Tagesordnungspunkt
TOP Ö 4: Abfallwirtschaftssatzung: Verhinderung des Mißbrauchs von Müllgemeinschaften nach § 19 Abs. 2 AbfwS
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 06.10.2003 NU/012/2003 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Regierungsamtmann Röcklein wies darauf
hin, daß die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Miltenberg die
bürgerfreundliche Regelung enthalte, daß sich benachbarte Grundstücke zu
Müllgemeinschaften zusammenschließen können, wenn beim Aufnehmenden auch nach
der Aufnahme die satzungsrechtlichen Vorschriften über das
Mindestbehältervolumen eingehalten werden. Damit sollte insbesondere
alleinstehenden, älteren Personen eine Erleichterung bei der Nutzung des
Müllabfuhrsystems ermöglicht werden. Der Landkreisverwaltung sei klar gewesen,
daß auch diese Grundstücke und Haushalte das System (auch Kühlgeräte- und
Grüngutentsorgung und Sperrmüllabfuhr) voll nutzen und dafür eigentlich keine
Gebühren entrichten. Dies hätten jedoch Ausschuß für Natur- und Umweltschutz
sowie der Kreistag bei der Einführung dieser Regelung bewußt in Kauf genommen.
Das Geld werde nun allerorts knapper und
intelligente Bürger suchen Sparmöglichkeiten. Inzwischen gebe es Anträge auf
Müllgemeinschaften zwischen verschiedenen Gemeinden bzw. zwischen ganzen
Familienclans. In einem krassen Fall habe eine Eigentümergemeinschaft, deren
Grundstück an die Müllabfuhr angeschlossen sei, zur Vermeidung einer größeren
Mülltonne eine einzelne Person aus diesem Wohnblock an das Nachbargrundstück
weiterreichen wollen. Viele derartige Fälle führen nun bei der
Landkreisverwaltung und den Stadt-, Markt- und Gemeindeverwaltungen zu
teilweise sehr unangenehmen Vorfällen, so daß gebeten werde, künftig die
Regelungen über Müllgemeinschaften in § 19 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung
entsprechend anzuwenden.
Durch den Ausschuß für Natur- und
Umweltschutz wurde nach kurzer Beratung einstimmig folgender
B e s c h l u ß
gefaßt:
Die Landkreisverwaltung wird beauftragt,
die Regelungen über Müllgemeinschaften in § 19 Abs. 2 der
Abfallwirtschaftssatzung entsprechend anzuwenden und nur auf in die
Müllgemeinschaft aufzunehmenden Grundstücke mit einer gemeldeten Person zu beziehen.