werden, wenn für die Beibehaltung
der Wohnung triftige Gründe sprechen, z.B. die Wohnung angemessen sei und bei
Aufgabe der Wohnung eine vergleichbare angemessene Wohnung nicht oder sehr
schwierig wieder angemietet werden könnte.
Ziff. 15 a.04: §
15a stelle es ins Ermessen des Sozialamtes, zur Sicherung der Unterkunft
Mietrückstände zu übernehmen. Hier sei aufgrund des neuen Mietrechts ergänzt
worden, daß die Wohnungskündigung bei Zahlungsverzug grundsätzlich unwirksam
werde, wenn bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit
des Räumungsanspruchs die Miete an den Vermieter gezahlt werde oder eine
öffentliche Stelle sich zur Zahlung verpflichte (§§ 543, 569 BGB).
Ziff. 76.06: §
76 BSHG regle den Begriff des Einkommens in der Sozialhilfe. In Nr. 76.06 SHR
seien die Einkommen aufgezählt, die zu den nicht berücksichtigungsfähigen
Einkommen zählen, also nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden dürfen. In
den neuen Richtlinien seien die Buchstaben q) “Leistungen nach dem Gesetz über
eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR (Dopingopfer-Hilfegesetz –
DOHG)” und r) “Entschädigungen für die unter nationalsozialistischer Herrschaft
verrichtete Zwangsarbeit (Stiftung Erinnerung, Verantwortung, Zukunft)”
eingefügt worden.
Zu Ziff. 88: In
§ 88 BSHG sei das einzusetzende Vermögen geregelt. Ergänzt worden sei in Nr.
88.01 Abs. 4, daß auch die Dopingopfer-Leistungen und
Zwangsarbeiterentschädigungen nicht zum verwertbaren Vermögen zählen.
Zu Ziff. 90: §
90 regle die Überleitung von bestehenden Ansprüchen des Hilfeempfängers auf den
Sozialhilfeträger. In Ziff. 90.17 SHR werde die Rückforderung von gemischten
Schenkungen angesprochen. Dabei sei von einer gemischten Schenkung auszugehen,
wenn ein objektives Mißverhältnis zwischen Zuwendung und Gegenleistung
vorliege. Hier sei angefügt worden, daß der Sozialhilfeträger die Beweislast zu
tragen habe.
Zu Ziff. 91: §
91 BSHG regle den Übergang von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen.
Hier seien vielfältige Änderungen in Anpassung an die Rechtsprechung des BGH
erfolgt.
Aus Sicht der Verwaltung spreche nichts dagegen, die
neuen Richtlinien vollinhaltlich anzuwenden.