Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 25.01.1994 bezüglich Einzelhandelsgroßprojekten/FOC

BezeichnungInhalt
Sitzung:10.10.2001   SZ-047206A 
Beschluss:noch nicht festgelegt
Abstimmung:JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Reg.Rätin Huber führte aus, daß die Änderung des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) folgende Neuregelungen für die Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten beinhalte:

 

1.  Oberzentren (wie z.B. Aschaffenburg) können künftig einzelne Einkaufsmöglichkeiten auch auf einzelne bestimmte umliegende Gemeinden ihrer jeweiligen Landkreise verlagern (sog. “Flächenspenderfunktion”). Es wird angeregt, diese Flächenspenderfunktion nicht nur im Verhältnis Oberzentrum zu bestimmten Umlandgemeinden, sondern generell auch zwischen Gemeinden niedrigerer Zentralitätsstufe unabhängig vom Verlauf deren Gemarkungsgrenzen zuzulassen.

 

2.  Es muß künftig eine städtebauliche Integration von Einzelhandelsgroßprojekten einschließlich ÖPNV–Anbindung gegeben sein. Ausnahmen von der Verpflichtung der ÖPNV–Anbindung sind möglich, wenn städtebaulich integrierte Lagen nicht zur Verfügung stehen. Diese Ausnahme gilt nicht für Einzelhandelsgroßprojekte mit Lebensmittelsortimenten. Als Konsequenz wird sich eine deutliche Erschwernis der Zulassung von Einzelhandelsgroßprojekten in städtebaulich nicht integrierter Lage und ein zusätzlicher Verfahrensaufwand für die Beurteilung von Vorhaben in nicht städtebaulich integrierten Lagen ergeben. Wegen der strittigen Definition des Begriffes “städtebauliche Integration” und einer damit hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmen möglicherweise in der Genehmigungspraxis entstehenden Bevorzugung von Standorten in Stadtrandlage gegenüber Standorten in ländlichen Bereichen sollte die Einführung des Kriteriums  “städtebauliche Integration” unterbleiben.

 

3.      Die maximal zulässigen Kaufkraft–Abschöpfungsquoten für zentrenrelevante Sortimente werden reduziert: Bei innenstadtrelevanten Sortimenten (ausgenommen Lebensmittel, da für Lebensmittel keine Neuregelungen vorgesehen sind) dürfen bei Nichtinnenstadtlage des Einzelhandelsgroßprojektes künftig maximal 10 % (bisher maximal 30 %), bei Innenstadtlage künftig max. 20  % (bisher maximal 40 %) der Kaufkraft eines Ortes abgeschöpft werden. Bei Mehrfachzentren (z.B. Obernburg/Elsenfeld/Erlenbach) ist noch ungeklärt, ob entweder nur die Kaufkraft des Ortes, in dem eine Ansiedlung eines Einzelhandelsgroßprojektes erfolgen soll, heranzuziehen ist oder aber die Kaufkraft aller umliegenden zentralen Orte. Diese Verschärfung der Abschöpfungsquoten für zentrenrelevante Sortimente wird abgelehnt, da dadurch die Zulassung von Einzelhandelsgroßprojekten in ländlichen Räumen erheblich erschwert würde.

 

4.      Es bleibt weiterhin die bisherige Regelung bestehen, wonach Einzelhandelsgroßprojekte in Kleinzentren unzulässig und erst ab der Zentralitätsstufe Unterzentrum aufwärts zulässig sind. Zugunsten von Kleinzentren im Landkreis Miltenberg wird eine Zulässigkeit von Einzelhandelsgroßprojekten bereits in Kleinzentren angeregt. Bleibt es bei der bisherigen Regelung, sollte die Aufstufung von Kleinzentren zu Unterzentren (auch im Verbund einzelner Kleinzentren) vereinfacht ermöglicht werden.

 

5.      Zur Ermittlung des Einzugsbereiches wurde bisher der landesplanerische Verflechtungsbereich eines zentralen Ortes zugrundegelegt. Nach der Änderung gilt folgendes: Bei nichtzentrenrelevanten Sortimenten (z.B. Möbel, Bauwaren) gilt ein sog. “nachvollziehbarer Einzugsbereich”. Bei zentrenrelevanten Sortimenten (außer Lebensmittel) wird der “Einzugsbereich des innerstädtischen Einzelhandels” zugrundegelegt. Die genannten Einzugsbereiche werden durch Gutachten der Gesellschaft für Konsumforschung in Nürnberg ermittelt. Bisher liegen von dort für die Region Bayer. Untermain nur Daten für den Einzugsbereich Aschaffenburg vor. Dieser stellt sich größer als bisher dar. Es wird vermutet, daß hingegen für Mittel- und Unterzentren künftig ein kleinerer Einzugsbereich als bisher ermittelt werden wird.

