Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Berufung sozial erfahrener Personen gemäß Art. 20 AGBSHG

BezeichnungInhalt
Sitzung:02.12.2002   SZ-04SCIHO 
Beschluss:noch nicht festgelegt
Abstimmung:JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Landrat Schwing wies darauf hin, daß nach § 4 Abs. 1 und 2 BSHG vor

-    Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften,

-    der Festsetzung der Regelsätze sowie

-    Erlaß eines Widerspruchsbescheides über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe

sozial erfahrene Personen zu hören seien.

 

Während die Regelsätze in den letzten Jahren ohnehin vom Verordnungs- und Gesetzgeber festgelegt worden seien, beschließe der Sozialhilfeausschuß bei Bedarf nach vorheriger Beratung über interne Verwaltungsvorschriften und Richtlinien. Dieses Verfahren beinhalte gleichzeitig die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung. Somit verbleibe für sozial erfahrene Personen die Aufgabe der beratenden Beteiligung in Widerspruchsangelegenheiten. Die Anhörung nach § 114 Abs. 2 BSHG habe vor Erlaß des Bescheides über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe zu erfolgen.

 

Als sozial erfahrene Personen kommen vornehmlich die Mitglieder des Sozialhilfeausschusses in Betracht. In der Vergangenheit seien jeweils alle Mitglieder (mit Ausnahme des Vorsitzenden) als sozial erfahrene Personen berufen worden. Nachdem sich diese Regelung bewährt habe, empfehle sich deren Beibehaltung.

 

Durch den Sozialhilfeausschuß wurde einstimmig folgendes

 

b e s c h l o s s e n :

 

1.  Die beschließenden und beratenden Mitglieder des Sozialhilfeausschusses werden gemäß Art. 20 AGBSHG als sozial erfahrene Personen i. S. des § 114 BSHG berufen.

 

2.  Sozial erfahrene Personen, die während der laufenden Legislaturperiode aus dem Sozialhilfeausschuß ausscheiden, werden durch nachrückende Mitglieder ersetzt.

 

3.  Die beratende Beteiligung in Widerspruchsverfahren erfolgt jeweils im Rahmen einer Sitzung, an der mindestens zwei der vorgenannten sozial erfahrenen Personen teilnehmen. In Ausnahmefällen (z.B. bei Eilbedürftigkeit) ist auch eine andere Form der beratenden Beteiligung (z.B. schriftliche oder getrennte Anhörung) zulässig.

 

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