Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Bestellung des Landkreiswahlleiters und dessen Stellvertreters für die Landkreiswahl am 03.03.2002

BezeichnungInhalt
Sitzung:10.10.2001   SZ-047206A 
Beschluss:noch nicht festgelegt
Abstimmung:JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Landrat Schwing wies darauf hin, daß bei Landkreiswahlen die Leitung der Wahl dem Landrat als Landkreiswahlleiter obliege. Sei der Landrat nicht nur vorübergehend verhindert, sei er nicht Wahlleiter. Eine nicht nur vorübergehende Verhinderung liege insbesondere vor, wenn der Landrat bei der Landratswahl mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden sei, für diese Wahl eine Aufstellungsversammlung geleitet habe oder für diese Wahl Beauftragter eines Wahlvorschlages oder dessen Stellvertretung sei (Art. 5 Abs. 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG -).

 

Sei der Landrat nicht nur vorübergehend verhindert, bestelle der Kreistag oder an seiner Stelle der Kreisausschuß den Stellvertreter des Landrates, einen seiner weiteren Stellvertreter, einen sonstigen Kreisrat oder eine geeignete Person aus dem Kreis der Bediensteten des Landratsamtes zum Wahlleiter. Außerdem sei aus diesem Personenkreis eine stellvertretende Person zu bestellen (Art. 4 Abs. 3 GLKrWG).

 

Der Kreisausschuß faßte einstimmig folgenden

 

B e s c h l u ß :

 

Für die am 03.03.2002 stattfindende Landkreiswahl werden

-    der Stellvertreter des Landrates im Amt, Herr Oberregierungsrat Dietmar Fieger, zum Landkreiswahlleiter und

-    Herr Regierungsoberamtsrat Albert Schönborn zu dessen Stellvertreter

bestellt.

 

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