Tagesordnungspunkt
TOP Ö 3: Verwendung des Landkreiswappens für Zwecke der Wahlwerbung bei der Kommunalwahl 2002
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 10.10.2001 SZ-047206A |
Beschluss: | noch nicht festgelegt |
Abstimmung: | JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Ober-Reg.Rat Fieger gab bekannt, daß politische
Gruppierungen bereits um die Verwendung des Landkreiswappens nachgesucht
hätten. Nach Art. 3 Abs. 3 der Landkreisordnung (LkrO) dürfe das Wappen des
Landkreises nur mit dessen Genehmigung verwendet werden.
Weder aus der
Landkreisordnung noch aus der Geschäftsordnung für den Kreistag ergebe sich,
daß die Entscheidung über die Genehmigung in den Zuständigkeitsbereich des
Kreistages oder seiner Ausschüsse falle. Es handele sich demnach um eine
laufende Angelegenheit, die der Landrat gemäß Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1
LkrO in eigener Zuständigkeit erledigen könne.
Ober-Reg.Rat Fieger informierte darüber, daß
Landrat Schwing im Rahmen dieser Zuständigkeitsregelung folgende Entscheidung
getroffen habe:
Den Wahlvorschlagsträgern bei den
Landkreiswahlen 2002 (Wahl des Landrats und der Kreisräte) wird gestattet, das
Landkreiswappen für Zwecke der Wahlwerbung zu benutzen. Dabei ist
sicherzustellen, daß die Wahlvorschlagsträger durch die Art der Verwendung des
Landkreiswappens nicht den Eindruck erwecken, funktionell oder institutionell
mit Trägern hoheitlicher Gewalt verbunden zu sein.