Tagesordnungspunkt
TOP Ö 10: Investitionskostenförderung der ambulanten Pflegedienste für das Jahr 2001 sowie für die Folgejahre
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 17.10.2002 SZ-04Q6K58 |
Beschluss: | noch nicht festgelegt |
Abstimmung: | JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verw.Amtmann Vill wies darauf hin,
daß die “Förderrichtlinien des Landkreises Miltenberg für die Förderung
ambulanter Pflegedienste” den Kreisausschußmitgliedern mit der Einladung zur
heutigen Sitzung übersandt worden seien und führte aus, daß die Landkreise und
kreisfreien Städte verpflichtet seien, betriebsnotwendige
Investitionsaufwendungen von bedarfsgerechten ambulanten Diensten zu fördern
(Art. 5, 8 Abs. 1 des Bayer. Ausführungsgesetzes zum SGB XI - AGPflegeVG). Nach
dieser Vorschrift fördere der Landkreis Miltenberg seit 1996 die ambulanten Dienste
im Landkreis. Dies erfolge nach den damals beschlossenen “Förderrichtlinien des
Landkreises Miltenberg für die Förderung ambulanter Pflegedienste”. Die
Richtlinien seien in der Zwischenzeit einmal geändert worden. Gefördert worden
seien seither nur die nach dem Pflegebedarfsplan vom Juli 1996
bedarfsnotwendigen ambulanten Dienste (2000: 8 Dienste). Nach dem nun
vorliegendem Pflegebedarfsgutachten der Fa. ISPLAN vom August 2002 seien
aufgrund gestiegener Bedarfszahlen auch in der ambulanten Pflege zwei weitere
Dienste in die Förderung mit aufzunehmen. Dies bedinge die Notwendigkeit einer
angemessenen Erhöhung des seitherigen Fördervolumens.
In den vergangenen Jahren seien für
ambulante Dienste folgende Förderbeträge gewährt worden:
1997: 351.155,00 DM
1998: 299.750,00 DM
1999: 180.000,00 DM
2000: 180.000,00 DM
Da die Förderung jeweils rückwirkend
für das vergangene Jahr ausbezahlt werde, stehe der Förderbetrag für 2001 noch
aus.
Die Reduzierung ab 1999 sei
eingetreten, weil damals festgestellt worden sei, daß der Landkreis Miltenberg
mit seinen Aufwendungen für die Förderung ambulanter Dienste extrem über dem
unterfränkischen Durchschnitt gelegen habe (1997: 2,67 DM/Einwohner des
Landkreises Miltenberg, 1,68 DM/Einwohner im unterfränkischen Durchschnitt). Im
Zuge einer Änderung der Richtlinien sei deshalb festgelegt worden, daß
- die Investitionskostenpauschale gemäß Ziff.
3 der Förderrichtlinien von 5.000,00 DM auf
4.200,00 DM gesenkt wird,
- Zivildienstleistende und Anerkennungspraktikanten
nur noch mit einem Anrechnungsfaktor von 0,33 berücksichtigt werden,
- Hilfskräfte grundsätzlich nur noch bis zu
einem Gesamtanteil von maximal 60 %, gemessen an der Gesamtzahl aller
Vollbeschäftigten gefördert werden.
Wesentlicher Aspekt sei aber, daß festgelegt worden sei, daß die Gesamtförderung auf die im Haushalt bereitgestellten Haushaltsmittel begrenzt werde. Aufgrund dieser Regelung habe sich die Förderung in den Jahren 1999 und 2000 auf den Betrag von 180.000,00 DM reduziert. Die Verteilung der bereitstehenden Haushaltsmittel sei jeweils im Verhältnis der zustehenden Investitionskostenförderung bei ungedeckelter Berechnung erfolgt.
Bei der Festlegung der
Gesamtfördersumme und der Förderpauschale sei zu beachten, daß die
durchschnittliche Förderpauschale der bayerischen Landkreise nach Mitteilung
des Bayer. Landkreistages 2001 bei 3.471,00 DM (1.774,69 €) gelegen habe. Der
Landkreis Aschaffenburg hatte für 2001 eine Förderpauschale von 1.615,68 €. Die
seitherige Förderpauschale des Landkreises Miltenberg in Höhe von 4.200,00 DM (2.147,43 €) liege
somit deutlich über beiden Beträgen.
Die für 2001 vorliegenden
Förderanträge ergeben, daß für die förderfähigen Dienste des Jahres 2001
einschließlich der beiden neu hinzugekommenen Dienste eine Zahl von 58,11
rechnerischen Vollzeitmitarbeitern nach SGB XI förderfähig wäre. Diese Zahl ergäbe bei Zugrundelegung einer
Förderpauschale von 1.800,00 € einen Gesamtförderbetrag von 104.598,00 €
(204.575,91 DM).
Eine solche Festlegung würde gewährleisten, daß der Landkreis Miltenberg mit der Investitionskostenpauschale noch über dem bayerischen Durchschnitt liege und darüber hinaus auch die Investitionskostenförderung der neu hinzugekommenen Dienste gewährleistet wäre, ohne daß die seither bereits geförderten Dienste in ihrer Gesamtheit Einschränkungen im Vergleich zum Vorjahr erfahren müßten. Eine weitergehende Förderung im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei aber nicht zu vertreten. Die Auszahlung der vorgeschlagenen Gesamtförderung von 104.598,00 € für das Jahr 2001 im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel sei haushaltsrechtlich gewährleistet.
Die vom Kreisausschuß am 07.10.2002 vorgeschlagene Streichung des letzten Satzes von Ziff. 6 der “Richtlinien des Landkreises Miltenberg zur Förderung ambulanter Pflegedienste” habe nur redaktionellen Charakter, weil die Erstattungsregelung insoweit bedeutungslos geworden sei, als die Richtlinien innerhalb der Region 1 Bayer. Untermain nicht mehr gleichlautend seien.
Durch den Kreistag wurde sodann auf Empfehlung des Kreisausschusses vom 07.10.2002 einstimmig folgendes
b
e s c h l o s s e n:
1. Die Förderpauschale nach Ziff. 3 der “Förderrichtlinien des Landkreises Miltenberg für die Förderung ambulanter Pflegedienste” wird in Höhe von 1.800,00 € festgesetzt und gilt erstmals für die Investitionskostenförderung für 2001, auszuzahlen im Haushaltsjahr 2002. Ziff. 3 der Richtlinien wird insoweit geändert. In Ziff. 6 der Richtlinien wird der letzte Satz (Erstattung innerhalb der Region 1 Bayer. Untermain) gestrichen.
2. Die im Landkreis Miltenberg tätigen bedarfsnotwendigen ambulanten Dienste erhalten für 2001, auszuzahlen im Haushaltsjahr 2002, unter Zugrundelegung einer Zahl von 58,11 rechnerischen Vollzeitmitarbeitern nach SGB XI eine Investitionskostenförderung in Höhe von insgesamt maximal 104.598,00 € (204.575,91 DM).
3. In
den Folgejahren wird der Gesamtförderbetrag durch Beschlußfassung im Haushalt
unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Bedarfsentwicklung im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel jeweils neu festgesetzt.