Tagesordnungspunkt
TOP Ö 5: Beratung und Verabschiedung einer Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid des Landkreises Miltenberg
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 30.04.2003 KT/005/2003 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Oberregierungsrat Fieger wies darauf hin,
daß bemäß Art. 12 a Abs. 17 LKrO die Landkreise “das Nähere durch Satzung
regeln” können. Eine solche Satzung enthalte die Modalitäten für die
Vorbereitung und Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden.
Das Verfahren zur Vorbereitung und
Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sei in der
Landkreisordnung nicht geregelt. Für eine solche Satzung sprechen zum einen die
Grundsätze der Rechts- und Verfahrenssicherheit. Desweiteren würde der Eindruck
einer durch konkrete Fälle veranlaßte Einzelfallregelung vermieden. Auch stünde
in einer für die Bürger und die kreisangehörigen Gemeinden vorhersehbaren sowie
öffentlich und auch gerichtlich nachprüfbaren Weise verbindlich fest, wie bei
der Einreichung eines Bürgerbegehrens und bei der Durchführung eines
Bürgerentscheids zu verfahren sei. Und schließlich würde durch diese
Selbstbindung der Verwaltung die Gleichbehandlung aller im Landkreis initierten
Bürgerentscheide für die Zukunft sichergestellt.
Nachdem Oberregierungsrat die wichtigsten
Satzungsänderungen bekanntgegeben hatte, beantragte Kreisrat Andre namens der
CSU-Fraktion, aus § 32 der Satzung den letzten Satz “Nicht zu den besonderen
Aufwendungen gehören laufende Personalkosten.” zu streichen. Es werde die
Meinung vertreten, daß bezüglich dieser Kosten nicht von vornherein eine Zusage
erteilt werden dürfe.
Landrat Schwing widersprach Kreisrat Andre
und bat, diesen Satz bestehen zu lassen. Er habe zwar Verständnis dafür, daß
deutlich gemacht werden solle, welche Kosten für diese Art der Demokratie
entstehen, aber Personalkosten werden auch nicht bei Bundes- oder
Landtagswahlen usw. erstattet.
In der daraufhin erfolgten Abstimmung lehnte der Kreistag den Antrag der CSU-Fraktion auf Streichung des Satzes “Nicht zu den besonderen Aufwendungen gehören laufende Personalkosten.” in § 32 der vorliegenden Satzung mit Stimmenmehrheit (26 : 27) ab.
Weiter wurde bei sechs Gegenstimmen folgendes
b e s c h l o s s e n :
Der von der Verwaltung vorgelegte Entwurf wird als “Satzung zu
Bürgerbegehren und Bür-gerentscheid des Landkreises Miltenberg” genehmigt.