Tagesordnungspunkt
TOP Ö 2: Berufung sozial erfahrener Personen gemäß Art. 20 AGBSHG
Bezeichnung | Inhalt |
---|---|
Sitzung: | 02.12.2002 SZ-04SCIHO |
Beschluss: | noch nicht festgelegt |
Abstimmung: | JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|
Landrat
Schwing wies darauf hin, daß nach § 4 Abs. 1 und 2 BSHG vor
- Erlaß allgemeiner
Verwaltungsvorschriften,
- der Festsetzung
der Regelsätze sowie
- Erlaß eines Widerspruchsbescheides über
einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die
Festsetzung ihrer Art und Höhe
sozial erfahrene
Personen zu hören seien.
Während die Regelsätze in den
letzten Jahren ohnehin vom Verordnungs- und Gesetzgeber festgelegt worden
seien, beschließe der Sozialhilfeausschuß bei Bedarf nach vorheriger Beratung
über interne Verwaltungsvorschriften und Richtlinien. Dieses Verfahren
beinhalte gleichzeitig die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung. Somit verbleibe
für sozial erfahrene Personen die Aufgabe der beratenden Beteiligung in
Widerspruchsangelegenheiten. Die Anhörung nach § 114 Abs. 2 BSHG habe vor Erlaß
des Bescheides über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder
gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe zu erfolgen.
Als sozial erfahrene Personen kommen vornehmlich die Mitglieder des Sozialhilfeausschusses in Betracht. In der Vergangenheit seien jeweils alle Mitglieder (mit Ausnahme des Vorsitzenden) als sozial erfahrene Personen berufen worden. Nachdem sich diese Regelung bewährt habe, empfehle sich deren Beibehaltung.
Durch den Sozialhilfeausschuß wurde einstimmig folgendes
b e s c h l o s s e n :
1. Die beschließenden und beratenden Mitglieder
des Sozialhilfeausschusses werden gemäß Art. 20 AGBSHG als sozial erfahrene
Personen i. S. des § 114 BSHG berufen.
2. Sozial erfahrene Personen, die während der
laufenden Legislaturperiode aus dem Sozialhilfeausschuß ausscheiden, werden
durch nachrückende Mitglieder ersetzt.
3. Die beratende Beteiligung in
Widerspruchsverfahren erfolgt jeweils im Rahmen einer Sitzung, an der
mindestens zwei der vorgenannten sozial erfahrenen Personen teilnehmen. In
Ausnahmefällen (z.B. bei Eilbedürftigkeit) ist auch eine andere Form der
beratenden Beteiligung (z.B. schriftliche oder getrennte Anhörung) zulässig.