Tagesordnungspunkt
TOP Ö 5: Änderung der Sozialhilferichtlinien ab 01.07.2002
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 02.12.2002 SZ-04SCIHO |
Beschluss: | noch nicht festgelegt |
Abstimmung: | JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verw.Amtmann Vill informierte darüber, daß die Sozialhilferichtlinien die gemeinsamen internen Verwaltungsvorschriften des Bayer. Städtetages, des Bayer. Landkreistages und des Verbandes der Bayer. Bezirke zum Bundessozialhilfegesetz seien. Sie werden in regelmäßigen Abständen von einem Fachgremium daraufhin überprüft, ob sie vor allen Dingen noch mit der aktuellen Rechtsprechung übereinstimmen oder ob aus sonstigen Gründen mit Blick auf die Sozialhilfepraxis Änderungen angezeigt seien Der Sozialhilfeausschuß habe am 25.11.1999 beschlossen, daß künftige Änderungen der Richtlinien jeweils angewandt werden können, soweit der Sozialhilfeausschuß keine Ausnahmen beschließe. Es sei lediglich über die wesentlichen Änderungen zu informieren. Heute erfolge die Bekanntgabe der Änderung dieser Richtlinien ab 01.07.2002. Sie sei relativ geringfügig und betreffe im wesentlichen Anpassungen an die Rechtsprechung. Im einzelnen gebe es folgende Änderungen:
Ziff. 13.01:
§ 13 regele die Übernahme von Krankenkassenbeiträgen. In den
Richtlinien sei ergänzt worden, daß sich nach dem Urteil des
Bundessozialgerichts vom 19.12.2000 der Krankenversicherungsbeitrag nach dem
Einkommen aus Sozialhilfe bemesse, weshalb in der Regel vom Mindestbeitrag
auszugehen sei.
Ziff. 15.01:
§ 15 regele die Übernahme von Bestattungskosten. In den
Richtlinien sei aufgrund des Lebenspartnerschaftsgesetzes und im Zusammenhang
damit auch der geänderten Bestattungsverordnung ergänzt worden, daß auch
der/die Lebenspartner/in des Verstorbenen Sozialhilfeantrag auf
Bestattungskosten stellen könne.
Ziff. 15 a) 04:
§ 15 a) stelle es ins Ermessen des Sozialamtes, zur
Sicherung der Unterkunft Mietrückstände zu übernehmen. Hier sei nach dem neuen
Mietrecht ergänzt worden, daß die Wohnungskündigung bei Zahlungsverzug
grundsätzlich unwirksam werde, wenn bis zum Ablauf von zwei Monaten nach
Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs die Miete an den Vermieter
gezahlt werde oder eine öffentliche Stelle sich zur Zahlung verpflichte (§§
543, 569 BGB).
Ziff. 25.03:
§ 25 regele u.a., daß die Sozialhilfe gekürzt werden könne,
wenn sich der Sozialhilfeempfänger trotz Belehrung “unwirtschaftlich” verhalte.
Seither sei beim Halten eines Kraftfahrzeuges ohne anzuerkennenden Grund
geprüft worden, ob der Wert des Autos über der Vermögensfreigrenze liege und
das Fahrzeug deshalb als Vermögen einzusetzen sei. Andererseits rechtfertige
das Halten eines Kraftfahrzeugs ohne anzuerkennenden Grund erhebliche Zweifel
am Bestehen der vom Sozialhilfeempfänger behaupteten Notlage. Grundsätzlich sei
deshalb verlangt worden, daß der Hilfeempfänger belege, wie er die Kosten für
das Fahrzeug (Kraftstoff, Reparaturen, Steuer und Versicherung) bestreiten
könne, andernfalls “unwirtschaftliches Verhalten” vorgeworfen worden sei.
Geeignet zum Beleg der Finanzierungsmöglichkeiten sei seither beispielsweise
der Bezug von Erziehungsgeld, welches nicht auf die Sozialhilfe angerechnet
wird, Vorhandensein von geschütztem Vermögen oder der hohe Mehrbedarfszuschlag
für Alleinerziehung gewesen. Mit Urteil vom 29.12.2000 habe das Bundesverwaltungsgericht
nunmehr ausgeführt, daß auch unterstellt werden könne, daß gewisse Prozentsätze
des Regelsatzes (Haushaltsvorstand 50 %, Haushaltsangehöriger 30 %) für die
Autohaltung verwendet werden können, ohne daß unwirtschaftliches Verhalten vorgeworfen
werden müsse. Auf dieses Urteil verweisen die neuen Sozialhilferichtlinien
unter anderem.
Ziff. 27.03:
§ 27 Abs. 3 regele, daß die Hilfe in besonderen Lebenslagen
in einem Heim auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt
einschließe. Die neuen Richtlinien weisen darauf hin, daß, wenn nur ein
Barbetrag in der Einrichtung zu gewähren sei (und keine Hilfe in besonderen
Lebenslagen), dies als Hilfe zum Lebensunterhalt zu betrachten sei.
Ziff. 76.08 Abs. 6:
Die Werbungskostenpauschale bei Bruttoeinkünften aus nicht
selbständiger Arbeit oberhalb eines Betrages in Höhe des Regelsatzes
Haushaltsvorstand sei im Rahmen der EURO-Umrechnung geringfügig angehoben
worden, und zwar von 47,-- DM (24,03 €) auf 25,-- €.
Ziff. 90:
§ 90 regle die Überleitung von bestehenden Ansprüchen des
Hilfeempfängers auf den Sozialhilfeträger. In den Ziffern 90.06 ff seien
erläuternde Ausführungen zu möglichen vertraglichen Ansprüchen wie Leibrente,
Wart und Pflege, Wohnrecht usw.
enthalten.
Ziff. 91:
§ 91 BSHG regele den Übergang von bürgerlich-rechtlichen
Unterhaltsansprüchen. Hier seien vielfältige Änderungen in Anpassung an die
Rechtsprechung des BGH erfolgt.