Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Beratung und Verabschiedung einer Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid des Landkreises Miltenberg

BezeichnungInhalt
Sitzung:30.04.2003   KT/005/2003 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Oberregierungsrat Fieger wies darauf hin, daß bemäß Art. 12 a Abs. 17 LKrO die Landkreise “das Nähere durch Satzung regeln” können. Eine solche Satzung enthalte die Modalitäten für die Vorbereitung und Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden.

 

Das Verfahren zur Vorbereitung und Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sei in der Landkreisordnung nicht geregelt. Für eine solche Satzung sprechen zum einen die Grundsätze der Rechts- und Verfahrenssicherheit. Desweiteren würde der Eindruck einer durch konkrete Fälle veranlaßte Einzelfallregelung vermieden. Auch stünde in einer für die Bürger und die kreisangehörigen Gemeinden vorhersehbaren sowie öffentlich und auch gerichtlich nachprüfbaren Weise verbindlich fest, wie bei der Einreichung eines Bürgerbegehrens und bei der Durchführung eines Bürgerentscheids zu verfahren sei. Und schließlich würde durch diese Selbstbindung der Verwaltung die Gleichbehandlung aller im Landkreis initierten Bürgerentscheide für die Zukunft sichergestellt.

 

Nachdem Oberregierungsrat die wichtigsten Satzungsänderungen bekanntgegeben hatte, beantragte Kreisrat Andre namens der CSU-Fraktion, aus § 32 der Satzung den letzten Satz “Nicht zu den besonderen Aufwendungen gehören laufende Personalkosten.” zu streichen. Es werde die Meinung vertreten, daß bezüglich dieser Kosten nicht von vornherein eine Zusage erteilt werden dürfe.

 

Landrat Schwing widersprach Kreisrat Andre und bat, diesen Satz bestehen zu lassen. Er habe zwar Verständnis dafür, daß deutlich gemacht werden solle, welche Kosten für diese Art der Demokratie entstehen, aber Personalkosten werden auch nicht bei Bundes- oder Landtagswahlen usw. erstattet.

 

In der daraufhin erfolgten Abstimmung lehnte der Kreistag den Antrag der CSU-Fraktion auf                             Streichung des Satzes “Nicht zu den besonderen Aufwendungen gehören laufende Personalkosten.” in § 32 der vorliegenden Satzung mit Stimmenmehrheit (26 : 27) ab.

 

Weiter wurde bei sechs Gegenstimmen folgendes

 

b e s c h l o s s e n :

 

Der von der Verwaltung vorgelegte Entwurf wird als “Satzung zu Bürgerbegehren und Bür-gerentscheid des Landkreises Miltenberg” genehmigt.

 

© 2011 Landratsamt Miltenberg | Brückenstr. 2 | 63897 Miltenberg | Tel: 09371 501-0
Fernwartung