Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Antrag auf Änderung der Abfallwirtschaftssatzung: Änderung oder Freigabe des Mülltonnen-Mindestvolumens

BezeichnungInhalt
Sitzung:08.10.2001   SZ-046UKUZ 
Beschluss:noch nicht festgelegt
Abstimmung:JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Reg.Amtmann Röcklein wies darauf hin, daß die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Miltenberg die Regelung enthalte, daß für jede/n auf einem angeschlossenen Grundstück einwohnermelderechtlich gemeldete/n Bewohner/in ein Mindestvolumen vom 15 l Restmüll zur Verfügung stehen müsse (§ 19 Abs. 1 Satz 3 AbfwS). Dies bedeute aufgrund der im Landkreis Miltenberg eingeführten 14-tägigen Restmüllabfuhr, daß ein wöchentliches Restmüllvolumen von 7,5 l pro Person vorzuhalten sei.

 

Der Landkreis Miltenberg habe schon vor einigen Jahren alle zur Verfügung stehenden Norm-Gefäßgrößen (60 l, 90 l, 120 l und 240 l) eingeführt, um den BürgerInnen möglichst große Flexibilität bei der Wahl der Müllgefäße im satzungsrechtlichen Rahmen zu ermöglichen. Auf ein Mindestvolumen könne jedoch nicht verzichtet werden, da nur diese Festlegung im Landkreis Miltenberg mit rd. 130.000 Einwohnern und rd. 35.000 Restmüllgefäßen eine geordnete, überschaubare und überprüfbare Restmüllentsorgung ermögliche. Die Rechtsprechung lasse die Festlegung eines Mindestvolumens zur Gewährleistung des Umweltbelanges “geordnete Abfallbeseitigung” ausdrücklich zu. Die Festlegung der Größe des Mindestvolumens liege im Organisationsermessen der entsorgungspflichtigen Körperschaft. Insbesondere zwischen 1990 und 1995 sei die Frage, ob und in welcher Höhe Mindestvolumen in der Öffentlichkeit, den Umweltverbänden und Parteien heiß diskutiert worden. Aus dieser Zeit liegen höchstrichterliche Entscheidungen vor, die die Festlegung des Mindestvolumens ausdrücklich zulassen. Vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sei sogar ein Mindestvolumen von 35 l/Person/Woche bestätigt.

 

Die Landkreisverwaltung erachte diese Regelung für erforderlich, um im Landkreis Miltenberg eine geordnete und gesicherte Abfallentsorgung aufrecht erhalten zu können. Mit 7,5 l/Person/ Woche bewege man sich an der untersten Grenze und sehe insoweit keinen Grund zur Änderung. Aufgrund der geltenden Abfallwirtschaftssatzung und abgesichert durch die Rechtsprechung zählen bei der Festlegung der Personenzahl alle Personen, die einwohnermelderechtlich auf dem betreffenden Grundstück gemeldet seien, also auch Personen, die sich z.B. auf Montage oder im Krankenhaus befinden oder zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder zum Studium zeitweise auswärts aufhalten. Eine Ausnahme gebe es im Einzelfall nur, wenn sich Personen längere Personen im Ausland aufhalten (z.B. Entwicklungshelfer). Auch Personen, die mit zweitem oder weiterem Wohnsitz auf dem betreffenden Grundstück gemeldet seien, zählen, da es nicht möglich sei, in jedem Einzelfall die Dauer des Aufenthaltes oder den Müllanfall zu bestimmen. Dies sei auch durch die Rechtsprechung voll und ganz gedeckt.

 

Der Antragsteller habe derzeit eine 60 l-Restmülltonne und sich zur Eigenkompostierung angemeldet. Er zahle somit monatlich 37,50 DM oder jährlich 450,-- DM Abfallgebühren. Für die satzungsgemäße 90 l-Restmülltonne betrage die Gebühr 45,10 DM/Monat oder 541,20 DM/Jahr. Der Unterschied betrage somit 7,60 DM/Monat bzw. 91,20 DM/Jahr.

 

Landrat Schwing machte darauf aufmerksam, daß der Antragsteller um Überprüfung hinsichtlich der Familienfreundlichkeit bitte. Wenn der Antrag darauf abgestellt  würde, müßte von vornherein gesagt werden, es bestehe keine Möglichkeit. Auf Antrag der CSU-Fraktion habe der Kreistag bereits 1994 entgegen dem Rat der Verwaltung eine familienfreundliche Komponente beschlossen. Dieser Beschluß sei von der Regierung von Unterfranken aufgehoben worden, weil eine Satzung nicht dafür verwendet werden dürfe, Familienfreundlichkeit oder andere soziale Aspekte zu berücksichtigen. Landrat Schwing bat zu bedenken, daß die Abfallwirtschaftssatzung für rd. 130.000 EinwohnerInnen des Landkreises Miltenberg gelten soll. Es sei daher nicht möglich, jeden Einzelfall in der Satzung zu berücksichtigen, selbst wenn einzelne Personen sich ungerecht behandelt fühlen. Die Verwaltung schlage daher vor, beim bisherigen System zu bleiben, denn weniger als 15 l Restmüll/Person könne nicht festgelegt werden.

