Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Änderung der Sozialhilferichtlinien ab 01.07.2002

BezeichnungInhalt
Sitzung:02.12.2002   SZ-04SCIHO 
Beschluss:noch nicht festgelegt
Abstimmung:JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Verw.Amtmann Vill informierte darüber, daß die Sozialhilferichtlinien die gemeinsamen internen Verwaltungsvorschriften des Bayer. Städtetages, des Bayer. Landkreistages und des Verbandes der Bayer. Bezirke zum Bundessozialhilfegesetz seien. Sie werden in regelmäßigen Abständen von einem Fachgremium daraufhin überprüft, ob sie vor allen Dingen noch mit der aktuellen Rechtsprechung übereinstimmen oder ob aus sonstigen Gründen mit Blick auf die Sozialhilfepraxis Änderungen angezeigt seien Der Sozialhilfeausschuß habe am 25.11.1999 beschlossen, daß künftige Änderungen der Richtlinien jeweils angewandt werden können, soweit der Sozialhilfeausschuß keine Ausnahmen beschließe. Es sei lediglich über die wesentlichen Änderungen zu informieren. Heute erfolge die Bekanntgabe der Änderung dieser Richtlinien ab 01.07.2002. Sie sei relativ geringfügig und betreffe im wesentlichen Anpassungen an die Rechtsprechung. Im einzelnen gebe es folgende Änderungen:

 

Ziff. 13.01:

§ 13 regele die Übernahme von Krankenkassenbeiträgen. In den Richtlinien sei ergänzt worden, daß sich nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.12.2000 der Krankenversicherungsbeitrag nach dem Einkommen aus Sozialhilfe bemesse, weshalb in der Regel vom Mindestbeitrag auszugehen sei.

 

Ziff. 15.01:

§ 15 regele die Übernahme von Bestattungskosten. In den Richtlinien sei aufgrund des Lebenspartnerschaftsgesetzes und im Zusammenhang damit auch der geänderten Bestattungsverordnung ergänzt worden, daß auch der/die Lebenspartner/in des Verstorbenen Sozialhilfeantrag auf Bestattungskosten stellen könne.

 

Ziff. 15 a) 04:

§ 15 a) stelle es ins Ermessen des Sozialamtes, zur Sicherung der Unterkunft Mietrückstände zu übernehmen. Hier sei nach dem neuen Mietrecht ergänzt worden, daß die Wohnungskündigung bei Zahlungsverzug grundsätzlich unwirksam werde, wenn bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs die Miete an den Vermieter gezahlt werde oder eine öffentliche Stelle sich zur Zahlung verpflichte (§§ 543, 569 BGB).

 

Ziff. 25.03:

§ 25 regele u.a., daß die Sozialhilfe gekürzt werden könne, wenn sich der Sozialhilfeempfänger trotz Belehrung “unwirtschaftlich” verhalte. Seither sei beim Halten eines Kraftfahrzeuges ohne anzuerkennenden Grund geprüft worden, ob der Wert des Autos über der Vermögensfreigrenze liege und das Fahrzeug deshalb als Vermögen einzusetzen sei. Andererseits rechtfertige das Halten eines Kraftfahrzeugs ohne anzuerkennenden Grund erhebliche Zweifel am Bestehen der vom Sozialhilfeempfänger behaupteten Notlage. Grundsätzlich sei deshalb verlangt worden, daß der Hilfeempfänger belege, wie er die Kosten für das Fahrzeug (Kraftstoff, Reparaturen, Steuer und Versicherung) bestreiten könne, andernfalls “unwirtschaftliches Verhalten” vorgeworfen worden sei. Geeignet zum Beleg der Finanzierungsmöglichkeiten sei seither beispielsweise der Bezug von Erziehungsgeld, welches nicht auf die Sozialhilfe angerechnet wird, Vorhandensein von geschütztem Vermögen oder der hohe Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehung gewesen. Mit Urteil vom 29.12.2000 habe das Bundesverwaltungsgericht nunmehr ausgeführt, daß auch unterstellt werden könne, daß gewisse Prozentsätze des Regelsatzes (Haushaltsvorstand 50 %, Haushaltsangehöriger 30 %) für die Autohaltung verwendet werden können, ohne daß unwirtschaftliches Verhalten vorgeworfen werden müsse. Auf dieses Urteil verweisen die neuen Sozialhilferichtlinien unter anderem.

 

Ziff. 27.03:

§ 27 Abs. 3 regele, daß die Hilfe in besonderen Lebenslagen in einem Heim auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt einschließe. Die neuen Richtlinien weisen darauf hin, daß, wenn nur ein Barbetrag in der Einrichtung zu gewähren sei (und keine Hilfe in besonderen Lebenslagen), dies als Hilfe zum Lebensunterhalt zu betrachten sei.

 

Ziff. 76.08 Abs. 6:

Die Werbungskostenpauschale bei Bruttoeinkünften aus nicht selbständiger Arbeit oberhalb eines Betrages in Höhe des Regelsatzes Haushaltsvorstand sei im Rahmen der EURO-Umrechnung geringfügig angehoben worden, und zwar von 47,-- DM (24,03 €) auf 25,-- €.

 

Ziff. 90:

§ 90 regle die Überleitung von bestehenden Ansprüchen des Hilfeempfängers auf den Sozialhilfeträger. In den Ziffern 90.06 ff seien erläuternde Ausführungen zu möglichen vertraglichen Ansprüchen wie Leibrente, Wart und Pflege, Wohnrecht usw.  enthalten.

 

Ziff. 91:

§ 91 BSHG regele den Übergang von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen. Hier seien vielfältige Änderungen in Anpassung an die Rechtsprechung des BGH erfolgt.

 

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