Tagesordnungspunkt
TOP Ö 8: Beitritt des Landkreises Miltenberg zur bundesweiten Vereinbarung zum Ausschluß der Anwendung von § 107 BSHG
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 02.12.2002 SZ-04SCIHO |
Beschluss: | noch nicht festgelegt |
Abstimmung: | JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verw.Amtmann Vill wies darauf hin, daß
Vereinbarungen zum Ausschluß von § 107 BSHG seit dessen Neufassung im Jahr 1994
bereits mehrfach abgeschlossen und im Sozialhilfeausschuß behandelt worden
seien. Bis Ende 1993 habe § 107 BSHG eine Fassung gehabt, nach der eine
“pflichtwidrige Handlung” eines Sozialhilfeträgers bei einem Umzug zu einer
Kostenerstattungspflicht des Herkunftsträgers geführt habe. Diese
auslegungsbedürftige Vorschrift habe zu vielen verwaltungsaufwendigen
Streitigkeiten zwischen Sozialhilfeträgern geführt. Mit der seit 01.01. 1994
geltenden Neufassung habe der Gesetzgeber Verwaltungsvereinfachung erreichen
wollen. Auch ohne “pflichtwidrige Handlung” sei seitdem bei einem Umzug in den
Bereich eines neuen Sozialhilfeträgers
der Herkunftsträger immer kostenerstattungspflichtig und zwar begrenzt
auf zwei Jahre.
Die vielen Unsicherheiten bei der Anwendung
dieser Vorschrift hätten zu mindestens genauso großem Verwaltungsaufwand
geführt wie die vorherige Vorschrift, wobei sich meistens die gegenseitigen
Ersatzansprüche nach dieser Vorschrift die Waage gehalten hätten. Der Deutsche
Landkreistag setze sich deshalb seit längerem für die vollständige Aufhebung
dieser Vorschrift ein.
Nachdem zuerst eine unterfränkische Vereinbarung
zum Ausschluß der Anwendung von § 107 BSHG abgeschlossen worden sei, existieren
in nahezu gleicher Form zwischenzeitlich eine bayernweite Vereinbarung sowie
Vereinbarungen anderer Bundesländer. Im Hinblick auf die geographische Lage des
Landkreises Miltenberg im Dreiländereck Hessen/Baden-Württemberg/Bayern seien
bereits 1999 mit den Nachbarlandkreisen Erbach, Mosbach und Tauberbischofsheim
derartige Vereinbarung getroffen worden.
Nachdem diesbezügliche Vereinbarungen seither
nur auf der jeweiligen Landesebene bestanden hätten, habe jetzt der Deutsche
Landkreistag mit Schreiben vom 23.09.2002 den Entwurf einer bundesweiten
Vereinbarung zum Ausschluß der Anwendung von § 107 BSHG vorgelegt und den
Landkreisen empfohlen, dieser Vereinbarung beizutreten. Der Bayer. Landkreistag
habe mit Schreiben vom 02.10.2002 ebenfalls den Beitritt empfohlen. Mit Schreiben
vom 07.11.2002 habe der Bayer. Landkreistag ergänzend mitgeteilt, daß zum
01.11.2002 bereits 37 Landkreise ihren Beitritt erklärt hätten.
Da nach wie vor davon ausgegangen werden könne,
daß sich Einnahmen und Ausgaben im Bereich der Kostenerstattung nach § 107 BSHG
langfristig die Waage halten werden, mithin der Vollzug dieser Vorschrift
allseits nur unnötigen Verwaltungsaufwand verursache, werde vorgeschlagen, daß
der Landkreis Miltenberg auch der bundesweiten Vereinbarung beitrete.
Durch den Sozialhilfeausschuß wurde einstimmig
folgender
B e s c h l u ß
gefaßt:
Der Landkreis Miltenberg tritt mit Wirkung vom
01.01.2003 der bundesweiten Vereinbarung zum Ausschluß der Anwendung von § 107
BSHG bei.