 

Kreisrat Dotzel wies darauf hin, daß hinsichtlich des Mindestvolumens entsprechende Urteile vorliegen. Danach befinde sich der Landkreis Miltenberg im gesicherten Bereich. Die Möglichkeit der Abfallverwiegung lehne die CSU-Fraktion ab, weil dadurch hohe Kosten bei sinkendem Service entstehen würden. Für Abfallgemeinschaften seien 60 l-Gefäße zugelassen, die sogar fahrbar seien. Die CSU-Fraktion sei dafür, daß der vorliegende Antrag abgelehnt werde.

 

Kreisrätin Almritter bat zu überlegen, wie die BürgerInnen angeregt werden könnten, weniger Abfälle zur produzieren, da die Verbrennung hohe Fixkosten verursache. Tatsache sei, daß große Gefäße dazu verführen, mehr Abfälle zu produzieren. Sie schlage vor, den Städten, Märkten und Gemeinden künftig mehr Flexibilität zuzubilligen und sie in Randfällen entscheiden zu lassen, ob eine Familie ein 60 l- oder 90 l-Gefäß nehmen müsse. Dafür müßte nicht einmal die Satzung geändert werden.

 

Landrat Schwing erklärte, daß dieser Vorschlag nicht ohne Satzungsänderung zu verwirklichen sei. So hätten allein über 7.000 Personen einen 2. Wohnsitz. Das Problem sei, daß die Fixkosten durch die Abfuhr, egal welche Gefäßgröße abgefahren werde, bedingt seien. Das System des Landkreises Miltenberg sei bereits flexibel genug. würde dem Vorschlag von Kreisrätin Almritter entsprochen, würde das gesamte System nur komplizierter und teurer.

 

Kreisrätin Popp vertrat die Meinung, daß 60 l-Gefäße für Familien mit drei Kindern ideal wären. Desweiteren sollten Ausnahmen zugelassen werden.

 

Landrat Schwing verwies diesbezüglich auf das Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 30.03.1994, wonach verwaltungsinterne Lösungen nicht im Widerspruch zu Satzungsregelungen und geltendem Recht stehen dürfen. Der Landkreis könne nicht in seiner Satzung eine Mindestbehälterkapazität von 15 l pro Abfuhrtag festlegen und dann verwaltungsintern seine eigene Rechtsnorm in Einzelfällen außer Kraft setzen.

 

Kreisrat R. Weis bestätigte, daß bisher immer Flexibilität gezeigt worden sei. Der Landkreis Miltenberg habe sich für das Holsystem entschieden, welches sich bewährt habe und bestehen bleiben sollte.

 

Kreisrat Scharrer meinte, der Landkreis Miltenberg sollte sich grundsätzlich davor hüten, ein Mindestvolumen festzusetzen. Am gerechtesten wäre es, Abfälle zu verwiegen. Diese Möglichkeit sollte man im Auge behalten. Nachdem gesetzlich vorgeschrieben sei, daß keine familienfreundliche Lösung möglich sei, brauche darüber nicht weiter diskutiert werden. Der Ausschuß sollte aber versuchen, eine gerechtere Lösung als die jetzige zu suchen.

 

Landrat Schwing wies darauf hin, daß der Landkreis ein optimales System habe, welches nach und nach so verfeinert worden sei, daß jede/r damit leben könne. Er gestehe zu, daß nicht jede/r zu 100 % gerecht behandelt werden könne. Dies gelte aber für alle Satzungen. Jede Ausnahmeregelung würde einen hohen Verwaltungsaufwand erfordern, der nicht auf die Städte, Märkte und Gemeinden abgeschoben werden könne. Er empfehle, aufgrund des vorliegenden Antrages nicht das gesamte Konzept in Frage zu stellen.

 

Kreisrat Dr. Fahn schlug vor, nächstes Jahr eine ausführliche Diskussion über die Verwiegung der Abfälle zu führen. Dazu sollten Vertreter der Landkreise, die dieses System haben, eingeladen und der Abfallwirtschaftsbericht des Landkreises Aschaffenburg beachtet werden.

 

Kreisrat Bieberle warnte vor einer Diskussion über das Verwiegen von Abfällen. Um Gebühren zu sparen, entsorgen BürgerInnen aus dem Landkreis Aschaffenburg in benachbarten hessischen Kommunen ihre Abfälle.

 

Kreisrat Schmedding wies darauf hin, daß der Landkreis Miltenberg bereits Familienfreundlichkeit bewiesen habe, indem er das Mindestvolumen pro Einwohner/in von 20 l auf 15 l gesenkt  und das 60 l-Gefäß eingeführt habe. BürgerInnen mit 2. Wohnsitz herauszusuchen, wäre ein großer Arbeitsaufwand für die Gemeinden.

 

Der Ausschuß für Natur- und Umweltschutz faßte sodann einstimmig folgenden

 

B e s c h l u ß :

 

Die von Herrn Heinz Reiser, Miltenberg, beantragte Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Miltenberg hinsichtlich Änderung oder Freigabe des Mülltonnen-Mindestvolumens wird abgelehnt.

 

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