Tagesordnungspunkt
TOP Ö 2: Antrag auf Änderung der Abfallwirtschaftssatzung: Änderung oder Freigabe des Mülltonnen-Mindestvolumens
Bezeichnung | Inhalt |
---|---|
Sitzung: | 08.10.2001 SZ-046UKUZ |
Beschluss: | noch nicht festgelegt |
Abstimmung: | JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|
Reg.Amtmann Röcklein wies darauf hin, daß die
Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Miltenberg die Regelung enthalte, daß
für jede/n auf einem angeschlossenen Grundstück einwohnermelderechtlich
gemeldete/n Bewohner/in ein Mindestvolumen vom 15 l Restmüll zur Verfügung
stehen müsse (§ 19 Abs. 1 Satz 3 AbfwS). Dies bedeute aufgrund der im Landkreis
Miltenberg eingeführten 14-tägigen Restmüllabfuhr, daß ein wöchentliches
Restmüllvolumen von 7,5 l pro Person vorzuhalten sei.
Der Landkreis Miltenberg habe schon vor einigen Jahren alle zur Verfügung stehenden Norm-Gefäßgrößen (60 l, 90 l, 120 l und 240 l) eingeführt, um den BürgerInnen möglichst große Flexibilität bei der Wahl der Müllgefäße im satzungsrechtlichen Rahmen zu ermöglichen. Auf ein Mindestvolumen könne jedoch nicht verzichtet werden, da nur diese Festlegung im Landkreis Miltenberg mit rd. 130.000 Einwohnern und rd. 35.000 Restmüllgefäßen eine geordnete, überschaubare und überprüfbare Restmüllentsorgung ermögliche. Die Rechtsprechung lasse die Festlegung eines Mindestvolumens zur Gewährleistung des Umweltbelanges “geordnete Abfallbeseitigung” ausdrücklich zu. Die Festlegung der Größe des Mindestvolumens liege im Organisationsermessen der entsorgungspflichtigen Körperschaft. Insbesondere zwischen 1990 und 1995 sei die Frage, ob und in welcher Höhe Mindestvolumen in der Öffentlichkeit, den Umweltverbänden und Parteien heiß diskutiert worden. Aus dieser Zeit liegen höchstrichterliche Entscheidungen vor, die die Festlegung des Mindestvolumens ausdrücklich zulassen. Vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sei sogar ein Mindestvolumen von 35 l/Person/Woche bestätigt.
Die Landkreisverwaltung erachte diese Regelung für
erforderlich, um im Landkreis Miltenberg eine geordnete und gesicherte
Abfallentsorgung aufrecht erhalten zu können. Mit 7,5 l/Person/ Woche bewege
man sich an der untersten Grenze und sehe insoweit keinen Grund zur Änderung.
Aufgrund der geltenden Abfallwirtschaftssatzung und abgesichert durch die
Rechtsprechung zählen bei der Festlegung der Personenzahl alle Personen, die einwohnermelderechtlich
auf dem betreffenden Grundstück gemeldet seien, also auch Personen, die sich
z.B. auf Montage oder im Krankenhaus befinden oder zur Ableistung des
Grundwehrdienstes oder zum Studium zeitweise auswärts aufhalten. Eine Ausnahme
gebe es im Einzelfall nur, wenn sich Personen längere Personen im Ausland
aufhalten (z.B. Entwicklungshelfer). Auch Personen, die mit zweitem oder
weiterem Wohnsitz auf dem betreffenden Grundstück gemeldet seien, zählen, da es
nicht möglich sei, in jedem Einzelfall die Dauer des Aufenthaltes oder den
Müllanfall zu bestimmen. Dies sei auch durch die Rechtsprechung voll und ganz
gedeckt.
Der Antragsteller habe derzeit eine 60 l-Restmülltonne und
sich zur Eigenkompostierung angemeldet. Er zahle somit monatlich 37,50 DM oder
jährlich 450,-- DM Abfallgebühren. Für die satzungsgemäße 90 l-Restmülltonne
betrage die Gebühr 45,10 DM/Monat oder 541,20 DM/Jahr. Der Unterschied betrage
somit 7,60 DM/Monat bzw. 91,20 DM/Jahr.
Landrat Schwing machte darauf aufmerksam, daß der Antragsteller
um Überprüfung hinsichtlich der Familienfreundlichkeit bitte. Wenn der Antrag
darauf abgestellt würde, müßte von
vornherein gesagt werden, es bestehe keine Möglichkeit. Auf Antrag der
CSU-Fraktion habe der Kreistag bereits 1994 entgegen dem Rat der Verwaltung
eine familienfreundliche Komponente beschlossen. Dieser Beschluß sei von der
Regierung von Unterfranken aufgehoben worden, weil eine Satzung nicht dafür
verwendet werden dürfe, Familienfreundlichkeit oder andere soziale Aspekte zu
berücksichtigen. Landrat Schwing bat zu bedenken, daß die
Abfallwirtschaftssatzung für rd. 130.000 EinwohnerInnen des Landkreises
Miltenberg gelten soll. Es sei daher nicht möglich, jeden Einzelfall in der
Satzung zu berücksichtigen, selbst wenn einzelne Personen sich ungerecht
behandelt fühlen. Die Verwaltung schlage daher vor, beim bisherigen System zu
bleiben, denn weniger als 15 l Restmüll/Person könne nicht festgelegt werden.
