Tagesordnungspunkt

TOP Ö 8: Information: Rechtsstand der verschiedenen Verwaltungsstreitverfahren bezüglich der Fleischhygienegebühren

BezeichnungInhalt
Sitzung:13.10.2003   KA/006/2003 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Verwaltungsamtsrat Koch informierte über folgendes:

 

Bereits seit einigen Jahren werden von Metzgereien unter Federführung des Fleischerverbands Musterprozesse geführt, da die nach dem Bayer. Ausführungsgesetz und auf der Grundlage der Mustersatzung des Bayer. Landkreistages erlassenen Gebührensatzungen der Landkreise Europäischem Recht widersprechen. Strittig sei dabei der Zeitraum ab 01.01.1994. Dieser strittige Zeitraum gliedere sich in drei rechtlich unterschiedlich zu beurteilende Abschnitte:

 

01.01.1994 bis 30.11.1998

In diesem Zeitraum können nach EU-Recht kostendeckende Gebühren erhoben werden. Hier seien noch verschiedene Verwaltungsstreitverfahren anhängig, deren Ausgang noch nicht absehbar sei. Im Fall einer für den Landkreis Miltenberg nachteiligen Entscheidung bestehe grundsätzlich die Möglichkeit einer rückwirkenden Änderung der Gebührensatzung, da in diesem Zeitraum der allgemeine Kostendeckungsgrundsatz gelte.

 

01.12.1998 bis 30.11.2001

Nach Vorgaben des EU-Rechts dürfen Gebühren in diesem Zeitraum nur in Höhe der EU-Pauschale erhoben werden, wenn nicht betriebsbezogene Besonderheiten höhere Gebühren rechtfertigen. Nach der Mustersatzung des Bayer. Landkreistages seien Personalkostenaufschläge in die Gebühren einkalkuliert worden, um annähernd Kostendeckung zu erreichen. Dies sei zwischenzeitlich von der Rechtsprechung für unzulässig erklärt worden, so daß wohl bei den angefochtenen Bescheiden Rückzahlungen der Gebühren zu erfolgen haben. Im Landkreis Miltenberg seien für diese Zeit insgesamt 166 Widersprüche von sieben Widerspruchsführern bei der Regierung von Unterfranken anhängig. Die Regierung wird den Widersprüchen nach der derzeitigen Rechtsprechung stattgeben müssen, so daß den Widerspruchsführern die Gebühren, die über die EU-Pauschale hinausgehen, zurückerstattet werden müssen. Die Rückerstattung an die Widerspruchsführer dürfte sich auf ca. 80.000,00 € belaufen. Eine nachträgliche Heilung durch rückwirkenden Erlaß einer Satzung sei in diesem Fall nicht möglich, da im Nachhinein nicht zu belegen sei, daß betriebsbezogene Gegebenheiten eine höhere Gebühr als die EU-Pauschale rechtfertigen würden. Für die bestandskräftigen Bescheide müsse keine Rückerstattung erfolgen. Der Bayer. Landkreistag rate auch im Interesse der Rechtssicherheit und der Haushaltslage der Landkreise von einer freiwilligen Rückerstattung dringend ab, zumal dann rechtsaufsichtliche Maßnahmen zu befürchten seien und die kreisangehörigen Gemeinden gegen die Kreisumlage vorgehen könnten.

 

01.12.2001 bis heute

Die zuletzt erlassene Fleischhygienegebührensatzung sei inzwischen von der Rechtsprechung für nichtig erklärt worden, da die Gebühren für Trichinenuntersuchungen im Widerspruch zu EU-Recht gesondert ausgewiesen worden seien. Eine rückwirkende Änderung der Satzung sei ausdrücklich für zulässig erklärt worden. Eine Mustersatzung des Bayer. Landkreistages für diese rückwirkende Änderung liege vor und könne nach Klärung einiger offener Fragen in nächster Zeit in einen Satzungsentwurf für den Landkreis Miltenberg umgesetzt und in der nächsten Sitzungsrunde der Kreisgremien beschlossen werden. Diese Satzung werde keine Gebührenerhöhung mit sich bringen. Es werden lediglich die bisher gesondert ausgewiesenen Gebühren für die Trichinenuntersuchung bei Schweinen in die Gebühr für die Fleischuntersuchung einkalkuliert und als einheitliche Gesamtgebühr ausgewiesen.

 

Kreisrat Dr. Schüren bemerkte, daß, nachdem alle bayerischen Landkreise betroffen seien, eine Fehlkoordination zwischen dem Freistaat Bayern und der EU bestehen müsse.

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