Tagesordnungspunkt
TOP Ö 5: Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 11.04.2002 SZ-04G28YM |
Beschluss: | noch nicht festgelegt |
Abstimmung: | JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verw.Amtsrat Koch verwies darauf, daß die Festlegung von Pauschalbeträgen für die
Fleischhygieneüberwachung durch die Europäische Union und die daraus
resultierende Gesetzgebung des Freistaats Bayern den Landkreis Miltenberg
gezwungen habe, am 19.11.1998 eine Gebührensatzung zu erlassen, nach der für
gewerbliche Schlachtungen keine kostendeckenden Gebühren mehr erhoben werden
können. Dies habe zu erheblichen Defiziten geführt (2001: 102.727,-- DM), die
der Bayer. Landkreistag bei den nächsten Verhandlungen mit dem Freistaat Bayern
zum Finanzausgleich geltend machen wolle.
Durch die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes und die Änderung des Bayer. Ausführungsgesetzes zum
Fleischhygienegesetz sei es mit Wirkung vom 01.01.2002 wieder möglich,
kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Gebühren seien daher neu kalkuliert und
in die Mustersatzung des Bayer. Landkreistages eingearbeitet worden.
Die Gebührenerhöhung treffe im wesentlichen die
gewerbliche Schlachtung von Schweinen (+ 3,44 DM) und Schafen (ca. + 7,-- DM je
nach Gewicht), da in diesem Bereich die Differenz zwischen Gebühren und
tatsächlichen Kosten am größten sei.
Mit amtlicher Bekanntmachung vom 26.11.2001 habe
der Landkreis Miltenberg auf diese Möglichkeit hingewiesen und das rückwirkende
Inkrafttreten der neuen Gebührensatzung angekündigt, so daß die Satzung im
Grundsatz rückwirkend zum 01.01.2002 in Kraft treten könne. Abweichend davon
könne die Gebühr für Hausschlachtungen erst zum 01.05.2002 geändert werden, da
diese Gebühren von den amtlichen Tierärzten und Fleischkontrolleuren bar
erhoben werden und eine Nachberechnung einen unvertretbar hohen
Verwaltungsaufwand verursachen würde.
Bei drei Gegenstimmen faßte der Kreistag auf Empfehlung des
Kreisausschusses vom 28.03.2002 folgenden
B e s c h l u ß :
Die vorliegende Satzung über die Erhebung von Gebühren und
Auslagen für Amtshandlungen im Vollzug fleischhygienerechtlicher Vorschriften
(Fleischhygiene-Gebührenordnung) wird erlassen.