Tagesordnungspunkt
TOP Ö 2: Bestellung des Landkreiswahlleiters und dessen Stellvertreters für die Landkreiswahl am 03.03.2002
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 10.10.2001 SZ-047206A |
Beschluss: | noch nicht festgelegt |
Abstimmung: | JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Landrat Schwing wies darauf hin, daß bei Landkreiswahlen die
Leitung der Wahl dem Landrat als Landkreiswahlleiter obliege. Sei der Landrat
nicht nur vorübergehend verhindert, sei er nicht Wahlleiter. Eine nicht nur
vorübergehende Verhinderung liege insbesondere vor, wenn der Landrat bei der
Landratswahl mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt
worden sei, für diese Wahl eine Aufstellungsversammlung geleitet habe oder für
diese Wahl Beauftragter eines Wahlvorschlages oder dessen Stellvertretung sei
(Art. 5 Abs. 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG -).
Sei der Landrat nicht nur vorübergehend verhindert, bestelle der Kreistag oder an seiner Stelle der Kreisausschuß den Stellvertreter des Landrates, einen seiner weiteren Stellvertreter, einen sonstigen Kreisrat oder eine geeignete Person aus dem Kreis der Bediensteten des Landratsamtes zum Wahlleiter. Außerdem sei aus diesem Personenkreis eine stellvertretende Person zu bestellen (Art. 4 Abs. 3 GLKrWG).
Der Kreisausschuß faßte einstimmig folgenden
B e s c h l u ß :
Für die am 03.03.2002 stattfindende Landkreiswahl werden
- der Stellvertreter des Landrates im Amt,
Herr Oberregierungsrat Dietmar Fieger, zum Landkreiswahlleiter und
- Herr Regierungsoberamtsrat Albert Schönborn
zu dessen Stellvertreter
bestellt.