Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Verwendung des Landkreiswappens für Zwecke der Wahlwerbung bei der Kommunalwahl 2002

BezeichnungInhalt
Sitzung:10.10.2001   SZ-047206A 
Beschluss:noch nicht festgelegt
Abstimmung:JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Ober-Reg.Rat Fieger gab bekannt, daß politische Gruppierungen bereits um die Verwendung des Landkreiswappens nachgesucht hätten. Nach Art. 3 Abs. 3 der Landkreisordnung (LkrO) dürfe das Wappen des Landkreises nur mit dessen Genehmigung verwendet werden.

 

Weder aus der Landkreisordnung noch aus der Geschäftsordnung für den Kreistag ergebe sich, daß die Entscheidung über die Genehmigung in den Zuständigkeitsbereich des Kreistages oder seiner Ausschüsse falle. Es handele sich demnach um eine laufende Angelegenheit, die der Landrat gemäß Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 LkrO in eigener Zuständigkeit erledigen könne.

 

Ober-Reg.Rat Fieger informierte darüber, daß Landrat Schwing im Rahmen dieser Zuständigkeitsregelung folgende Entscheidung getroffen habe:

 

Den Wahlvorschlagsträgern bei den Landkreiswahlen 2002 (Wahl des Landrats und der Kreisräte) wird gestattet, das Landkreiswappen für Zwecke der Wahlwerbung zu benutzen. Dabei ist sicherzustellen, daß die Wahlvorschlagsträger durch die Art der Verwendung des Landkreiswappens nicht den Eindruck erwecken, funktionell oder institutionell mit Trägern hoheitlicher Gewalt verbunden zu sein.

 

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