Tagesordnungspunkt
TOP Ö 4: Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 25.01.1994 bezüglich Einzelhandelsgroßprojekten/FOC
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 10.10.2001 SZ-047206A |
Beschluss: | noch nicht festgelegt |
Abstimmung: | JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Reg.Rätin Huber führte
aus, daß die Änderung des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) folgende
Neuregelungen für die Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten beinhalte:
1. Oberzentren (wie z.B. Aschaffenburg) können künftig einzelne Einkaufsmöglichkeiten auch auf einzelne bestimmte umliegende Gemeinden ihrer jeweiligen Landkreise verlagern (sog. “Flächenspenderfunktion”). Es wird angeregt, diese Flächenspenderfunktion nicht nur im Verhältnis Oberzentrum zu bestimmten Umlandgemeinden, sondern generell auch zwischen Gemeinden niedrigerer Zentralitätsstufe unabhängig vom Verlauf deren Gemarkungsgrenzen zuzulassen.
2. Es muß künftig eine städtebauliche Integration von Einzelhandelsgroßprojekten einschließlich ÖPNV–Anbindung gegeben sein. Ausnahmen von der Verpflichtung der ÖPNV–Anbindung sind möglich, wenn städtebaulich integrierte Lagen nicht zur Verfügung stehen. Diese Ausnahme gilt nicht für Einzelhandelsgroßprojekte mit Lebensmittelsortimenten. Als Konsequenz wird sich eine deutliche Erschwernis der Zulassung von Einzelhandelsgroßprojekten in städtebaulich nicht integrierter Lage und ein zusätzlicher Verfahrensaufwand für die Beurteilung von Vorhaben in nicht städtebaulich integrierten Lagen ergeben. Wegen der strittigen Definition des Begriffes “städtebauliche Integration” und einer damit hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmen möglicherweise in der Genehmigungspraxis entstehenden Bevorzugung von Standorten in Stadtrandlage gegenüber Standorten in ländlichen Bereichen sollte die Einführung des Kriteriums “städtebauliche Integration” unterbleiben.
3.
Die
maximal zulässigen Kaufkraft–Abschöpfungsquoten für zentrenrelevante Sortimente
werden reduziert: Bei innenstadtrelevanten Sortimenten (ausgenommen
Lebensmittel, da für Lebensmittel keine Neuregelungen vorgesehen sind) dürfen
bei Nichtinnenstadtlage des Einzelhandelsgroßprojektes künftig maximal 10 %
(bisher maximal 30 %), bei Innenstadtlage künftig max. 20 % (bisher maximal 40 %) der Kaufkraft eines
Ortes abgeschöpft werden. Bei Mehrfachzentren (z.B.
Obernburg/Elsenfeld/Erlenbach) ist noch ungeklärt, ob entweder nur die Kaufkraft des Ortes, in dem eine Ansiedlung eines
Einzelhandelsgroßprojektes erfolgen soll, heranzuziehen ist oder aber die
Kaufkraft aller umliegenden zentralen Orte. Diese Verschärfung der
Abschöpfungsquoten für zentrenrelevante Sortimente wird abgelehnt, da dadurch
die Zulassung von Einzelhandelsgroßprojekten in ländlichen Räumen erheblich
erschwert würde.
4.
Es bleibt weiterhin die bisherige Regelung bestehen, wonach
Einzelhandelsgroßprojekte in Kleinzentren unzulässig und erst ab der
Zentralitätsstufe Unterzentrum aufwärts zulässig sind. Zugunsten von
Kleinzentren im Landkreis Miltenberg wird eine Zulässigkeit von
Einzelhandelsgroßprojekten bereits in Kleinzentren angeregt. Bleibt es bei der
bisherigen Regelung, sollte die Aufstufung von Kleinzentren zu Unterzentren
(auch im Verbund einzelner Kleinzentren) vereinfacht ermöglicht werden.
5.
Zur
Ermittlung des Einzugsbereiches wurde bisher der landesplanerische
Verflechtungsbereich eines zentralen Ortes zugrundegelegt. Nach der Änderung
gilt folgendes: Bei nichtzentrenrelevanten Sortimenten (z.B. Möbel, Bauwaren)
gilt ein sog. “nachvollziehbarer Einzugsbereich”. Bei
zentrenrelevanten Sortimenten (außer Lebensmittel) wird der “Einzugsbereich des
innerstädtischen Einzelhandels” zugrundegelegt. Die genannten Einzugsbereiche
werden durch Gutachten der Gesellschaft für Konsumforschung in Nürnberg
ermittelt. Bisher liegen von dort für die Region Bayer. Untermain nur Daten für
den Einzugsbereich Aschaffenburg vor. Dieser stellt sich größer als bisher dar.