Kreisrat Dotzel wies darauf hin, daß hinsichtlich des
Mindestvolumens entsprechende Urteile vorliegen. Danach befinde sich der
Landkreis Miltenberg im gesicherten Bereich. Die Möglichkeit der
Abfallverwiegung lehne die CSU-Fraktion ab, weil dadurch hohe Kosten bei
sinkendem Service entstehen würden. Für Abfallgemeinschaften seien 60 l-Gefäße
zugelassen, die sogar fahrbar seien. Die CSU-Fraktion sei dafür, daß der
vorliegende Antrag abgelehnt werde.
Kreisrätin Almritter bat zu überlegen, wie die BürgerInnen
angeregt werden könnten, weniger Abfälle zur produzieren, da die Verbrennung
hohe Fixkosten verursache. Tatsache sei, daß große Gefäße dazu verführen, mehr
Abfälle zu produzieren. Sie schlage vor, den Städten, Märkten und Gemeinden
künftig mehr Flexibilität zuzubilligen und sie in Randfällen entscheiden zu
lassen, ob eine Familie ein 60 l- oder 90 l-Gefäß nehmen müsse. Dafür müßte
nicht einmal die Satzung geändert werden.
Landrat Schwing erklärte, daß dieser Vorschlag nicht ohne
Satzungsänderung zu verwirklichen sei. So hätten allein über 7.000 Personen
einen 2. Wohnsitz. Das Problem sei, daß die Fixkosten durch die Abfuhr, egal
welche Gefäßgröße abgefahren werde, bedingt seien. Das System des Landkreises
Miltenberg sei bereits flexibel genug. würde dem Vorschlag von Kreisrätin
Almritter entsprochen, würde das gesamte System nur komplizierter und teurer.
Kreisrätin Popp vertrat die Meinung, daß 60 l-Gefäße für
Familien mit drei Kindern ideal wären. Desweiteren sollten Ausnahmen zugelassen
werden.
Landrat Schwing verwies diesbezüglich auf das Schreiben der
Regierung von Unterfranken vom 30.03.1994, wonach verwaltungsinterne Lösungen
nicht im Widerspruch zu Satzungsregelungen und geltendem Recht stehen dürfen.
Der Landkreis könne nicht in seiner Satzung eine Mindestbehälterkapazität von
15 l pro Abfuhrtag festlegen und dann verwaltungsintern seine eigene Rechtsnorm
in Einzelfällen außer Kraft setzen.
Kreisrat R. Weis bestätigte, daß bisher immer Flexibilität
gezeigt worden sei. Der Landkreis Miltenberg habe sich für das Holsystem
entschieden, welches sich bewährt habe und bestehen bleiben sollte.
Kreisrat Scharrer meinte, der Landkreis Miltenberg sollte
sich grundsätzlich davor hüten, ein Mindestvolumen festzusetzen. Am
gerechtesten wäre es, Abfälle zu verwiegen. Diese Möglichkeit sollte man im
Auge behalten. Nachdem gesetzlich vorgeschrieben sei, daß keine
familienfreundliche Lösung möglich sei, brauche darüber nicht weiter diskutiert
werden. Der Ausschuß sollte aber versuchen, eine gerechtere Lösung als die
jetzige zu suchen.
Landrat Schwing wies darauf hin, daß der Landkreis ein
optimales System habe, welches nach und nach so verfeinert worden sei, daß
jede/r damit leben könne. Er gestehe zu, daß nicht jede/r zu 100 % gerecht
behandelt werden könne. Dies gelte aber für alle Satzungen. Jede
Ausnahmeregelung würde einen hohen Verwaltungsaufwand erfordern, der nicht auf
die Städte, Märkte und Gemeinden abgeschoben werden könne. Er empfehle,
aufgrund des vorliegenden Antrages nicht das gesamte Konzept in Frage zu
stellen.
Kreisrat Dr. Fahn schlug vor, nächstes Jahr eine
ausführliche Diskussion über die Verwiegung der Abfälle zu führen. Dazu sollten
Vertreter der Landkreise, die dieses System haben, eingeladen und der
Abfallwirtschaftsbericht des Landkreises Aschaffenburg beachtet werden.
Kreisrat Bieberle warnte vor einer Diskussion über das
Verwiegen von Abfällen. Um Gebühren zu sparen, entsorgen BürgerInnen aus dem
Landkreis Aschaffenburg in benachbarten hessischen Kommunen ihre Abfälle.
Kreisrat Schmedding wies darauf hin, daß der Landkreis
Miltenberg bereits Familienfreundlichkeit bewiesen habe, indem er das
Mindestvolumen pro Einwohner/in von 20 l auf 15 l gesenkt und das 60 l-Gefäß eingeführt habe.
BürgerInnen mit 2. Wohnsitz herauszusuchen, wäre ein großer Arbeitsaufwand für
die Gemeinden.
Der Ausschuß für Natur- und Umweltschutz faßte sodann
einstimmig folgenden
B e s c h l u ß :
Die von Herrn Heinz Reiser, Miltenberg, beantragte Änderung
der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Miltenberg hinsichtlich Änderung
oder Freigabe des Mülltonnen-Mindestvolumens wird abgelehnt.