Tagesordnungspunkt

TOP Ö 17: Berufung sozial erfahrener Personen aus Verbänden der Kriegsopferfürsorge gemäß Art. 7 Abs. 2 des Bayer. Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DG-KOF)

BezeichnungInhalt
Sitzung:02.05.2002   SZ-04HLB1R 
Beschluss:noch nicht festgelegt
Abstimmung:JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Landrat Schwing teilte mit, daß gemäß Art. 7 Abs. 2 des Bayer. Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DG-KOF) bei der Abhilfeprüfung nach § 72 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mindestens zwei sozial erfahrene Personen aus den  Verbänden der Kriegsopfer beratend beteiligt werden müssen, wenn ein örtlicher Träger es ablehne, einem Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt über Leistungen abzuhelfen. Diese Personen seien vom Kreistag zu berufen.

 

Der Kreistag faßte daraufhin einstimmig folgenden

 

B e s c h l u ß :

 

Als sozial erfahrene Personen, die im Widerspruchsverfahren gemäß Art. 7 Abs. 2 DG-KOF bei der Abhilfeprüfung nach § 72 VwGO beratend zu beteiligen sind, werden nach Anhörung des VdK-Kreisverbandes Miltenberg und des Reichsbundes berufen:

 

Vertreter des VdK-Kreisverbandes Miltenberg:

Herr Wolfgang Bonn, Spessartstraße 30, 63911 Klingenberg a.Main

Stellvertreterin: Frau Bettina Schott, Erlenweg 8, 63906 Erlenbach a.Main

 

Vertreter des Reichsbundes:

Herr Oskar Grob, Dekaneistraße 41, 63785 Obernburg a.Main.

 

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