Tagesordnungspunkt

TOP Ö 8: Beitritt des Landkreises Miltenberg zur bundesweiten Vereinbarung zum Ausschluß der Anwendung von § 107 BSHG

BezeichnungInhalt
Sitzung:02.12.2002   SZ-04SCIHO 
Beschluss:noch nicht festgelegt
Abstimmung:JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Verw.Amtmann Vill wies darauf hin, daß Vereinbarungen zum Ausschluß von § 107 BSHG seit dessen Neufassung im Jahr 1994 bereits mehrfach abgeschlossen und im Sozialhilfeausschuß behandelt worden seien. Bis Ende 1993 habe § 107 BSHG eine Fassung gehabt, nach der eine “pflichtwidrige Handlung” eines Sozialhilfeträgers bei einem Umzug zu einer Kostenerstattungspflicht des Herkunftsträgers geführt habe. Diese auslegungsbedürftige Vorschrift habe zu vielen verwaltungsaufwendigen Streitigkeiten zwischen Sozialhilfeträgern geführt. Mit der seit 01.01. 1994 geltenden Neufassung habe der Gesetzgeber Verwaltungsvereinfachung erreichen wollen. Auch ohne “pflichtwidrige Handlung” sei seitdem bei einem Umzug in den Bereich eines neuen Sozialhilfeträgers  der Herkunftsträger immer kostenerstattungspflichtig und zwar begrenzt auf zwei Jahre.

 

Die vielen Unsicherheiten bei der Anwendung dieser Vorschrift hätten zu mindestens genauso großem Verwaltungsaufwand geführt wie die vorherige Vorschrift, wobei sich meistens die gegenseitigen Ersatzansprüche nach dieser Vorschrift die Waage gehalten hätten. Der Deutsche Landkreistag setze sich deshalb seit längerem für die vollständige Aufhebung dieser Vorschrift ein.

 

Nachdem zuerst eine unterfränkische Vereinbarung zum Ausschluß der Anwendung von § 107 BSHG abgeschlossen worden sei, existieren in nahezu gleicher Form zwischenzeitlich eine bayernweite Vereinbarung sowie Vereinbarungen anderer Bundesländer. Im Hinblick auf die geographische Lage des Landkreises Miltenberg im Dreiländereck Hessen/Baden-Württemberg/Bayern seien bereits 1999 mit den Nachbarlandkreisen Erbach, Mosbach und Tauberbischofsheim derartige Vereinbarung getroffen worden.

 

Nachdem diesbezügliche Vereinbarungen seither nur auf der jeweiligen Landesebene bestanden hätten, habe jetzt der Deutsche Landkreistag mit Schreiben vom 23.09.2002 den Entwurf einer bundesweiten Vereinbarung zum Ausschluß der Anwendung von § 107 BSHG vorgelegt und den Landkreisen empfohlen, dieser Vereinbarung beizutreten. Der Bayer. Landkreistag habe mit Schreiben vom 02.10.2002 ebenfalls den Beitritt empfohlen. Mit Schreiben vom 07.11.2002 habe der Bayer. Landkreistag ergänzend mitgeteilt, daß zum 01.11.2002 bereits 37 Landkreise ihren Beitritt erklärt hätten.

 

Da nach wie vor davon ausgegangen werden könne, daß sich Einnahmen und Ausgaben im Bereich der Kostenerstattung nach § 107 BSHG langfristig die Waage halten werden, mithin der Vollzug dieser Vorschrift allseits nur unnötigen Verwaltungsaufwand verursache, werde vorgeschlagen, daß der Landkreis Miltenberg auch der bundesweiten Vereinbarung beitrete.

 

Durch den Sozialhilfeausschuß wurde einstimmig folgender

 

B e s c h l u ß

gefaßt:

 

Der Landkreis Miltenberg tritt mit Wirkung vom 01.01.2003 der bundesweiten Vereinbarung zum Ausschluß der Anwendung von § 107 BSHG bei.

 

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