Tagesordnungspunkt

TOP Ö 12: Abschluß einer kommunalen Zweckvereinbarung mit dem Stadtjugendamt Aschaffenburg sowie den Kreisjugendämtern Aschaffenburg und Main-Spessart über die Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle

BezeichnungInhalt
Sitzung:27.06.2002   SZ-04KU11F 
Beschluss:noch nicht festgelegt
Abstimmung:JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Jugendamtsleiter Winkler teilte mit, daß Adoptionsvermittlungsstellen nach § 3 Abs. 2 des geänderten Adoptionsvermittlungsgesetzes mit mindestens zwei Vollzeitfachkräften oder einer entsprechenden Anzahl von Teilzeitfachkräften besetzt sein müssen.

 

Im Landkreis Miltenberg werde das Adoptionswesen bisher durch eine halbe Fachkraftstelle durchgeführt, wobei die Adoptionsvermittlung gegenüber der Eignungsprüfung, Beratung und Begleitung nur nachrangig ins Gewicht falle. Entsprechend den Empfehlungen des Bayer. Landkreistages werde die Einrichtung von gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstellen als adäquate Antwort auf die gesetzlichen Forderungen gesehen. Indem das Kreisjugendamt Miltenberg seine halbe Fachkraftstelle in eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle mit dem Stadtjugendamt Aschaffenburg sowie den Kreisjugendämtern Aschaffenburg und Main-Spessart einbringe, könne erreicht werden, daß

- die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden,

- vor Ort ein/e Ansprechpartner/in zur Verfügung stehe,

- die Einbindung in ein regionales Team erfolgen könne,

- ein fachlicher Austausch ermöglicht werde und

- keine zusätzlichen Stellen erforderlich werden.

 

Es seien nur geringe Mehrkosten in Form von Fahrtkosten zu erwarten, da die Kooperation anstelle eines bisher schon bestehenden Arbeitskreises trete.

 

Der Jugendhilfeausschuß faßte einstimmig folgenden

 

B e s c h l u ß :

 

Der Einrichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes mit dem Stadtjugendamt Aschaffenburg sowie den Kreisjugendämtern Aschaffenburg und Main-Spessart wird zugestimmt. Die Verwaltung wird ermächtigt, dazu im Sinne einer kommunalen Zweckvereinbarung gemäß Art. 9 des Gesetzes zur kommunalen Zusammenarbeit einen Kooperationsvertag entsprechend der Mustervereinbarung des Bayer. Landesjugendamtes abzuschließen.

 

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