Tagesordnungspunkt
TOP Ö 3: Beratung und Beschlußfassung über die Festlegung des Abstimmungstermins für das Kreistagsbegehren und das Bürgerbegehren
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 30.04.2003 KT/005/2003 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Oberregierungsrat Fieger gab davon
Kenntnis, daß nach Art. 12 a Abs. 10 Satz 1, 1. Halbsatz LKrO der Bürgerentscheid
innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens durchzuführen sei. Letztmöglicher Termin nach dieser Bestimmung
wäre also der 30.07.2003. Den genauen Tag der Abstimmung setze der Kreistag
innerhalb dieser Durchführungsfrist nach eigenem Ermessen fest. Die gesetzlich
vorgegebene Durchführungsfrist sei zwingend einzuhalten, brauche aber nicht
ausgeschöpft werden. Nur im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten
Personen des Bürgerbegehrens könne diese Frist um höchstens drei Monate
verlängert werden, Abs. 10 Satz 1, 2. Halbsatz.
Der Kreistag faßte einstimmig
folgenden
B e s c h l u ß :
Der Abstimmungstermin für das
Kreistagsbegehren “(Kennwort)” und das “Bürgerbegehren zum Erhalt des
Krankenhauses Miltenberg” wird auf Sonntag, den 20. Juli 2003, festgelegt.