 

Als Konsequenz der Neuregelungen werde nach den von der Regierung von Unterfranken angegebenen Prognosen folgendes erwartet: Bei Einzelhandelsgroßprojekten mit nichtzentrenrelevantem Sortiment werden die Spielräume für Investoren erhöht. Handele es sich dagegen um Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten, werde eine Reduzierung der bisher geltenden maximalen Verkaufsfläche (z.B. für Aschaffenburg auf 70 % der bisher zulässigen Verkaufsfläche) erfolgen müssen. Für ländliche Räume (Mittel- und Unterzentren) werde sich aller Voraussicht nach eine im Vergleich zu Aschaffenburg noch niedrigere maximale zulässige Verkaufsfläche ergeben, so daß die Zulassung von Einzelhandelsgroßprojekten mit zentrenrelevantem Sortiment in ländlichen Räumen (stärker noch als für den Bereich des Oberzentrums Aschaffenburg) erschwert wird. Aufgrund  dessen werde seitens des Landkreises Miltenberg insbesondere die Verschärfung der maximal zulässigen Abschöpfungsquoten für zentrenrelevante Sortimente abgelehnt.

 

Kreisrat Dr. Linduschka bemerkte, daß beabsichtigt sei, Ansiedlungen zu erleichtern und Verschärfungen zu reduzieren. Er erinnerte daran, daß er in früheren Diskussionen der einzige gewesen sei, der Verschärfungen abgelehnt habe. Es wäre interessant zu erfahren, ob es Gründe für diese Änderung gebe.

 

Reg.Rätin Huber teilte mit, daß die Verwaltung bei der Erarbeitung der Beschlußvorlage die Stellungnahme des Bayer. Landkreistages berücksichtigt habe.

 

Landrat Schwing wies darauf hin, daß Probleme immer die Randsortimente bereitet hätten, der Landkreis Miltenberg sich jedoch in jedem Einzelfall habe durchsetzen können.

 

Kreisrat Dr. Schüren sagte, die Beschlußvorlage erscheine vernünftig. Sie besage, der Landkreis Miltenberg sei für “FOC light”. Dagegen habe er nichts einzuwenden, aber wenn er an die interessanten und sachkundigen Diskussionen in der Vergangenheit denke, stelle er fest, daß eine Art Kehrtwende vollzogen worden sei, der er gerne zustimme.

 

Landrat Schwing erklärte dazu, es gehe nicht nur um FOC‘s, sondern auch um Einzelhandelsgroßprojekte. Während es bisher nur in Oberzentren möglich gewesen sei, solche Zentren zu realisieren, gehe es jetzt um eine Ausweitung der möglichen Standorte.

 

Kreisrat Ritter teilte mit, daß die von Kreisrat Dr. Schüren geäußerte Meinung auch im Bayer. Landtag diskutiert worden sei. Am Ende seien alle dafür gewesen, daß auch in Mittelzentren etwas getan werde.

 

Reg.Rätin Huber stellte klar, daß der Schutz des innerstädtischen Einzelhandels bestehen bleiben, eher noch verstärkt werden soll. Einfacher werde es nur für Sortimente, die nicht zentrenrelevant seien. Insofern könne nicht von einer Kehrtwende gesprochen werden.

 

Die Frage von Kreisrat Dr. Linduschka, ob schon Stellungnahmen von Bürgermeistern in dieser Angelegenheit bekannt seien, wurde von Landrat Schwing verneint.

 

Durch den Kreisausschuß wurde sodann bei zwei Gegenstimmen  folgendes

 

b e s c h l o s s e n :

 

Gegen die Fortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) bezüglich Einzelhandelsprojekten/FOC bestehen seitens des Landkreises Miltenberg keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die geplante Reduzierung der maximal zulässigen Kaufkraft-Abschöpfungsquoten unterbleibt und die beschriebenen zusätzlichen Anregungen im weiteren Verfahren berücksichtigt werden.

 

© 2011 Landratsamt Miltenberg | Brückenstr. 2 | 63897 Miltenberg | Tel: 09371 501-0
Fernwartung