Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz

BezeichnungInhalt
Sitzung:11.04.2002   SZ-04G28YM 
Beschluss:noch nicht festgelegt
Abstimmung:JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Verw.Amtsrat Koch verwies darauf, daß die Festlegung von Pauschalbeträgen für die Fleischhygieneüberwachung durch die Europäische Union und die daraus resultierende Gesetzgebung des Freistaats Bayern den Landkreis Miltenberg gezwungen habe, am 19.11.1998 eine Gebührensatzung zu erlassen, nach der für gewerbliche Schlachtungen keine kostendeckenden Gebühren mehr erhoben werden können. Dies habe zu erheblichen Defiziten geführt (2001: 102.727,-- DM), die der Bayer. Landkreistag bei den nächsten Verhandlungen mit dem Freistaat Bayern zum Finanzausgleich geltend machen wolle.

 

Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und die Änderung des Bayer. Ausführungsgesetzes zum Fleischhygienegesetz sei es mit Wirkung vom 01.01.2002 wieder möglich, kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Gebühren seien daher neu kalkuliert und in die Mustersatzung des Bayer. Landkreistages eingearbeitet worden.

 

Die Gebührenerhöhung treffe im wesentlichen die gewerbliche Schlachtung von Schweinen (+ 3,44 DM) und Schafen (ca. + 7,-- DM je nach Gewicht), da in diesem Bereich die Differenz zwischen Gebühren und tatsächlichen Kosten am größten sei.

 

Mit amtlicher Bekanntmachung vom 26.11.2001 habe der Landkreis Miltenberg auf diese Möglichkeit hingewiesen und das rückwirkende Inkrafttreten der neuen Gebührensatzung angekündigt, so daß die Satzung im Grundsatz rückwirkend zum 01.01.2002 in Kraft treten könne. Abweichend davon könne die Gebühr für Hausschlachtungen erst zum 01.05.2002 geändert werden, da diese Gebühren von den amtlichen Tierärzten und Fleischkontrolleuren bar erhoben werden und eine Nachberechnung einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde.

 

Bei drei Gegenstimmen faßte der Kreistag auf Empfehlung des Kreisausschusses vom 28.03.2002 folgenden

 

B e s c h l u ß :

 

Die vorliegende Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen im Vollzug fleischhygienerechtlicher Vorschriften (Fleischhygiene-Gebührenordnung) wird erlassen.

 

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