Tagesordnungspunkt

TOP Ö 10: Investitionskostenförderung der ambulanten Pflegedienste für das Jahr 2001 sowie für die Folgejahre

BezeichnungInhalt
Sitzung:17.10.2002   SZ-04Q6K58 
Beschluss:noch nicht festgelegt
Abstimmung:JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Verw.Amtmann Vill wies darauf hin, daß die “Förderrichtlinien des Landkreises Miltenberg für die Förderung ambulanter Pflegedienste” den Kreisausschußmitgliedern mit der Einladung zur heutigen Sitzung übersandt worden seien und führte aus, daß die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet seien, betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen von bedarfsgerechten ambulanten Diensten zu fördern (Art. 5, 8 Abs. 1 des Bayer. Ausführungsgesetzes zum SGB XI - AGPflegeVG). Nach dieser Vorschrift fördere der Landkreis Miltenberg seit 1996 die ambulanten Dienste im Landkreis. Dies erfolge nach den damals beschlossenen “Förderrichtlinien des Landkreises Miltenberg für die Förderung ambulanter Pflegedienste”. Die Richtlinien seien in der Zwischenzeit einmal geändert worden. Gefördert worden seien seither nur die nach dem Pflegebedarfsplan vom Juli 1996 bedarfsnotwendigen ambulanten Dienste (2000: 8 Dienste). Nach dem nun vorliegendem Pflegebedarfsgutachten der Fa. ISPLAN vom August 2002 seien aufgrund gestiegener Bedarfszahlen auch in der ambulanten Pflege zwei weitere Dienste in die Förderung mit aufzunehmen. Dies bedinge die Notwendigkeit einer angemessenen Erhöhung des seitherigen Fördervolumens.

 

In den vergangenen Jahren seien für ambulante Dienste folgende Förderbeträge gewährt worden:

1996:  297.800,00 DM

1997:  351.155,00 DM

1998:  299.750,00 DM

1999:  180.000,00 DM

2000:  180.000,00 DM

Da die Förderung jeweils rückwirkend für das vergangene Jahr ausbezahlt werde, stehe der Förderbetrag für 2001 noch aus.

 

Die Reduzierung ab 1999 sei eingetreten, weil damals festgestellt worden sei, daß der Landkreis Miltenberg mit seinen Aufwendungen für die Förderung ambulanter Dienste extrem über dem unterfränkischen Durchschnitt gelegen habe (1997: 2,67 DM/Einwohner des Landkreises Miltenberg, 1,68 DM/Einwohner im unterfränkischen Durchschnitt). Im Zuge einer Änderung der Richtlinien sei deshalb festgelegt worden, daß

-    die Investitionskostenpauschale gemäß Ziff. 3 der Förderrichtlinien von 5.000,00 DM auf  4.200,00 DM gesenkt wird,

-    Zivildienstleistende und Anerkennungspraktikanten nur noch mit einem Anrechnungsfaktor von 0,33 berücksichtigt werden,

-    Hilfskräfte grundsätzlich nur noch bis zu einem Gesamtanteil von maximal 60 %, gemessen an der Gesamtzahl aller Vollbeschäftigten gefördert werden.

 

Wesentlicher Aspekt sei aber, daß festgelegt worden sei, daß die Gesamtförderung auf die im Haushalt bereitgestellten Haushaltsmittel begrenzt werde. Aufgrund dieser Regelung habe sich die Förderung in den Jahren 1999 und 2000 auf den Betrag von 180.000,00 DM reduziert. Die Verteilung der bereitstehenden Haushaltsmittel sei jeweils im Verhältnis der zustehenden Investitionskostenförderung bei ungedeckelter Berechnung erfolgt.

 

Bei der Festlegung der Gesamtfördersumme und der Förderpauschale sei zu beachten, daß die durchschnittliche Förderpauschale der bayerischen Landkreise nach Mitteilung des Bayer. Landkreistages 2001 bei 3.471,00 DM (1.774,69 €) gelegen habe. Der Landkreis Aschaffenburg hatte für 2001 eine Förderpauschale von 1.615,68 €. Die seitherige Förderpauschale des Landkreises Miltenberg  in Höhe von 4.200,00 DM (2.147,43 €) liege somit deutlich über beiden Beträgen.

 

Die für 2001 vorliegenden Förderanträge ergeben, daß für die förderfähigen Dienste des Jahres 2001 einschließlich der beiden neu hinzugekommenen Dienste eine Zahl von 58,11 rechnerischen Vollzeitmitarbeitern nach SGB XI förderfähig wäre.  Diese Zahl ergäbe bei Zugrundelegung einer Förderpauschale von 1.800,00 € einen Gesamtförderbetrag von 104.598,00 € (204.575,91 DM).

 

Eine solche Festlegung würde gewährleisten, daß der Landkreis Miltenberg mit der Investitionskostenpauschale noch über dem bayerischen Durchschnitt liege und darüber hinaus auch die Investitionskostenförderung der neu hinzugekommenen Dienste gewährleistet wäre, ohne daß die seither bereits geförderten Dienste in ihrer Gesamtheit Einschränkungen im Vergleich zum Vorjahr erfahren müßten. Eine weitergehende Förderung im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei aber nicht zu vertreten. Die Auszahlung der vorgeschlagenen Gesamtförderung von 104.598,00 €  für das Jahr 2001 im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel sei haushaltsrechtlich gewährleistet.

 

Die vom Kreisausschuß am 07.10.2002 vorgeschlagene Streichung des letzten Satzes von Ziff. 6 der “Richtlinien des Landkreises Miltenberg zur Förderung ambulanter Pflegedienste” habe nur redaktionellen Charakter, weil die Erstattungsregelung insoweit bedeutungslos geworden sei, als die Richtlinien innerhalb der Region 1 Bayer. Untermain nicht mehr gleichlautend seien.

 

Durch den  Kreistag wurde sodann auf Empfehlung des Kreisausschusses vom 07.10.2002 einstimmig folgendes

 

b e s c h l o s s e n:

 

1.  Die Förderpauschale nach Ziff. 3 der “Förderrichtlinien des Landkreises Miltenberg für die Förderung ambulanter Pflegedienste” wird in Höhe von 1.800,00 € festgesetzt und gilt erstmals für die Investitionskostenförderung für 2001, auszuzahlen im Haushaltsjahr 2002. Ziff. 3 der Richtlinien wird insoweit geändert. In Ziff. 6 der Richtlinien wird der letzte Satz (Erstattung innerhalb der Region 1 Bayer. Untermain) gestrichen.

 

2.  Die im Landkreis Miltenberg tätigen bedarfsnotwendigen ambulanten Dienste erhalten für 2001, auszuzahlen im Haushaltsjahr 2002, unter Zugrundelegung einer Zahl von 58,11 rechnerischen Vollzeitmitarbeitern nach SGB XI eine Investitionskostenförderung in Höhe von insgesamt maximal 104.598,00 € (204.575,91 DM).

 

3.  In den Folgejahren wird der Gesamtförderbetrag durch Beschlußfassung im Haushalt unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Bedarfsentwicklung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel jeweils neu festgesetzt.

 

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