Tagesordnungspunkt
TOP Ö 17: Berufung sozial erfahrener Personen aus Verbänden der Kriegsopferfürsorge gemäß Art. 7 Abs. 2 des Bayer. Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DG-KOF)
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 02.05.2002 SZ-04HLB1R |
Beschluss: | noch nicht festgelegt |
Abstimmung: | JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Landrat Schwing teilte mit, daß gemäß Art. 7 Abs. 2 des
Bayer. Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DG-KOF) bei der
Abhilfeprüfung nach § 72 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mindestens zwei
sozial erfahrene Personen aus den
Verbänden der Kriegsopfer beratend beteiligt werden müssen, wenn ein
örtlicher Träger es ablehne, einem Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt über
Leistungen abzuhelfen. Diese Personen seien vom Kreistag zu berufen.
Der Kreistag faßte daraufhin einstimmig folgenden
B e s c h l u ß :
Als sozial erfahrene Personen, die im Widerspruchsverfahren
gemäß Art. 7 Abs. 2 DG-KOF bei der Abhilfeprüfung nach § 72 VwGO beratend zu
beteiligen sind, werden nach Anhörung des VdK-Kreisverbandes Miltenberg und des
Reichsbundes berufen:
Vertreter des VdK-Kreisverbandes Miltenberg:
Herr Wolfgang Bonn, Spessartstraße 30, 63911 Klingenberg
a.Main
Stellvertreterin: Frau Bettina Schott, Erlenweg 8, 63906
Erlenbach a.Main
Vertreter des Reichsbundes:
Herr Oskar Grob, Dekaneistraße 41, 63785 Obernburg a.Main.