Es wird vermutet, daß hingegen für Mittel- und Unterzentren künftig ein
kleinerer Einzugsbereich als bisher ermittelt werden wird.
Als Konsequenz der Neuregelungen werde nach den von der Regierung von Unterfranken angegebenen Prognosen folgendes erwartet: Bei Einzelhandelsgroßprojekten mit nichtzentrenrelevantem Sortiment werden die Spielräume für Investoren erhöht. Handele es sich dagegen um Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten, werde eine Reduzierung der bisher geltenden maximalen Verkaufsfläche (z.B. für Aschaffenburg auf 70 % der bisher zulässigen Verkaufsfläche) erfolgen müssen. Für ländliche Räume (Mittel- und Unterzentren) werde sich aller Voraussicht nach eine im Vergleich zu Aschaffenburg noch niedrigere maximale zulässige Verkaufsfläche ergeben, so daß die Zulassung von Einzelhandelsgroßprojekten mit zentrenrelevantem Sortiment in ländlichen Räumen (stärker noch als für den Bereich des Oberzentrums Aschaffenburg) erschwert wird. Aufgrund dessen werde seitens des Landkreises Miltenberg insbesondere die Verschärfung der maximal zulässigen Abschöpfungsquoten für zentrenrelevante Sortimente abgelehnt.
Kreisrat Dr. Linduschka bemerkte, daß
beabsichtigt sei, Ansiedlungen zu erleichtern und Verschärfungen zu reduzieren.
Er erinnerte daran, daß er in früheren Diskussionen der einzige gewesen sei,
der Verschärfungen abgelehnt habe. Es wäre interessant zu erfahren, ob es
Gründe für diese Änderung gebe.
Reg.Rätin Huber teilte mit, daß die Verwaltung
bei der Erarbeitung der Beschlußvorlage die Stellungnahme des Bayer.
Landkreistages berücksichtigt habe.
Landrat Schwing wies darauf hin, daß Probleme
immer die Randsortimente bereitet hätten, der Landkreis Miltenberg sich jedoch
in jedem Einzelfall habe durchsetzen können.
Kreisrat Dr. Schüren
sagte, die Beschlußvorlage erscheine vernünftig. Sie besage, der Landkreis
Miltenberg sei für “FOC light”. Dagegen habe er nichts einzuwenden, aber wenn
er an die interessanten und sachkundigen Diskussionen in der Vergangenheit
denke, stelle er fest, daß eine Art Kehrtwende vollzogen worden sei, der er
gerne zustimme.
Landrat Schwing erklärte dazu, es gehe nicht nur
um FOC‘s, sondern auch um Einzelhandelsgroßprojekte. Während es bisher nur in
Oberzentren möglich gewesen sei, solche Zentren zu realisieren, gehe es jetzt
um eine Ausweitung der möglichen Standorte.
Kreisrat Ritter teilte mit, daß die von Kreisrat
Dr. Schüren geäußerte Meinung auch im Bayer. Landtag diskutiert worden sei. Am
Ende seien alle dafür gewesen, daß auch in Mittelzentren etwas getan werde.
Reg.Rätin Huber stellte klar, daß der Schutz des
innerstädtischen Einzelhandels bestehen bleiben, eher noch verstärkt werden
soll. Einfacher werde es nur für Sortimente, die nicht zentrenrelevant seien.
Insofern könne nicht von einer Kehrtwende gesprochen werden.
Die Frage von Kreisrat Dr. Linduschka, ob schon
Stellungnahmen von Bürgermeistern in dieser Angelegenheit bekannt seien, wurde
von Landrat Schwing verneint.
Durch den Kreisausschuß wurde sodann bei zwei
Gegenstimmen folgendes
b e s c h l o s s e n :
Gegen die Fortschreibung des
Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) bezüglich Einzelhandelsprojekten/FOC
bestehen seitens des Landkreises Miltenberg keine grundsätzlichen Bedenken,
wenn die geplante Reduzierung der maximal zulässigen
Kaufkraft-Abschöpfungsquoten unterbleibt und die beschriebenen zusätzlichen
Anregungen im weiteren Verfahren berücksichtigt werden.