Tagesordnungspunkt
TOP Ö 2: Berufung sozial erfahrener Personen für den Bereich der Kriegsopferfürsorge gemäß Art. 7 Abs. 2 des Bayer. Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DG-KOF): Änderung bezüglich des Vertreters des Sozialverbandes Deutschland
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 21.07.2003 KT/008/2003 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Gemäß
Art. 7 Abs. 2 Halbsatz 1 des Bayer. Gesetzes zur Durchführung der KOF (DG-KOF)
müssen mindestens zwei sozial erfahrene Personen aus den Verbänden der
Kriegsopfer bei der Abhilfeprüfung nach § 72 VwGO beratend beteiligt werden,
wenn es ein örtlicher Träger ablehne, einem Widerspruch gegen einen
Verwaltungsakt über Leistungen der Kriegsopferfürsorge abzuhelfen. Diese seien
vom Kreistag zu berufen (Art. 7 Abs. 2 Halbsatz 2 DG-KOF).
Der
am 02.05.2002 für den Sozialverband Deutschland (vormals Reichsbund) bestellte
frühere Kreisvorsitzende, Herr Oskar Grob, sei am 22.08.2002 verstorben. Zum
Nachfolger sei Herr Alfons Oberle gewählt worden, der auch dem
Sozialhilfeausschuß als beratendes Mitglied angehöre, Stellvertreterin dort:
Frau Anni Bauer. Die genannten Personen wären mit ihrer Berufung als sozial
erfahrene Personen einverstanden.
Der
Kreistag faßte daraufhin einstimmig folgenden
B
e s c h l u ß :
Als
sozial erfahrene Personen für den Bereich der Kriegsopferfürsorge gemäß Art. 7
Abs. 2 des Bayer. Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DG-KOF)
werden berufen:
Vertreter
des Sozialverbandes Deutschland:
Herr
Alfons Oberle, Untere Gasse 17, 63785 Obernburg a.Main
Stellvertreterin:
Frau Anni Bauer, Hauptstraße 112, 63840 Hausen.