Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: AGENDA-Maßnahme: "Asbestfreier Landkreis Miltenberg": Vorstellung und Beschlußfassung

BezeichnungInhalt
Sitzung:10.10.2002   SZ-04PIS1D 
Beschluss:noch nicht festgelegt
Abstimmung:JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Reg.Amtmann Röcklein gab bekannt, daß seit 01.01.2002 auch festgebundene Asbestabfälle (Asbestzement) durch die Änderung des Europäischen Abfallkataloges als gefährliche Abfälle, nach früherem deutschem Recht “besonders überwachungsbedürftige Abfälle”, eingestuft seien.

 

Ziel:

 

Bürger, Handwerk, Gewerbe und Landwirtschaft sollen durch diese Aktion animiert werden, nicht zwingend erforderliche und insbesondere die sog. “mobilen Asbestteile” und durch Alter und Nutzung geschädigte Asbestteile der ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Unter “mobilen Asbestteilen” seien Asbestplatten zu verstehen, die nicht fest eingebaut seien und bspw. zur Abdeckung von Brennholzstapeln oder im Gartenbereich verwendet werden, aber auch Blumenkübel, Gartenbeeteinfassungen u.ä.. Hier sei die Gefahr des Bruches und damit der Asbestfaserfreisetzung besonders hoch.

 

Nutzen für die Umwelt:

 

Asbestplatten seien bis in die 80-er Jahre für vielerlei Zwecke hergestellt worden, obwohl bereits seit den 40-er Jahren die Gefährlichkeit von Asbestfasern bekannt sei. Seit 01.01.1995 gelte in Deutschland ein Herstellungs- und Verwendungsverbot auf der Grundlage der Gefahrstoffverordnung. Dies bedeute bspw., daß bei Beschädigung einer Dachplatte eine vorhandene Ersatzplatte nicht mehr verwendet werden dürfe und auch demontierte Dachplatten nicht für andere Zwecke, wie Abdecken von Brennholzstapeln, eingesetzt werden dürfen. In den Asbestplatten für Dach und Wand seien rd. 140 kg Asbest/t Plattenmaterial enthalten. Solange Asbest festgebunden in unbeschädigten Dach- und Wandplatten oder sonstigen asbesthaltigen Bauteilen enthalten sei, bestehe keine akute Gefahr. Aber durch Beschädigung, mechanische Einwirkung und auch durch Alterung werden die gefährlichen Asbestfasern in die Umwelt freigesetzt und gefährden Menschen.

 

Bezug zur AGENDA 21:

 

In ihrem Kapitel 20 fordere die AGENDA 21 die umweltverträgliche Entsorgung gefährlicher Abfälle und nenne hierfür die Ziele “Schadstoffprävention” und “Schadstoffreduzierung”.

 

Steuerabzug als “außergewöhnliche Belastung” möglich:

 

Nach einem einschlägigen Urteil des Bundesfinanzhofes habe vor Anerkennung der Kosten für eine Asbestsanierungsmaßnahme die Gesundheitsgefährdung im Einzelfall durch ein amtliches Gutachten nachgewiesen werden müssen. D.h. der Schadensfall habe bereits eingetreten, Dach- oder Wandverkleidung bereits geschädigt sein müssen, damit die Gefahr durch Freisetzung von Asbestfasern gutachterlich nachweisbar gewesen sei. Ein im August 2002 bekanntgewordenes rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ändere die Rechts- und Sachlage. Kosten für eine Asbestsanierung werden danach grundsätzlich als “außergewöhnliche Belastung” anerkannt und können somit im Rahmen des Steuerrechts zu einer Reduzierung der Einkommenssteuerschuld genutzt werden. Die Höhe der möglichen Steuereinsparungen richte sich natürlich nach dem individuellen Einzelfall.

 

Was könne der Landkreis Miltenberg tun?

 

Nach der geltenden Abfallgebührensatzung werden für Asbestabfälle bei ordnungsgemäßer Anlieferung auf der Kreismülldeponie Guggenberg 178,-- €/t erhoben. Dieser Gebührensatz setze sich zusammen aus der Gebühr für nichtbrennbare Abfälle und einem Zuschlag für besondere Aufwendungen, das Abladen mittels Radlader und Hebezeug sowie Vorhalten der vorgeschriebenen Sicherheits- und Arbeitsschutzeinrichtungen. Durchschnittlich werden jährlich rd. 400 t Asbestabfälle auf der Kreismülldeponie Guggenberg angeliefert.

 

Die Landkreisverwaltung schlage dem Ausschuß für Natur- und Umweltschutz vor, ab sofort bis Ende 2003 die Gebühr für Asbest um ein Drittel auf 120,-- €/t zu reduzieren. Mit dieser Aktion und der Einbeziehung der steuerlichen Vergünstigungen können die BürgerInnen  im Rahmen dieser Aktion ihre Asbestabfälle ordnungsgemäß zu halben Kosten entsorgen. Dies sei sicherlich ein guter Anreiz, um an einem Wohnhaus eine Asbestsanierung durchzuführen. Für das Jahr 2003 werde mit 1.000 t Asbestabfällen gerechnet, was für den Landkreis Miltenberg unter dem Strich eine Gebührenmindereinnahme von 60.000,-- € bedeute. Dazu kommen nicht bezifferbare Mehraufwendungen auf der Kreismülldeponie Guggenberg zur Bewältigung dieser großen Asbestabfallmenge.

 

Die Aktion soll von einer verstärkten Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Asbest begleitet werden. Ein Schwerpunkt soll die Aufklärung über die großen Umweltgefahren durch “mobile Asbestteile”, wie Platten zum Abdecken von Brennholzstapeln oder Gartengeräten, Blumenkübeln u.ä., beinhalten. Die Gefahr, daß bei diesen Teilen durch Bruch Asbestfasern freigesetzt werden, sei erheblich größer als bei fest eingebauten Asbestplatten auf dem Dach.

 

Der Ausschuß für Natur- und Umweltschutz schlug dem Kreistag einstimmig vor, folgenden

 

B e s c h l u ß

zu fassen:

 

Der AGENDA-Maßnahme “Asbestfreie Zone Landkreis Miltenberg” wird genehmigt. Diesbezüglich wird die in § 4 Abs. 13 a) Satz 1 der Abfallgebührensatzung festgesetzte Gebühr für Asbest-abfälle vom 01.10.2002 bis 31.12.2003 auf 120,-- €/t reduziert. Die Gebühr bei Anlieferung von unzulässig behandelten, verpackten oder falsch deklarierten Asbestabfällen nach § 4 Abs. 13 a) Satz 2 wird für diesen Zeitraum auf 180,-- €/t reduziert.

 

© 2011 Landratsamt Miltenberg | Brückenstr. 2 | 63897 Miltenberg | Tel: 09371 501-0
Fernwartung