Tagesordnungspunkt
TOP Ö 8: Information: Rechtsstand der verschiedenen Verwaltungsstreitverfahren bezüglich der Fleischhygienegebühren
Bezeichnung | Inhalt |
---|---|
Sitzung: | 13.10.2003 KA/006/2003 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|
Verwaltungsamtsrat Koch informierte über folgendes:
Bereits seit einigen Jahren werden von Metzgereien
unter Federführung des Fleischerverbands Musterprozesse geführt, da die nach
dem Bayer. Ausführungsgesetz und auf der Grundlage der Mustersatzung des Bayer.
Landkreistages erlassenen Gebührensatzungen der Landkreise Europäischem Recht
widersprechen. Strittig sei dabei der Zeitraum ab 01.01.1994. Dieser strittige
Zeitraum gliedere sich in drei rechtlich unterschiedlich zu beurteilende
Abschnitte:
01.01.1994 bis
30.11.1998
In diesem Zeitraum können nach EU-Recht kostendeckende
Gebühren erhoben werden. Hier seien noch verschiedene
Verwaltungsstreitverfahren anhängig, deren Ausgang noch nicht absehbar sei. Im
Fall einer für den Landkreis Miltenberg nachteiligen Entscheidung bestehe
grundsätzlich die Möglichkeit einer rückwirkenden Änderung der Gebührensatzung,
da in diesem Zeitraum der allgemeine Kostendeckungsgrundsatz gelte.
01.12.1998 bis
30.11.2001
Nach Vorgaben des EU-Rechts dürfen Gebühren in diesem
Zeitraum nur in Höhe der EU-Pauschale erhoben werden, wenn nicht
betriebsbezogene Besonderheiten höhere Gebühren rechtfertigen. Nach der
Mustersatzung des Bayer. Landkreistages seien Personalkostenaufschläge in die
Gebühren einkalkuliert worden, um annähernd Kostendeckung zu erreichen. Dies
sei zwischenzeitlich von der Rechtsprechung für unzulässig erklärt worden, so
daß wohl bei den angefochtenen Bescheiden Rückzahlungen der Gebühren zu
erfolgen haben. Im Landkreis Miltenberg seien für diese Zeit insgesamt 166
Widersprüche von sieben Widerspruchsführern bei der Regierung von Unterfranken
anhängig. Die Regierung wird den Widersprüchen nach der derzeitigen
Rechtsprechung stattgeben müssen, so daß den Widerspruchsführern die Gebühren,
die über die EU-Pauschale hinausgehen, zurückerstattet werden müssen. Die Rückerstattung
an die Widerspruchsführer dürfte sich auf ca. 80.000,00 € belaufen. Eine
nachträgliche Heilung durch rückwirkenden Erlaß einer Satzung sei in diesem
Fall nicht möglich, da im Nachhinein nicht zu belegen sei, daß betriebsbezogene
Gegebenheiten eine höhere Gebühr als die EU-Pauschale rechtfertigen würden. Für
die bestandskräftigen Bescheide müsse keine Rückerstattung erfolgen. Der Bayer.
Landkreistag rate auch im Interesse der Rechtssicherheit und der Haushaltslage
der Landkreise von einer freiwilligen Rückerstattung dringend ab, zumal dann
rechtsaufsichtliche Maßnahmen zu befürchten seien und die kreisangehörigen
Gemeinden gegen die Kreisumlage vorgehen könnten.
01.12.2001 bis heute
Die zuletzt erlassene Fleischhygienegebührensatzung
sei inzwischen von der Rechtsprechung für nichtig erklärt worden, da die
Gebühren für Trichinenuntersuchungen im Widerspruch zu EU-Recht gesondert
ausgewiesen worden seien. Eine rückwirkende Änderung der Satzung sei
ausdrücklich für zulässig erklärt worden. Eine Mustersatzung des Bayer.
Landkreistages für diese rückwirkende Änderung liege vor und könne nach Klärung
einiger offener Fragen in nächster Zeit in einen Satzungsentwurf für den
Landkreis Miltenberg umgesetzt und in der nächsten Sitzungsrunde der
Kreisgremien beschlossen werden. Diese Satzung werde keine Gebührenerhöhung mit
sich bringen. Es werden lediglich die bisher gesondert ausgewiesenen Gebühren
für die Trichinenuntersuchung bei Schweinen in die Gebühr für die
Fleischuntersuchung einkalkuliert und als einheitliche Gesamtgebühr
ausgewiesen.
Kreisrat Dr. Schüren bemerkte, daß, nachdem alle
bayerischen Landkreise betroffen seien, eine Fehlkoordination zwischen dem
Freistaat Bayern und der EU bestehen müsse.