Tagesordnungspunkt
TOP Ö 5: Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Rahmen der Einkommensgrenze bei der Übernahme von Kindergartengebühren bzw. Tagespflegeaufwendungen
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 21.11.2002 SZ-04RY3DR |
Beschluss: | noch nicht festgelegt |
Abstimmung: | JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Jugendamtsleiter Winkler
trug vor, daß Kindergartengebühren nach § 90 Abs. 3 i.V. mit Abs. 1 Nr. 3 SGB
VIII von Jugendhilfeträgern übernommen werden sollen, wenn die Belastung den
Eltern und dem Kind nicht zuzumuten sei. Über Art. 37 BayKJHG gelten die vorgenannten
Vorschriften des SGB VIII auch bezüglich der Beteiligung der Eltern und des
Kindes an den Kosten zur Förderung von Kindern in Tagespflege.
Für die Feststellung der
Beteiligung bzw. der zumutbaren Belastung gelten die §§ 76 bis 79, 84 und 85
des BSHG entsprechend. Bei der Berechnung der Beteiligung bzw. zumutbaren
Belastung werde dem bereinigten Nettoeinkommen eine Einkommensgrenze
gegenübergestellt, die sich aus dem sog. Grundbetrag, dem bzw. den
Familienzuschlägen und den Kosten der Unterkunft zusammensetze. Während
Grundbetrag und Familienzuschlag gesetzlich vorgegeben seien, seien die Kosten
der Unterkunft einzelfallbezogen und können recht unterschiedlich sein, was die
Art (je nachdem ob es sich um einen Eigenheimbesitzer oder Mieter handele) und
die Höhe der Aufwendungen anbetreffe. Das Gesetz sehe den Ansatz der
Unterkunftskosten hier insoweit vor, als die Aufwendungen hierfür den
angemessenen Umfang nicht übersteige. Problematisch seien bei
Eigenheimbesitzern mitunter hohe Zins- und Tilgungsleistungen. Diese würden bei
Anerkennung dazu führen, daß Vermögen in Form von Haus- und Grundbesitz über
die Übernahme von Tagespflegeaufwendungen oder der Kindergartengebühr gebildet
werden könnte.
Um die Angemessenheit der Unterkunftskosten festzulegen, sollte Nr. 79.01 Abs. 2,3,4 der Sozialhilferichtlinien (SHR) i.V. mit den Empfehlungen des Deutschen Vereins nach Anlage 8 der SHR angewandt werden, mit der Maßgabe, daß als absolute Höchstgrenze die fortzuschreibenden Beträge gemäß der Vereinbarung der Absprache der Sozialamtsleiter der Region 1 wie sie seit 01.01.2001 in Kraft seien, zugrundegelegt werden und insoweit Nr. 10, 11, 12 der Anlage 8 der SHR ersetzt werden. Abweichend zu Nr. 6 der Anlage 8 SHR gelte, daß neben den Darlehenszinsen auch Tilgungsbeträge zu den Kosten der Unterkunft für Eigenheime und Eigentumswohnungen zählen, soweit vorgenannte Höchstbeträge dadurch nicht überschritten werden. Wohngeld, Lastenzuschuß und Eigenheimzulage vermindern hierbei die Unterkunftskosten. Bisher habe die Verwaltung die Anlage 8 SHR ohne vorgenannte Modifikation angewandt, d.h. Tilgungsleistungen nicht berücksichtigt, was nunmehr insbesondere bei Gewährung der Eigenheimzulage nicht mehr gerechtfertigt sei.
Der Jugendhilfeausschuß faßte einstimmig folgenden
B e s c h l u ß :
Bei der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten im Rahmen der Feststellung der Einkommensgrenze gem. §79 BSHG legt das Kreisjugendamt die Sozialhilferichtlinien Nr. 79.01 Abs. 2,3,4 i.V. mit den Empfehlungen des Deutschen Vereins nach Anlage 8 SHR zugrunde. Dies erfolgt mit der Maßgabe, daß als Höchstgrenze die fortzuschreibenden Beträge gemäß der Vereinbarung der Absprache der Sozialamtsleiter der Region 1 gelten. Insofern werden Nr. 10, 11 u. 12 der Anlage 8 SHR, die auf die Wohngeldobergrenze abstellen, ersetzt. Abweichend zu Nr. 6 der Anlage 8 SHR werden auch Tilgungsbeträge zu den Unterkunftskosten gezählt, die sich ggf. um Wohngeld bzw. Lastenzuschuß und Eigenheimzulage vermindern, soweit vorgenannte Höchstbeträge nicht überschritten werden.