Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Änderung der Abfallgebührensatzung des Landkreises Miltenberg: - Klarstellung der Regelungen für Kleinanlieferer - Anpassung der Pauschalen für Kleinanlieferer - Änderung der Fälligkeitsregelung

BezeichnungInhalt
Sitzung:16.12.2002   SZ-04T47OG 
Beschluss:noch nicht festgelegt
Abstimmung:JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Reg.Amtmann Röcklein teilte mit, daß aufgrund der Entwicklung in der Praxis in der Abfallgebührensatzung des Landkreises Miltenberg folgende Änderungen vorgenommen werden müssen:

 

§ 4 Abs. 4 Ziff. 5 werde zur Klarstellung mit dem Zusatz “Abrufsystem” definiert.

 

Ein weiteres Problem, das nach Einführung der Staffelpauschalen zu Anfang 2002 immer wieder zu Ärger und Problemen geführt habe, soll ebenfalls geändert werden: Die aufgrund eichrechtlicher Forderungen eingeführten Staffelpauschalen hätten die Kleinanlieferer begünstigen sollen. Ab 201 kg sei aber bisher satzungsgemäß verwogen und der entsprechende Satzungspreis für brennbare Abfälle oder nichtbrennbare Abfälle zugrundegelegt worden. Diese Regelung habe zu einem Gebührensprung geführt: 200 kg kosten pauschal 20,-- €, 201 kg kosten verwogen 59,90 €.

 

Im Zuge der derzeit laufenden Umstellung auf eine neue Programmversion sei daher bereits eine Änderung ohne Mehrkosten in die Wege geleitet worden. Die Zustimmung des Ausschusses für Natur- und Umweltschutz vorausgesetzt, werden seit 02.12.2002 die Gebühren fließend erhoben, d.h. die Pauschale von 20,-- € sei immer fest, ab 201 kg werde nach folgender Formel fließend berechnet: (Satzungsgebühr/1000* (Anliefermenge – 200 kg)) + 20,00 €. Die entsprechende Änderung sei in § 4 Abs. 9 Buchstabe e) enthalten. Zum Ausgleich der dadurch entstehenden Mindereinnahmen werde vorgeschlagen, die Pauschalen für Anlieferungen bis 200 kg auf 6,--  € bis 50 kg, auf 12,-- € bis 100 kg, auf 18,-- € bis 150 kg und 24,-- € bis 200 kg zu erhöhen. Diese Sätze seien in Anlehnung an die regulären Tonnengebühren für brennbare und nichtbrennbare Abfälle immer noch angemessen.

 

Aufgrund einer Beanstandung des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbandes in einem Nachbarlandkreis seien die Fälligkeitsregelungen in § 6 der Satzung überarbeitet worden. Da hierbei mit den Städten, Märkten und Gemeinden eng zusammengearbeitet werde, sei bereits vor einem Jahr bei einer Dienstbesprechung und per Rundschreiben auf die beabsichtigten Änderungen hingewiesen worden. Damit hätten die Gemeinden genügend Zeit gehabt, ihre EDV-Systeme soweit erforderlich vorzubereiten.

 

Kreisrat Bieber (1. Bürgermeister der Stadt Miltenberg) wies darauf hin, daß die Stadt Miltenberg die Abfallgebühren monatlich abrechne und wegen ihres Abrechnungssystems nicht auf vierteljährliche Abrechnung umstellen könne.

 

Reg.Amtmann Röcklein teilte dazu mit, daß von den 32 Städten, Märkten und Gemeinden des Landkreises Miltenberg bereits 30 die Abfallgebühren vierteljährlich abrechnen, was einer Empfehlung des Bayer. Landkreisverbandes entspreche.

 

Landrat Schwing schlug vor, der Stadt Miltenberg befristet auf ein Jahr zu genehmigen, die Abfallgebühren monatlich abzurechnen. Bis zum Ablauf dieser Frist müsse das Abrechnungsproblem gelöst sein.

 

Der Kreistag erklärte sich mit diesem Vorschlag einstimmig einverstanden.

 

Weiter wurde durch den Kreistag auf Empfehlung des Ausschusses für Natur- und Umweltschutz vom 03.12.2002 einstimmig folgendes

 

b e s c h l o s s e n :

 

Die vorgeschlagenen Änderungen der Abfallgebührensatzung des Landkreises Miltenberg werden genehmigt. Die Landkreisverwaltung wird ermächtigt, die Satzung in der geänderten Form bekanntzumachen.

 

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